Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31989R0418

VERORDNUNG (EWG) Nr. 418/89 DER KOMMISSION vom 17. Februar 1989 über Lieferungen von Getreide im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe

ABl. L 49 vom 21.2.1989, p. 5–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/05/1989

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1989/418/oj

31989R0418

VERORDNUNG (EWG) Nr. 418/89 DER KOMMISSION vom 17. Februar 1989 über Lieferungen von Getreide im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe -

Amtsblatt Nr. L 049 vom 21/02/1989 S. 0005 - 0009


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 418/89 DER KOMMISSION vom 17 . Februar 1989 über Lieferungen von Getreide im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 3972/86 des Rates vom 22 . Dezember 1986 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1870/88 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c ),

in Erwägung nachstehender Gründe :

Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 1420/87 des Rates vom 21 . Mai 1987 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung ( EWG ) Nr . 3972/86 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung ( 3 ) wurde die Liste der für die Nahrungsmittelhilfe in Betracht kommenden Länder und Organisationen und der für die Beförderung der Nahrungsmittellieferung über die fob-Stufe hinaus geltenden allgemeinen Kriterien festgelegt .

Die Kommission hat infolge mehrerer Beschlüsse über die Nahrungsmittelhilfe bestimmten Ländern und Empfängerorganisationen 2 945 Tonnen Getreide zugeteilt.

Diese Bereitstellungen erfolgen nach der Verordnung ( EWG ) Nr . 2200/87 der Kommission vom 8 . Juli 1987 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung und Lieferung von Waren im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft ( 4 ). Zu diesem Zweck sollten insbesondere die Lieferfristen und -bedingungen sowie das Verfahren zur Bestimmung der sich daraus ergebenden Kosten genauer festgelegt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

Artikel 1

Im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft wird Getreide bereitgestellt zur Lieferung an die in den Anhängen aufgeführten Begünstigten gemäß der Verordnung ( EWG ) Nr . 2200/87 zu den in den Anhängen aufgeführten Bedingungen . Die Zuteilung der Lieferungen erfolgt im Wege der Ausschreibung .

Artikel 1

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Brüssel, den 17 . Februar 1989

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

( 1 ) ABl . Nr . L 370 vom 30 . 12 . 1986, S . 1 .

( 2 ) ABl . Nr . L 168 vom 1 . 7 . 1988, S . 7 .

( 3 ) ABl . Nr . L 136 vom 26 . 5 . 1987, S . 1 .

( 4 ) ABl . Nr . L 204 vom 25 . 7 . 1987, S . 1 .

ANHANG I 1 . Maßnahmen Nrn . ( 1 ): 1318/88 bis 1321/88

2 . Programm : 1988

3 . Begünstigter : Euronaid, Rhijngeesterstraatweg 40, Postbus 77, NL-2340 AB Ögstgeest

4 . Vertreter des Begünstigten ( 2 ): Siehe im ABl . Nr . C 103 vom 16 . 4 . 1987

5 . Bestimmungsort oder -land : Haiti und Dominikanische Republik

6 . Bereitzustellendes Erzeugnis : Haferflocken

7 . Merkmale und Qualität der Ware ( 3 ): Siehe im ABl . Nr . C 216 vom 14 . 8 . 1987, Seite 3, veröffentlichtes Verzeichnis ( II A 9 )

8 . Gesamtmenge : 1 650 Tonnen ( 2 845 Tonnen Getreide )

9 . Anzahl der Partien : 3

- A : 650 Tonnen ( 2 Teilmengen : I : 500 Tonnen; II : 150 Tonnen )

- B : 500 Tonnen

- C : 500 Tonnen

10 . Aufmachung und Kennzeichnung ( 4 ): Siehe im ABl . Nr . C 216 vom 14 . 8 . 1987, S . 3, veröffentlichtes Verzeichnis ( II B 3 )

Beschriftung der Säcke mit Buchstaben von mindestens 3 cm Höhe ( in 40 -Fuß-Containern FCL/LCL shipper's count-load and stowage ") ( 7 ):

- A :

- I ( 500 Tonnen ):

ACTION No 1318/88 / FLOCONS D'AVOINE / HAÏTI / CARITAS NEERLANDICA / 80329 / PORT-AU-PRINCE / DON DE LA COMMUNAUTÉ ÉCONOMIQUE EUROPÉENNE / POUR DISTRIBUTION GRATUITE"

- II ( 150 Tonnen ):

ACCIÓN No 1319/88 / COPOS DE AVENA / REPÚBLICA DOMINICANA / CARITAS NEERLANDICA / 80332 / SANTO DOMINGO / DONACIÓN DE LA COMUNIDAD ECONÓMICA EUROPEA / DESTINADO A LA DISTRIBUCIÓN GRATUITA"

