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Document 31988R2050
Council Regulation (EEC) No 2050/88 of 24 June 1988 amending Regulation (EEC) No 1883/78 laying down general rules for the financing of interventions by the European Agricultural Guidance and Guarantee Fund, Guarantee Section
Verordnung (EWG) Nr. 2050/88 des Rates vom 24. Juni 1988 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie
Verordnung (EWG) Nr. 2050/88 des Rates vom 24. Juni 1988 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie
ABl. L 185 vom 15.7.1988, p. 6–7
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)
No longer in force, Date of end of validity: 07/02/2009; Stillschweigend aufgehoben durch 32008R0072
Verordnung (EWG) Nr. 2050/88 des Rates vom 24. Juni 1988 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie
Amtsblatt Nr. L 185 vom 15/07/1988 S. 0006 - 0007
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 26 S. 0249
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 26 S. 0249
VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 2050/88 DES RATES vom 24 . Juni 1988 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 1883/78 über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs - und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 729/70 des Rates vom 21 . April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2048/88 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission ( 3 ), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 4 ), nach Stellungnahme des Rechnungshofs ( 5), in Erwägung nachstehender Gründe : Die Verordnung ( EWG ) Nr . 1883/78 ( 6 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2095/87 ( 7 ), enthält unter anderem die Grundregeln für die Finanzierung der Interventionsmaßnahmen in Form der öffentlichen Lagerhaltung . Die Vorschriften über die Wertminderung der eingelagerten Erzeugnisse in Artikel 7 und 8 der genannten Verordnung müssen an die neuen Leitlinien für die Finanzierung der Agrarausgaben angepasst werden, die in den Schlußfolgerungen des Europäischen Rates vom 11 . und 12 . Februar 1988 enthalten sind, wonach die Situation der Lagerbestände bis 1992 normalisiert werden muß . Ab dem Haushaltsjahr 1989 sind die zur öffentlichen Intervention angekauften Agrarerzeugnisse in der Regel direkt beim Ankauf niedriger zu bewerten . In den Jahren 1989 bis 1992 sollten nach Maßgabe der hierfür in den entsprechenden Haushaltsplänen der Gemeinschaft eingesetzten Mittel ausserordentliche Niedrigerbewertungen vorgenommen werden . Die Bestimmungen der Verordnung ( EWG ) Nr . 1334/86 ( 8 ), nach denen die Kommission den einheitlichen Zinssatz und die einheitlichen Pauschbeträge für die Berechnung der Kosten der öffentlichen Lagerhaltung verringern kann, müssen bis 1992 verlängert werden, da sich der Umfang der Lagerbestände aus der Intervention bisher noch nicht spürbar verringert hat - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Die Verordnung ( EWG ) Nr . 1883/78 wird wie folgt geändert: 1 . Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung : "Abweichend von Absatz 1 wird die Kommission für die Haushaltsjahre 1989 bis 1992 ermächtigt, den einheitlichen Zinssatz unter seinem repräsentativen Niveau festzusetzen . Ist der von einem Mitgliedstaat tatsächlich gezahlte Zins niedriger als der festgesetzte Satz, so kann die Kommission den einheitlichen Zinssatz für diesen Mitgliedstaat auf diesem niedrigeren Niveau festsetzen ." 2 . Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung : "Abweichend von Absatz 1 wird die Kommission für die Haushaltsjahre 1989 bis 1992 ermächtigt, die einheitlichen Pauschbeträge auf drei Viertel der auf normaler Grundlage ermittelten einheitlichen Pauschbeträge festzusetzen ." 3 . Die Artikel 7 und 8 erhalten folgende Fassung : "Artikel 7 In den Jahreskonten gemäß Artikel 4 Absatz 1 werden die auf das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Lagerbestände im allgemeinen zu ihrem Buchwert bewertet . Die Modalitäten für die Festsetzung des Preises für die Mengen, die auf das nächste Haushaltsjahr zu übertragen sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Verordnung ( EWG ) Nr . 729/70 für die einzelnen Erzeugnisse auf der Grundlage der von den Interventionsstellen ermittelten Buchwerte festgelegt . Artikel 8 (1 ) Liegen bei einem bestimmten Erzeugnis die Preiserwartungen beim Verkauf der Interventionsbestände aus öffentlicher Lagerung unter seinem Ankaufspreis, so wird zum Zeitpunkt des Ankaufs eine Niedrigerbewertung vorgenommen . Der Prozentsatz dieser Niedrigerbewertung wird für jedes Erzeugnis nach dem Verfahren des Artikel 13 der Verordnung ( EWG ) Nr . 729/70 vor Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres festgelegt . ( 2 ) Der Prozentsatz der Niedrigerbewertung entspricht höchstens dem Unterschied zwischen dem Ankaufspreis und dem voraussichtlichen Absatzpreis des betreffenden Erzeugnisses . ( 3 ) Die Kommission kann die Niedrigerbewertung zum Zeitpunkt des Ankaufs auf einen Teil des gemäß Absatz 2 berechneten Prozentsatzes beschränken . Dieser Teil darf nicht weniger als 70 % der gemäß Absatz 1 festgelegten Niedrigerbewertung betragen . In diesem Fall nimmt die Kommission zum Ende des Haushaltsjahres nach dem in Absatz 5 genannten Verfahren eine zweite Niedrigerbewertung vor . ( 4 ) Von 1989 bis 1992 werden zu Beginn eines jeden Haushaltsjahres nach Maßgabe der hierzu in den einzel - nen Haushaltsplänen eingesetzten Mittel ausserordentliche Niedrigerbewertungen vorgenommen, um die Situation der Lagerbestände bis 1992 zu normalisieren . ( 5 ) Bei der Niedrigerbewertung nach Absatz 3 Unterabsatz 2 und Absatz 4 legt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 13 der Verordnung ( EWG ) Nr . 729/70 für die einzelnen Erzeugnisse und Mitgliedstaaten Globalbeträge für die Niedrigerbewertung fest ." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Sie gilt ab 1 . Oktober 1988 . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 24 . Juni 1988 . Im Namen des Rates Der Präsident M . BANGEMANN EWG:L185UMBA02.95 FF : 0UAL; SETUP : 01; Höhe : 779 mm; 125 Zeilen; 5719 Zeichen; Bediener : PETE Pr .: C; Kunde : 42031 ( 1) ABl . Nr . L 94 vom 28 . 4 . 1970, S . 13 . ( 2 ) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts . ( 3 ) ABl . Nr . C 129 vom 18 . 5 . 1988, S . 18 . ( 4 ) Stellungnahme vom 16 . Juni 1988 ( noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht ). ( 5 ) ABl . Nr . C 166 vom 25 . 6 . 1988, S . 6 . ( 6 ) ABl . Nr . L 216 vom 5 . 8 . 1978, S . 1 . ( 7 ) ABl . Nr . L 196 vom 17 . 7 . 1987, S . 3 . ( 8 ) ABl . Nr . L 119 vom 8 . 5 . 1986, S . 18 .