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Document 31988D0408

    ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 15. Juni 1988 über die Beträge der für die Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch zu erhebenden Gebühren gemäß der Richtlinie 85/73/EWG (88/408/EWG)

    ABl. L 194 vom 22.7.1988, p. 24–27 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1994; Aufgehoben durch 393L0118

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1988/408/oj

    31988D0408

    ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 15. Juni 1988 über die Beträge der für die Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch zu erhebenden Gebühren gemäß der Richtlinie 85/73/EWG (88/408/EWG) -

    Amtsblatt Nr. L 194 vom 22/07/1988 S. 0024 - 0027


    ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 15 . Juni 1988 über die Beträge der für die Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch zu erhebenden Gebühren gemäß der Richtlinie 85/73/EWG ( 88/408/EWG )

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29 . Januar 1985 über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Gefluegelfleisch ( 1 ), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe :

    In der Richtlinie 85/73 /EWG sind harmonisierte Regeln für die Finanzierung der durch das Gemeinschaftsrecht eingeführten Untersuchungen und Hygienekontrollen vorgesehen . Diese Richtlinie schreibt insbesondere vor, daß für diese Untersuchungen und Hygienekontrollen Gebühren erhoben werden müssen . Die Pauschalbeträge der Gebühren sind auf Gemeinschaftsebene festzusetzen .

    Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und des Artikels 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 85/73/EWG sind jedoch vorerst nur die Beträge der Gebühren für das Fleisch derjenigen Tiere festzusetzen, die in Artikel 1 Absatz 2 derselben Richtlinie aufgeführt sind und im Hoheitsgebiet der Gemeinschaft geschlachtet werden . Hinsichtlich der Einfuhren aus Drittländern bleiben die Artikel 23 und 26 der Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12 . Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern ( 2 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/64/EWG ( 3 ), nach denen die Kosten zu Lasten der Beteiligten gehen, weiterhin anwendbar .

    Nach Artikel 12 der Richtlinie 85/358/EWG des Rates vom 16 . Juli 1985 zur Ergänzung der Richtlinie 81/602/EWG über ein Verbot von bestimmten Stoffen mit hormonaler Wirkung und von Stoffen mit thyreostatischer Wirkung ( 4 ) müssen bei der Festsetzung der Gebühren auch die Kosten für die Kontrollen gemäß der betreffenden Vorschrift berücksichtigt werden .

    In der Richtlinie 86/469/EWG des Rates vom 16 . September 1986 über die Untersuchung von Tieren und frischem Fleisch auf Rückstände ( 5 ) ist die Durchführung entsprechen - der Kontrollen vorgesehen . Bei der Höhe der festzulegenden Gebühren müssten auch die durch diese Kontrollen entstehenden Kosten berücksichtigt werden .

    Es ist nicht ausgeschlossen, daß die Schlachtung, die Zerlegung und die Einlagerung in verschiedenen Betrieben erfolgen . In diesen Fällen werden nicht alle mit den Gebühren zu finanzierenden Untersuchungen und Hygienekontrollen aufgrund der Richtlinien 64/433/EWG ( 6 ), 71/118/EWG ( 7 ), 85/358/EWG und 86/469/EWG im Schlachthof vorgenommen . Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 85/73/EWG müssen diese Ausnahmen dadurch geregelt werden, daß eine anteilmässige Festsetzung der Höhe der Gebühren entsprechend den vorzunehmenden einzelnen Untersuchungen und Hygienekontrollen vorgesehen wird.

    Als Grundsatz ist vorzusehen, daß die Gebühr zu Lasten der Person erhoben wird, die die Schlachtung, Zerlegung oder Einlagerung durchführen lässt . Daher wird die gesamte Gebühr in der Regel im Schlachthof erhoben . Die Ausnahmefälle sind jedoch unter Berücksichtigung des zuvor genannten Grundsatzes zu regeln .

    Der Satz für die Umrechnung des in ECU ausgedrückten Betrages der Gebühr in Landeswährung sowie eine etwaige Neuberechnung dieses Betrags sind vorzusehen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN :

    Artikel 1 In dieser Entscheidung werden die Beträge der Gebühren,

    die von den Mitgliedstaaten für die in den Richtlinien 64/433/EWG, 71/118/EWG und 85/358/EWG sowie in den Artikeln 3 und 7 der Richtlinie 86/469/EWG vorgesehenen Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch zu erheben sind, sowie Einzelheiten und Grundsätze für die Durchführung der Richtlinie 85/73/EWG festgelegt .