- B ( 500 Tonnen ):

ACTION No 1320/88 / FLOCONS D'AVOINE / HAÏTI / CARITAS NEERLANDICA / 80327 / PORT-AU-PRINCE / DON DE LA COMMUNAUTÉ ÉCONOMIQUE EUROPÉENNE / POUR DISTRIBUTION GRATUITE"

- C ( 500 Tonnen ):

ACTION No 1321/88 / FLOCONS D'AVOINE / HAÏTI / CARITAS NEERLANDICA / 80328 / PORT-AU-PRINCE / DON DE LA COMMUNAUTÉ ÉCONOMIQUE EUROPÉENNE / POUR DISTRIBUTION GRATUITE"

11 . Art der Bereitstellung des Erzeugnisses : Markt der Gemeinschaft

12 . Lieferstufe : frei Verschiffungshafen

13 . Verschiffungshafen : -

14 . Vom Begünstigten bezeichneter Löschhafen : -

15 . Löschhafen : -

16 . Anschrift des Lagers und gegebenenfalls des Löschhafens : -

17 . Zeitraum der Bereitstellung im Verschiffungshafen :

- A : 20 . 3 . - 15 . 4 . 1989;

- B : 1 . - 31 . 5 . 1989;

- C : 1 . - 31 . 7 . 1989

18 . Lieferfrist : -

19 . Verfahren zur Feststellung der Lieferkosten : Ausschreibung

20 . Frist für die Angebotsabgabe : 7 . 3. 1989, 12 Uhr

21 . Im Falle einer zweiten Ausschreibung :

a ) Frist für die Angebotsabgabe : 21 . 3 . 1989, 12 Uhr

b ) Zeitraum für die Bereitstellung im Verschiffungshafen :

- A : 1 . - 30 . 4 . 1989;

- B : 1 . - 31 . 5 . 1989;

- C : 1 . - 31 . 7 . 1989

c ) Lieferfrist : -

22 . Höhe der Ausschreibungsgarantie : 5 ECU/t

23 . Höhe der Lieferungsgarantie : 10 % des Angebotsbetrags, ausgedrückt in Ecu

24 . Anschrift für die Angebotsabgabe ( 5 ): Bureau de l'aide alimentaire, à l'attention de Monsieur N . Arend, bâtiment Loi 120, bureau 7/58, rü de la Loi, 200, B-1049 Bruxelles ( Telex AGREC 22037 B )

25 . Erstattung auf Antrag des Zuschlagsempfängers ( 6 ):

Die am 15 . 2 . 1989 gültige und durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 217/89 der Kommission ( ABl . Nr . L 25 vom 28 . 1 . 1989, S . 74 ) festgesetzte Erstattung

ANHANG II 1 . Maßnahme Nr . ( 1 ): 20/88

2 . Programm : 1988

3 . Begünstigter : Euronaid, Rhijngeesterstraatweg 40, Postbus 77, NL-2340 AB Ögstgeest

4 . Vertreter des Begünstigten ( 2 ): Siehe ABl . Nr . C 103 vom 16 . 4 . 1987

5 . Bestimmungsort oder -land : Dominikanische Republik

6 . Bereitzustellendes Erzeugnis : Mais

7 . Merkmale und Qualität der Ware ( 3 ): Siehe im ABl . Nr . C 216 vom 14 . 8 . 1987, S . 3, veröffentlichtes Verzeichnis ( unter II A 4)

8 . Gesamtmenge : 100 Tonnen

9 . Anzahl der Partien : 1

10 . Aufmachung und Kennzeichnung ( 4 ): Siehe im ABl . Nr . C 216 vom 14 . 8 . 1987, S . 3, veröffentlichtes Verzeichnis ( unter II B 1 c))

Beschriftung der Säcke ( Buchstaben von mindestens 5 cm Höhe ) ( in 20-Fuß-Containern FCL/LCL shipper's count-load and stowage ") ( 7 ):

ACCIÓN No 20/88 / MAÍZ / REPÚBLICA DOMINICANA / OXFAM B / 80827 / SANTO DOMINGO / DONACIÓN DE LA COMUNIDAD ECONÓMICA EUROPEA / DESTINADO A LA DISTRIBUCIÓN GRATUITA"

11 . Art der Bereitstellung des Erzeugnisses : Markt der Gemeinschaft

12 . Lieferstufe : frei Verschiffungshafen

13 . Verschiffungshafen : -

14 . Vom Begünstigten bezeichneter Löschhafen : -

15 . Löschhafen : -

16 . Anschrift des Lagers und gegebenenfalls des Löschhafens : -

17 . Zeitraum der Bereitstellung im Verschiffungshafen : 20 . 3 . bis 15 . 4 . 1989

