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Document 31985R1899

    Verordnung (EWG) Nr. 1899/85 des Rates vom 8. Juli 1985 zur Festlegung einer Mindestmaschenöffnung für die Fischerei auf Lodde im Bereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik außerhalb der Seegewässer unter der Fischereigerichtsbarkeit der Vertragsparteien des Übereinkommens

    ABl. L 179 vom 11.7.1985, p. 2–3 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 10/10/2024; Aufgehoben durch 32024R2594

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1985/1899/oj

    31985R1899

    Verordnung (EWG) Nr. 1899/85 des Rates vom 8. Juli 1985 zur Festlegung einer Mindestmaschenöffnung für die Fischerei auf Lodde im Bereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik außerhalb der Seegewässer unter der Fischereigerichtsbarkeit der Vertragsparteien des Übereinkommens

    Amtsblatt Nr. L 179 vom 11/07/1985 S. 0002 - 0003
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 2 S. 0031
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 4 S. 0003
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 2 S. 0031
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 4 S. 0003


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1899/85 DES RATES

    vom 8. Juli 1985

    zur Festlegung einer Mindestmaschenöffnung für die Fischerei auf Lodde im Bereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik ausserhalb der Seegewässer unter der Fischereigerichtsbarkeit der Vertragsparteien des Übereinkommens

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 170/83 des Rates vom 25. Januar 1983 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen (1), insbesondere auf Artikel 11,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 170/83 hat der Rat anhand der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten die zur Erreichung der Ziele des Artikels 1 derselben Verordnung erforderlichen Bestandserhaltungsmaßnahmen festzulegen.

    Das Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik wurde durch den Beschluß 81/608/EWG (2) genehmigt und trat am 17. März 1982 in Kraft.

    Die im Rahmen des Übereinkommens eingesetzte Kommission hat am 28. November 1984 eine Empfehlung zur Mindestmaschenöffnung für die Fischerei auf Lodde im Übereinkommensbereich für die Gebiete ausserhalb der Fischereigerichtsbarkeit der Vertragsparteien erlassen. Diese Empfehlung ist für die Gemeinschaft am 26. Januar 1985 bindend geworden.

    Die Gemeinschaft muß jetzt Maßnahmen zur Durchführung dieser Empfehlung durch Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft treffen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die die Flagge eines Mitgliedstaats führenden oder in einem Mitgliedstaat registrierten Fischereifahrzeuge dürfen bei der Fischerei auf Lodde in dem Bereich des Übereinkommens ausserhalb der Seegewässer unter der Fischereigerichtsbarkeit der Vertragsparteien des Übereinkommens keine Netze mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 mm verwenden.

    Die Definition des Übereinkommensbereichs ist im Anhang wiedergegeben.

    Ein Fischereifahrzeug betreibt Fischerei auf Lodde, wenn die an Bord befindliche Menge Lodde 50 v. H. des Gewichts der gesamten an Bord vorhandenen Menge Lodde und anderer Arten übersteigt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 8. Juli 1985.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. SANTER

    (1) ABl. Nr. L 24 vom 27. 1. 1983, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 227 vom 12. 8. 1981, S. 21.

    ANHANG

    Definition des Geltungsbereichs des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik

    (Artikel 1 Absatz 1 des Übereinkommens)

    Der Bereich, auf den das Übereinkommen Anwendung findet, umfasst die Gewässer

    a) innerhalb jener Teile des Atlantischen und Arktischen Ozeans und ihrer dazugehörigen Gewässer, die nördlich von 36° nördlicher Breite und zwischen 42° westlicher Länge und 51° östlicher Länge liegen, jedoch mit Ausnahme

    i) der Ostsee sowie des Kleinen und Grossen Belts südlich und östlich der Linien, die von Hasenöre bis zur Spitze von Gniben, von Korshage bis Spodsbjerg und von Gilbjerg Hoved bis Kullen verlaufen, und

    ii) des Mittelmeers und seiner angrenzenden Gewässer bis zum Schnittpunkt des 36. Breitenkreises und des Längenkreises 5°36' westlicher Länge;

    b) innerhalb des Teils des Atlantischen Ozeans nördlich von 59° nördlicher Breite und zwischen 44° westlicher Länge und 42° westlicher Länge.

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