    Artikel 2 ( 1 ) Für die Gebühren nach Artikel 1 gelten folgende durchschnittliche Pauschalbeträge:

    a ) Rindfleisch :

    - ausgewachsene Rinder : 4,5 ECU/Tier,

    - Jungrinder : 2,5 ECU/Tier;

    b ) Einhufer :

    4,4 ECU/Tier;

    c) Schweine :

    1,30 ECU/Tier;

    d ) Schaf - und Ziegenfleisch : Tiere mit einem Schlachtgewicht :

    iii ) von weniger als 12 kg : 0,175 ECU/Tier,

    iii ) von 12 kg bis 18 kg : 0,35 ECU/Tier,

    iii ) von mehr als 18 kg : 0,5 ECU/Tier .

    ( 2 ) Bis zu der Überprüfung gemäß Artikel 10 können die Mitgliedstaaten, in denen die Lohnkosten, die Struktur der Betriebe und das Verhältnis zwischen Tierärzten und Fleischbeschauern von dem Gemeinschaftsdurchschnitt, der für die Berechnung der in Absatz 1 festgesetzten Pauschalbeträge festgelegt wurde, abweichen, die Pauschalbeträge auf den Stand der tatsächlichen Untersuchungskosten senken bzw . anheben .

    Die Mitgliedstaaten, die die in Unterabsatz 1 vorgesehene Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen, gehen von den im Anhang genannten Grundsätzen aus .

    Auf keinen Fall darf die Anwendung der in Unterabsatz 1 vorgesehenen Ausnahmeregelung dazu führen, daß die in Absatz 1 genannten durchschnittlichen Beträge bis zum 31 . Dezember 1992 um mehr als 55 v . H . und ab 1 . Januar 1993 um mehr als 50 v . H . gesenkt werden .

    ( 3 ) Bis zur Überprüfung der Untersuchungsbestimmungen der Richtlinie 71/118 /EWG, längstens aber bis zum 31 . Dezember 1992, wird der Mindestbetrag für die Untersuchung von frischem Gefluegelfleisch pauschal auf folgende Höhe festgesetzt :

    - Masthähnchen und -hühnchen, anderes junges Mastgefluegel mit einem Gewicht von weniger als 2 kg sowie Suppenhühner : 0,01 ECU/Tier,

    - anderes junges Mastgefluegel mit einem Schlachtgewicht von mehr als 2 kg : 0,02 ECU/Tier,

    - anderes ausgewachsenes Gefluegel mit einem Gewicht von mehr als 5 kg : 0,04 ECU/Tier .

    Absatz 2 gilt sinngemäß .

    (4 ) Bis zum 31 . Dezember 1992 ii ) wird der Gebührenanteil für die Verwaltungskosten pauschal auf 0,725 ECU/Tonne festgesetzt . Dieser Betrag kann abgezogen werden, wenn es sich bei dem Betriebsinhaber um die in Artikel 6 Absatz 1 genannte natürliche oder juristische Person handelt und dieser die Verwaltungskosten übernimmt;

    ii ) darf der Gebührenanteil für die Rückstandsuntersuchung nicht unter 1,35 ECU/t liegen .

    ( 5 ) Bis zum 31 . Dezember 1992 können die Mitgliedstaaten, ausgehend von den in Artikel 2 festgelegten Werten, auf ECU/t lautende Beträge erheben und dabei das auf jährlicher Grundlage festgestellte nationale Durchschnittsgewicht der Schlachtkörper als Umrechnungsgrundlage zugrunde legen .

    Artikel 3 ( 1 ) Der Gebührenanteil, mit dem die Kontrollen und Untersuchungen im Zusammenhang mit der in Artikel 3 Absatz 1 Abschnitt B der Richtlinie 64/433/EWG und in Artikel 3 Absatz 1 Abschnitt B Buchstabe b ) der Richtlinie 71 /118/EWG genannten Zerlegung finanziert werden,

    wird für das zum Zerlegen bestimmte Fleisch pauschal auf 3 ECU/t Fleisch mit Knochen festgesetzt .

    ( 2 ) Der Betrag nach Absatz 1 kommt zu den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Beträgen hinzu .

    ( 3 ) Artikel 2 Absätze 2 und 5 gilt sinngemäß .

    ( 4 ) Findet die Zerlegung in dem Betrieb statt, in dem das Fleisch gewonnen wird, so wird der in Absatz 1 genannte Betrag um bis zu 50 v . H . verringert .

    Artikel 4 Die Mitgliedstaaten erheben einen Betrag, der den tatsächlichen Kosten für die Eingangs - und Ausgangsuntersuchungen und -kontrollen bei eingelagertem Fleisch im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Abschnitt D der Richtlinie 64/433/EWG und des Artikels 3 Absatz 1 Abschnitt B Buchstabe c ) der Richtlinie 71/118/EWG entspricht .

