Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31985R3719

    Verordnung (EWG) Nr. 3719/85 der Kommission vom 27. Dezember 1985 zur Festlegung bestimmter technischer Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen für die Fischereitätigkeit von Schiffen unter Flaggen anderer Mitgliedstaaten als Spanien in portugiesischen Gewässern

    ABl. L 360 vom 31.12.1985, p. 26–28 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1985/3719/oj

    31985R3719

    Verordnung (EWG) Nr. 3719/85 der Kommission vom 27. Dezember 1985 zur Festlegung bestimmter technischer Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen für die Fischereitätigkeit von Schiffen unter Flaggen anderer Mitgliedstaaten als Spanien in portugiesischen Gewässern

    Amtsblatt Nr. L 360 vom 31/12/1985 S. 0026 - 0028
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 2 S. 0096
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 4 S. 0121
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 2 S. 0096
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 4 S. 0121


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3719/85 DER KOMMISSION

    vom 27. Dezember 1985

    zur Festlegung bestimmter technischer Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen für die Fischereitätigkeit von Schiffen unter Flaggen anderer Mitgliedstaaten als Spanien in portugiesischen Gewässern

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 351 Absatz 5 zweiter Unterabsatz und Absatz 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Zur Bestimmung und Kontrolle der Schiffe der Mitgliedstaaten ausser Spaniens und Portugals, die zur gleichzeitigen Ausübung der Fangtätigkeit in portugiesischen Gewässern berechtigt sind, müssen die technischen Einzelheiten festgelegt werden.

    Die Beitrittsakte sieht ein Listensystem für fangberechtigte Schiffe vor, das neben den in der Verordnung (EWG) Nr. 2057/82 des Rates vom 29. Juni 1982 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit von Schiffen der Mitgliedstaaten (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1729/83 (2), festgelegten Bedingungen gilt.

    Nach Artikel 351 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Beitrittsakte müssen ab 1. Januar 1986 für die in diesem Artikel vorgesehenen Spezialfangtätigkeiten die gleichen Kontrollbestimmungen gelten wie für spanische Schiffe, die zur Fangtätigkeit in den Gewässern der Mitgliedstaaten, ausgenommen derjenigen Spaniens und Portugals, berechtigt sind.

    Zur Erhaltung der Fischbestände müssen deshalb bestimmte technische Maßnahmen erlassen werden, die unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 171/83 des Rates vom 25. Januar 1983 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3625/84 (4), gelten.

    Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Beitrittsvertrags können die Gemeinschaftsorgane vor dem Beitritt die in Artikel 351 der Akte genannten Maßnahmen erlassen. Diese treten vorbehaltlich und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages in Kraft.

    Der Verwaltungsausschuß für Fischereiressourcen hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen technischen Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen gelten in den Gewässern, die der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Portugals unterliegen, für Schiffe unter der Flagge anderer Mitgliedstaaten als Spanien.

    Artikel 2

    (1) Die Mitgliedstaaten ausser Spanien und Portugal übermitteln der Kommission jährlich spätestens einen Monat vor Beginn der jeweiligen Fangberechtigungsdauer die Listen der Schiffe mit voraussichtlichen Spezialfangtätigkeiten nach Artikel 351 Absatz 2 und Absatz 3 der Beitrittsakte.

    Für jede der folgenden Fangarten ist eine getrennte Liste zu erstellen:

    - Schiffe, die weissen Thun ausschließlich mit Schleppleinen fangen,

    - Schiffe, die tropischen Thun ausschließlich mit Ringwaden fangen,

    - Schiffe, die Thunfischarten, andere als weissen Thun und tropischen Thun, ausschließlich mit Schleppleinen fangen.

    (2) Die Listen nach Absatz 1 können mit Wirkung vom ersten Tag jedes Monats geändert werden; jede Änderung wird der Kommission spätestens am 15. Tag des vorhergehenden Monats mitgeteilt.

    (3) Die Listen nach Absatz 1 enthalten für jedes Schiff folgende Angaben:

    - Name des Schiffes,

    - Registriernummer,

    - äussere Kennziffern und -buchstaben,

    - Registrierhafen,

    - Name(n) und Anschrift(en) des (der) Eigner(s) bzw. Schiffscharterer(s), bei juristischen Personen oder Vereinigungen auch Name(n) des (der) Vertreter(s),

    - Tragfähigkeit in BRT und Länge über alles,

    - Motorleistung,

    - Rufzeichen und Wellenfrequenz.

    Artikel 3

    (1) Die Mitgliedstaaten ausser Spanien und Portugal erstellen für jede Fangart nach Artikel 2 einen Entwurf periodischer Listen mit den Schiffen, deren gleichzeitige Fangtätigkeit vorgesehen ist.

    Diese Listenentwürfe umfassen eine Anzahl von Schiffen, die die jährlich durch den Rat nach dem Verfahren von Artikel 351 Absatz 2 der Beitrittsakte festgelegten Grenzen nicht überschreiten.

