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Document 31989D0134

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 7. Februar 1989 zur Genehmigung eines Programms für den spanischen Baumwollsektor gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 389/82 des Rates (Nur der spanische Text ist verbindlich) (89/134/EWG) (89/134/EWG)

    ABl. L 49 vom 21.2.1989, p. 33–34 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 07/02/1994

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1989/134/oj

    31989D0134

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 7. Februar 1989 zur Genehmigung eines Programms für den spanischen Baumwollsektor gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 389/82 des Rates (Nur der spanische Text ist verbindlich) (89/134/EWG) (89/134/EWG) -

    Amtsblatt Nr. L 049 vom 21/02/1989 S. 0033 - 0034


    *****

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 7. Februar 1989

    zur Genehmigung eines Programms für den spanischen Baumwollsektor gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 389/82 des Rates

    (Nur der spanische Text ist verbindlich)

    (89/134/EWG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 389/82 des Rates vom 15. Februar 1982 über die Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen im Baumwollsektor (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3465/87 (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die spanische Regierung hat am 16. Mai 1988 das Programm über den Baumwollsektor mitgeteilt und am 15. November 1988 durch zusätzliche Angaben ergänzt.

    Das Programm zielt auf den Ausbau und die Rationalisierung der Erzeugung und Vermarktung von Baumwolle ab und enthält sämtliche Angaben gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 389/82, wonach die Ziele der gemeinsamen Maßnahmen gemäß Titel II der letztgenannten Verordnung erreicht werden können.

    Die Kosten des Programms zu Lasten des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, entsprechen den voraussichtlichen Kosten gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 389/82.

    Die Kommission behält sich vor, die voraussichtlichen Kosten des von Spanien eingereichten Programms aufgrund des in den begünstigten Mitgliedstaaten verzeichneten Fortschritts bei der Abwicklung der Maßnahmen gemäß Titel II der Verordnung (EWG) Nr. 389/82 und mit Rücksicht auf die voraussichtlichen Kosten gemäß Artikel 10 Absatz 3 der letztgenannten Verordnung zu ändern.

    Es ist erforderlich, die Bestimmungen über die regelmässige Unterrichtung im Hinblick auf die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 389/82 im Einvernehmen mit Spanien festzulegen; dieses Einvernehmen wurde erzielt.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das von der spanischen Regierung am 16. Mai 1988 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 389/82 übermittelte und am 15. November 1988 ergänzte Programm für den Baumwollsektor wird genehmigt.

    Artikel 2

    Der jährliche Bericht gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 389/82 enthält folgende Angaben:

    1.2 // 1. // Erzeugergemeinschaften; // 1.1. // anerkannte Erzeugergemeinschaften nach Provinzen und Betriebsgrösse: // // - Anzahl der Anerkennungen, // // - Standort, // // - Anzahl der zusammengeschlossenen Erzeugerbetriebe, // // - Betriebsgrössenverhältnis zwischen der grössten und der kleinsten Erzeugergemeinschaft in ha für jede Erzeugergemeinschaft, // // - Prozentsatz der selbstbewirtschafteten, gepachteten oder in anderer Form bewirtschafteten Fläche für jede Erzeugergemeinschaft, // // - Startbeihilfe, // // - Produktionsvolumen, // // - Anzahl der vor der Anerkennung vorhandenen und im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 389/82 subventionierten Erntemaschinen (Anzahl je Erzeugergemeinschaft, Investitionsbetrag), // // - Spezialtransportausrüstung, // // - sonstige Spezialausrüstung zur Erleichterung der maschinellen Ernte: Spritzgeräte usw. (Anzahl und Investitionsbetrag), // 1.2. // Entzug der Anerkennung; // 2. // Angaben gemäß Nummer 1 für Zusammenschlüsse von Erzeugergemeinschaften; // 3. // Entkörnungsbetriebe nach Verarbeitungsleistung und Provinzen; // 3.1. // effektive Verarbeitungsleistung in den beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahren (nach Betriebsgrössen und Provinzen), // 3.2. // Anzahl der modernisierten Betriebe - geographische Lage, Art der Modernisierung, Kapazitätserhöhung, Anzahl der zugehörigen Erzeugergemeinschaften (und ihre Vereinigungen), vom 20. 11. 1987, S. 6.

    // 3.3. // Anzahl neuer Betriebe - geographische Lage, Verarbeitungsleistung, Anzahl der zugehörigen Erzeugergemeinschaften (und Vereinigungen), Investitionshöhe, gewährte Beihilfe, // 3.4. // andere subventionierte Investitionen für die Entkörnung; // 4. // Anzahl der Betriebe zur Vortrocknung und Reinigung von Rohbaumwolle, Verarbeitungsleistung, Lage, Anzahl der zugehörigen Erzeugergemeinschaften (und Vereinigungen), Investitionshöhe, gewährte Beihilfe; // 5. // Anzahl der modernisierten Lagerungsbetriebe, Verarbeitungsleistung, Lage, Anzahl der zugehörigen Erzeugergemeinschaften (und Vereinigungen), Investitionshöhe, gewährte Beihilfe; // 6. // wirtschaftliche Auswirkungen der Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 389/82.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet.

    Brüssel, den 7. Februar 1989

    Für die Kommission

    Ray MAC SHARRY

    Mitglied der Kommission Investitionshöhe, gewährte Beihilfe,

    (1) ABl. Nr. L 51 vom 23. 2. 1982, S. 1. (2) ABl. Nr. L 329

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