    Artikel 5 ( 1 ) Der Betrag nach Artikel 2 tritt an die Stelle jeder anderen Abgabe oder Gebühr, die von den staatlichen, regionalen oder kommunalen Behörden der Mitgliedstaaten für die Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch gemäß Artikel 1 und die Ausstellung der Bescheinigung erhoben wird . Jedoch ist es den Mitgliedstaaten bis zum 31 . Dezember 1992 gestattet, Gebühren für die Registrierung der gemäß Artikel 8 der Richtlinie 64/433/EWG zugelassenen Schlachthöfe zu erheben .

    ( 2 ) Bei Inanspruchnahme des Artikels 2 Absatz 2 müssen die Mitgliedstaaten in der Lage sein, auf Anfrage der Kommission die Berechnungsmethode, und insbesondere die Lohnkosten, darzulegen und zu begründen .

    Im Rahmen der Kontrollen nach Artikel 9 der Richtlinie 64/433/EWG kann die Kommission, insbesondere mit Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften der Kapitel V, VI und VII, durch überraschende Stichproben überprüfen, ob die effektive Anwendung der Untersuchungsbestimmungen dieser Richtlinie nicht durch die Gewährung der Ausnahmeregelung des Artikels 2 Absatz 2 der vorliegenden Entscheidung beeinträchtigt wird .

    Artikel 6 ( 1 ) Die Gebühren gehen zu Lasten der natürlichen oder juristischen Person, die die Schlachtung, das Zerlegen oder die Einlagerung vornehmen lässt .

    (2 ) Der Gesamtbetrag der Gebühren, der die Beträge nach den Artikeln 2 und 3 umfasst, wird grundsätzlich in den Schlachtbetrieben erhoben . Sind jedoch die Bedingungen des Artikels 3 und Absatz 4 und des Artikels 4 nicht erfuellt, so werden die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Beträge je nach Fall in den Schlachtbetrieben, in den Zerlegebetrieben bzw . in den Kühl - und Gefrierhäusern erhoben .

    Artikel 7 Die Anwendung der mit dieser Entscheidung festgelegten Berechnungsmethoden in den Mitgliedstaaten oder den Betrieben - insbesondere bei Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung nach Artikel 2 Absatz 2 - wird bei den Kontrollen nach Artikel 9 der Richtlinie 64/433/EWG überprüft .

    Artikel 8 Der Mindestbetrag je Tonne, der auf aus Drittländern eingeführtes Fleisch zu erheben ist, wird vom Rat beschlossen, der nach Einführung der Gemeinschaftsuntersuchung an den Grenzuebergangsstellen gemäß Artikel 27 der Richtlinie 72/462/EWG mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission darüber befindet .

    Die Beschlüsse nach Absatz 1 müssen vor dem 1 . Oktober 1989 ergehen .

    Artikel 9 Bei der Umrechnung der in dieser Entscheidung vorgesehenen ECU-Beträge in Landeswährung ist der Kurs zugrunde zu legen, der jedes Jahr am ersten Arbeitstag im September im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlicht wird .

    Artikel 10 ( 1 ) Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission eine jährliche Überprüfung des Gebührenanteils für die Rückstandsuntersuchungen vornehmen, um den bei der Anwendung der Pläne nach Artikel 4 der Richtlinie 86/469/EWG gesammelten Erfahrungen Rechnung zu tragen .

    ( 2 ) Die Kommission legt dem Rat vor dem 1 . April 1989 einen Bericht darüber vor, ob bestimmte Untersuchungsaufgaben Fleischbeschauern übertragen werden können, die keine Tierärzte sind, mit welchen Aufgaben diese Fleischbeschauer betraut werden können, welche Qualifikation sie vorweisen müssen und welches durchschnittliche Verhältnis zwischen Tierärzten und Nicht-Tierärzten vorzusehen ist, damit eine ausreichende Untersuchung des Fleisches gewährleistet ist .

    Der Rat befindet vor dem 1 . Oktober 1989 mit qualifizierter Mehrheit über die Vorschläge der Kommission, die sich auf diesen Bericht stützen .

    Vor diesem Termin erlässt der Rat nach dem gleichen Verfahren neue Vorschriften für die Schlachttier - und Fleischuntersuchung bei frischem Gefluegelfleisch .

    ( 3 ) Um den gesammelten Erfahrungen Rechnung zu tragen, legt die Kommission dem Rat vor dem 1 . Januar 1992 einen Bericht vor, der gegebenenfalls geeignete Vorschläge betreffend die Entwicklung der Kosten für die Untersuchungen und Hygienekontrollen in der Gemeinschaft umfasst .

