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Document 31984R1218

Verordnung (EWG) Nr. 1218/84 der Kommission vom 30. April 1984 zur Einreihung von Waren in die Tarifstelle 39.07 B V d) des Gemeinsamen Zolltarifs

ABl. L 117 vom 3.5.1984, p. 16–17 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 22/12/2009; Aufgehoben durch 32009R1179

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1984/1218/oj

31984R1218

Verordnung (EWG) Nr. 1218/84 der Kommission vom 30. April 1984 zur Einreihung von Waren in die Tarifstelle 39.07 B V d) des Gemeinsamen Zolltarifs

Amtsblatt Nr. L 117 vom 03/05/1984 S. 0016 - 0017
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 4 S. 0032
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 10 S. 0221
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 4 S. 0032
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 10 S. 0221


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1218/84 DER KOMMISSION

vom 30. April 1984

zur Einreihung von Waren in die Tarifstelle 39.07 B V d) des Gemeinsamen Zolltarifs

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 97/69 des Rates vom 16. Januar 1969 über die zur einheitlichen Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs erforderlichen Maßnahmen (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Um die einheitliche Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs sicherzustellen, sind Vorschriften erforderlich für die Tarifierung von Waschbecken, bestehend aus 30 Gewichtshundertteilen Kunststoff (mit Styrol modifiziertem Polyesterharz) und 70 Gewichtshundertteilen überwiegend Silikaten als Füllstoffe, die auf der Schauseite (Nutzseite) eine 0,2 mm starke, glasklare Kunststoffbeschichtung (Polyester) aufweisen.

Im Gemeinsamen Zolltarif im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 des Rates (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1018/84 (3), gehören zur Tarifnummer 39.07 Waren aus Stoffen der Tarifnummern 39.01 bis 39.06 und zur Tarifnummer 68.11 Waren aus Zement oder Beton, Betonwerksteine und dergleichen (einschließlich Waren aus Hüttenzement oder Terrazzo), Waren aus Kalksandmischung, auch bewehrt. Diese beiden Tarifnummern kommen für die Tarifierung der genannten Waren in Betracht.

Die genannten Waschbecken sind nach der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift 3 b) zum Schema des Gemeinsamen Zolltarifs zu tarifieren. Sie sind nach Aussehen und Beschaffenheit vergleichbar mit Erzeugnissen, die im wesentlichen aus 33 Gewichtshundertteilen Polymethylmethacrylat und etwa 66 Gewichtshundertteilen Aluminiumhydroxyd bestehen, und die vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (47. Tagung, November 1981) dem Kapitel 39 zugewiesen wurden. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seinem Urteil in der Rechtssache 234/82 (4) ebenfalls in diesem Sinne entschieden. Die Silikate dienen hier ausschließlich als Füllstoffe, dagegen ist der Kunststoff einschließlich der Kunststoffbeschichtung auf der Schauseite (Nutzseite) keineswegs ein einfaches »Bindemittel" im Sinne der Tarifnummer 68.11, sondern im Hinblick auf die Verwendung der wichtigste und charakterbestimmende Bestandteil dieser Waschbecken.

Sie sind deshalb der Tarifnummer 39.07 und wegen ihrer Zusammensetzung der Tarifstelle 39.07 B V d) zuzuweisen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Waschbecken, bestehend aus 30 Gewichtshundertteilen Kunststoff (mit Styrol modifiziertem Polyesterharz) und 70 Gewichtshundertteilen überwiegend Silikaten als Füllstoffe, die auf der Schauseite (Nutzseite) eine etwa 0,2 mm starke, glasklare Kunststoffbeschichtung (Polyester) aufweisen, gehören im Gemeinsamen Zolltarif zur Tarifstelle

39.07 Waren aus Stoffen der Tarifnr. 39.01 bis 39.06:

B. andere:

V. aus anderen Stoffen:

d) andere.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am einundzwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. April 1984

Für die Kommission

Karl-Heinz NARJES

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 14 vom 21. 1. 1969, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 172 vom 22. 7. 1968, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 107 vom 19. 4. 1984, S. 1.

(4) ABl. Nr. C 295 vom 11. 11. 1982, S. 6.

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