    Die Listenentwürfe werden der Kommission spätestens 15 Tage vor Beginn der Fangsaison übermittelt; bei Weissthunfängern gelten die Listen mindestens einen Kalendermonat und höchstens acht Wochen zwischen dem 1. Mai und dem 31. August, bei Tropenthunfängern und Fängern von anderen Thunarten gelten die Listen mindestens zwei Kalendermonate.

    (2) Jede dieser periodischen Listen enthält für die einzelnen Schiffe folgende Angaben:

    - Name und Registriernummer des Schiffes,

    - Rufzeichen,

    - Name(n) und Anschrift(en) des (der) Eigner(s) bzw. Schiffscharterer(s), bei juristischen Personen oder Vereinigungen auch Name(n) des (der) Vertreter(s),

    - Zeitraum der beantragten Fangberechtigung,

    - vorgesehene Fangmethode,

    - vorgesehene Fangzone.

    (3) Nach Prüfung der in Absatz 1 genannten Entwürfe erlässt die Kommission die periodischen Listen und übermittelt diese den betreffenden Behörden der Mitgliedstaaten und den zuständigen Kontrollbehörden Portugals mindestens vier Werktage vor dem geplanten Inkrafttreten.

    (4) Die Behörden der Mitgliedstaaten ausser Spaniens und Portugals können bei der Kommission beantragen, ein Schiff auf einer periodischen Liste, das aus Gründen höherer Gewalt seine Fangberechtigung im vorgesehenen Zeitraum oder Teilen davon nicht ausüben kann, auszuwechseln und, sofern die Liste weniger Schiffe umfasst als die zur gleichzeitigen Fangtätigkeit berechtigte Hoechstzahl, eines oder mehrere Schiffe im Rahmen dieser Hoechstzahl ergänzend aufzunehmen.

    Die auszuwechselnden oder ergänzend hinzuzufügenden Schiffe müssen in den Listen nach Artikel 2 aufgeführt sein.

    Die Kommission teilt den zuständigen Kontrollbehörden Portugals sowie den betreffenden Behörden der Mitgliedstaaten umgehend jede Änderung der periodischen Listen mit.

    Ausgewechselte oder ergänzend hinzugefügte Schiffe dürfen erst ab dem in der Mitteilung der Kommission genannten Datum zur Fangtätigkeit zugelassen werden.

    Artikel 4

    Schiffe mit Fangberechtigung für Thunfisch dürfen neben Thun keine Fische oder Fischereierzeugnisse an Bord halten, ausser Sardellen zur Verwendung als lebender Köder.

    Artikel 5

    Die Kapitäne von Schiffen mit Fangberechtigung oder die Schiffseigner müssen die besonderen Bestimmungen im Anhang einhalten.

    Artikel 6

    Unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 171/83 gelten für Schiffe unter Flaggen der Mitgliedstaaten ausser Spanien und Portugal folgende technische Maßnahmen:

    a) das Fischen mit Kiemennetzen ist untersagt,

    b) die Schiffe dürfen nur für die zugelassene Fangtätigkeit benötigtes Fanggerät an Bord mitführen,

    c) jeder Langleinenfänger darf pro Tag höchstens zwei Leinen mit einer Hoechstlänge von jeweils 20 Seemeilen und einem Hakenabstand von mindestens 2,70 m auswerfen.

    Artikel 7

    Die Mitgliedstaaten ausser Spanien und Portugal melden der Kommission bis zum 15. eines jeden Monats die Fangmengen der einzelnen Thunfischfänger und die von diesen in den jeweiligen Häfen angelandeten Mengen vom Vormonat.

    Artikel 8

    Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrages über den Beitritt Spaniens und Portugals am 1. Januar 1986 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 27. Dezember 1985

    Für die Kommission

    Frans ANDRIESSEN

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 220 vom 29. 7. 1982, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 169 vom 28. 7. 1983, S. 14.

    (3) ABl. Nr. L 24 vom 27. 1. 1983, S. 14.

    (4) ABl. Nr. L 335 vom 22. 12. 1984, S. 3.

    ANHANG

    BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR SCHIFFE DER MITGLIEDSTAATEN AUSSER SPANIENS UND PORTUGALS MIT FANGBERECHTIGUNG IN PORTUGIESISCHEN GEWÄSSERN

    1. Ein Exemplar dieser besonderen Bestimmungen ist an Bord des Schiffes mitzuführen.

    2. Die äusseren Kennziffern und -buchstaben des fangberechtigten Schiffes müssen deutlich auf beiden Seiten des Schiffbugs sowie auf beiden Seiten der Deckaufbauten an der sichtbarsten Stelle angebracht sein.

    Die Buchstaben und Ziffern sind in einer Farbe anzubringen, die sich vom Rumpf und den Deckaufbauten abhebt, und dürfen weder entfernt, geändert, verdeckt noch sonst verborgen werden.

    Top