    Der Rat, der mit qualifizierter Mehrheit über diese Vorschläge befindet, setzt nach demselben Verfahren vor dem 1 . April 1992 die Höhe der ab dem 1 . Januar 1993 zu erhebenden Gebühren fest .

    Artikel 11 Die Mitgliedstaaten bringen die Vorschriften dieser Entscheidung spätestens am 31 . Dezember 1990 zur Anwendung . Sie unterrichten die Kommission unverzueglich davon .

    Artikel 12 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

    Geschehen zu Luxemburg am 15 . Juni 1988 .

    Im Namen des Rates Der Präsident I . KIECHLE EWG:L111UMBA07.95 FF : 1UAL; SETUP : 01; Höhe : 1347 mm; 265 Zeilen; 12290 Zeichen;

    Bediener : 0000 Pr .: C;

    Kunde: L 111 AL 07 - 42090 ( 1 ) ABl . Nr . L 32 vom 5 . 2 . 1985, S . 14 . ( 2 ) ABl . Nr . L 302 vom 31 . 12 . 1972, S . 28 . ( 3 ) ABl . Nr . L 34 vom 5 . 2 . 1987, S . 52 . ( 4 ) ABl . Nr . L 191 vom 23 . 7 . 1985, S . 46 . ( 5 ) ABl . Nr . L 275 vom 26 . 9 . 1986, S . 36.(6 ) ABl . Nr . 121 vom 29 . 7 . 1964, S . 2012/64 . ( 7 ) ABl . Nr . L 55 vom 8 . 3 . 1971, S . 23 . ANHANG ABWEICHUNGEN VOM GEMEINSCHAFTSDURCHSCHNITT 1 . Abschläge Die Mitgliedstaaten können nach Artikel 2 Absatz 2 die pauschale Leitgebühr wie folgt senken :

    a ) generell, wenn Lebenshaltungskosten und Lohnkosten besonders starke Unterschiede aufweisen;

    b ) für einen bestimmten Betrieb, wenn folgende Voraussetzungen erfuellt sind :

    - tägliche Mindestschlachtzahlen, müssen eine Vorausplanung des erforderlichen Untersuchungspersonals ermöglichen;

    - die Zahl der geschlachteten Tiere muß so konstant sein, daß durch Vorausplanung der Schlachttier - anlieferung das Untersuchungspersonal rationell eingesetzt werden kann;

    - straffe Betriebsorganisation und Planung sowie zuegige Durchführung der Schlachtungen mit optimaler Auslastung des Untersuchungspersonals;

    - keine Warte - und sonstige Ausfallzeiten für das Untersuchungspersonal;

    - optimale Einheitlichkeit der Schlachttiere hinsichtlich Alter, Grösse, Gewicht und Gesundheitszustand .

    2 . Aufschläge Die Mitgliedstaaten können nach Artikel 2 Absatz 2 zur Deckung höherer Kosten die pauschale Leitgebühr anheben .

    Als Voraussetzungen hierfür können z . B . gelten :

    - erhöhter Untersuchungsaufwand durch besondere Uneinheitlichkeit der Schlachttiere hinsichtlich Alter, Grösse, Gewicht und Gesundheitszustand;

    - erhöhte Warte- und sonstige Ausfallzeiten für das Untersuchungspersonal infolge unzureichender betrieblicher Vorausplanung der Schlachttieranlieferungen oder wegen technischer Unzulänglichkeiten und Ausfälle z . B . in älteren Betrieben;

    - häufige Verzögerungen bei der Durchführung der Schlachtungen z . B . infolge nicht ausreichenden Schlachtpersonals und dadurch verminderter Auslastung des Untersuchungspersonals;

    - Mehraufwand durch besondere Wegezeiten;

    - zeitlicher Mehraufwand durch häufig wechselnde, vom Untersuchungspersonal nicht beeinflußbare Schlachtzeiten;

    - häufige Unterbrechungen des Schlachtablaufes durch erforderliche Reinigungs - und Desinfektionsmaßnahmen;

    - Durchführung der Schlachttier - und Fleischuntersuchungen auf Verlangen des Gebührenpflichtigen ausserhalb der festgesetzten Untersuchungszeiten .

    Die Höhe der Aufschläge auf die pauschale Leitgebühr sind abhängig von der Höhe der zu deckenden Kosten .

    EWG:L111UMBA08.95 FF : 1UAL; SETUP : 01; Höhe : 254 mm; 36 Zeilen; 2266 Zeichen;

    Bediener : JUTT Pr .: B;

    Kunde : L 111 AL 08 - 42090

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