18 . Lieferfrist : -

19 . Verfahren zur Feststellung der Lieferkosten : Ausschreibung

20 . Frist für die Angebotsabgabe : 7 . 3 . 1989, 12 Uhr

21 . Im Falle einer zweiten Ausschreibung :

a ) Frist für die Angebotsabgabe : 21 . 3 . 1989, 12 Uhr

b ) Zeitraum für die Bereitstellung im Verschiffungshafen : 1 . - 30 . 4 . 1989

c ) Lieferfrist : -

22 . Höhe der Ausschreibungsgarantie : 5 ECU/t

23 . Höhe der Lieferungsgarantie : 10 % des Angebotsbetrags, ausgedrückt in Ecu

24 . Anschrift für die Angebotsabgabe ( 5 ):

Bureau de l'aide alimentaire, à l'attention de Monsieur N . Arend, bâtiment Loi 120, bureau 7/58, 200, rü de la Loi, B-1049 Bruxelles, Telex AGREC 22037 B

25 . Erstattung auf Antrag des Zuschlagsempfängers ( 6 ): Die am 15 . 2 . 1989 gültige und durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 217/89 der Kommission ( ABl . Nr . L 25 vom 28 . 1 . 1989, S . 74 ) festgesetzte Erstattung

Vermerke :

( 1 ) Die Nummer der Maßnahme ist im gesamten Schriftverkehr anzugeben .

( 2 ) Vom Zuschlagsempfänger zu kontaktierender Vertreter der Kommission : Siehe im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . C 227 vom 7 . September 1985, Seite 4, veröffentlichtes Verzeichnis .

( 3 ) Der Zuschlagsempfänger übergibt dem Begünstigten eine von einer amtlichen Stelle stammende Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Normen betreffend die Kernstrahlung für die zu liefernde Ware nicht überschritten worden sind .

In der Bescheinigung über die radioaktive Belastung ist der Gehalt an Cäsium 134 und 137 anzugeben .

Der Zuschlagsempfänger überreicht dem Empfänger oder seinem Vertreter bei der Lieferung folgende Dokumente :

- pflanzengesundheitliches Zeugnis,

- Ursprungszeugnis .

Der Lieferant sendet ein Duplikat der Originalrechnung an :

M . de Keyzer en Schütz BV, Postbus 1438, Blaak 16, NL-3000 BK Rotterdam .

( 4 ) Im Hinblick auf eine eventuelle Umfuellung muß der Zuschlagsempfänger 2 % leere Säcke derselben Qualität wie die die Ware enthaltenden Säcke liefern . Diese Säcke müssen ausser der Aufschrift auch ein grosses R tragen .

( 5 ) Um den Fernschreiber nicht zu überlasten, werden die Bieter gebeten, den Nachweis der Stellung der in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 2200/87 aufgeführten Ausschreibungsgarantie vor dem in Ziffer 20 dieser Anhänge angegebenen Zeitpunkt vorzugsweise wie folgt zu erbringen :

- entweder durch Boten zu Händen des in Ziffer 24 dieser Anhänge aufgeführten Büros

- oder per Telefax an eine der folgenden Nummern in Brüssel :

- 235 01 32,

- 236 10 97,

- 235 01 30,

- 236 20 05 .

( 6 ) Die Verordnung ( EWG ) Nr . 2330/87 der Kommission ( ABl . Nr . L 210 vom 1 . 8 . 1987, S . 56 ) ist anwendbar, was die Ausfuhrerstattung und gegebenenfalls die Währungs - und Beitrittsausgleichsbeträge, den repräsentativen Kurs und den monetären Koeffizienten anbelangt . Der in Artikel 2 der gleichen Verordnung aufgeführte Tag ist derjenige, welcher in Ziffer 25 dieser Anhänge angegeben ist .

( 7 ) Die Lieferung frei Verladehafen gemäß Artikel 13 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2200/87 schließt ein, daß der Zuschlagsempfänger die dort anfallenden, nachstehenden Kosten zu tragen hat :

- bei Verwendung von Containern auf FCL/FCL - oder FCL/LCL-Basis : alle mit ihrer Verwendung bis hin zum Terminal zusammenhängenden Kosten mit den THC-Kosten und ohne die Miete .

Nach Artikel 13 Ziffer 2 zweiter Unterabsatz ist der Zuschlagsempfänger für das Verladen der Container an Bord des vom Empfänger der Ware bezeichneten Schiffs verantwortlich . Die gemäß dem genannten zweiten Unterabsatz zu erstattenden Kosten schließen die THC-Kosten aus;

- bei Verwendung von Containern auf LCL/FCL - oder LCL/LCL-Basis : keine Kosten; der Zuschlagsempfänger liefert die Ware frei Terminal in einer Weise, daß die Container auf Kosten des Empfängers unverzueglich beladen werden können .

Top