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Document 31975R2779

    Verordnung (EWG) Nr. 2779/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Geflügelfleisch und über die Kriterien für die Festsetzung des Erstattungsbetrags

    ABl. L 282 vom 1.11.1975, p. 90–93 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/1995; Aufgehoben durch 31994R3290

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1975/2779/oj

    31975R2779

    Verordnung (EWG) Nr. 2779/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Geflügelfleisch und über die Kriterien für die Festsetzung des Erstattungsbetrags

    Amtsblatt Nr. L 282 vom 01/11/1975 S. 0090 - 0093
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 6 S. 0226
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 14 S. 0084
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 6 S. 0226
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 9 S. 0164
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 9 S. 0164


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2779/75 DES RATES vom 29. Oktober 1975 über die Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Gefluegelfleisch und über die Kriterien für die Festsetzung des Erstattungsbetrags

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Gemeinsame Marktorganisation für Gefluegelfleisch (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 4,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Erstattungen bei der Ausfuhr der Erzeugnisse, die der gemeinsamen Marktorganisation für Gefluegelfleisch unterliegen, sind nach bestimmten Kriterien festzusetzen, die es ermöglichen, den Unterschied zwischen den Preisen dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt zu decken ; hierzu ist es in bezug auf diese Erzeugnisse erforderlich, daß die Versorgungslage und die Preise in der Gemeinschaft und die Preissituation auf dem Weltmarkt beachtet werden.

    Es ist erforderlich, ausserdem dem Unterschied zwischen den in der Gemeinschaft und den auf dem Weltmarkt geltenden Preisen für die Futtergetreidemenge Rechnung zu tragen, die für die Erzeugung von einem Kilogramm geschlachtetem Gefluegel sowie für die Erzeugung von einem Küken erforderlich ist ; für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d) der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 genannten Erzeugnisse ist es angebracht, die Koeffizienten zu berücksichtigen, die in Artikel 5 Absatz 3 der genannten Verordnung aufgeführt sind.

    Die Beobachtung der Preisentwicklung macht es erforderlich, die Preise nach allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln ; in bezug auf die Weltmarktpreise sind zu diesem Zweck die Preise auf den Märkten der dritten Länder und in den Bestimmungsländern sowie die in den dritten Ländern festgestellten Erzeugnispreise und die Preise frei Grenze der Gemeinschaft zu berücksichtigen ; in bezug auf die Preise in der Gemeinschaft ist es angebracht, sich in Ermangelung repräsentativer Märkte für die Erzeugnisse des Gefluegelfleischsektors auf die tatsächlichen Preise auf den verschiedenen Vermarktungsstufen und bei der Ausfuhr zu stützen.

    Es ist erforderlich, in Anbetracht der Entfernung der Märkte der Gemeinschaft von denen der Bestimmungsländer sowie in Anbetracht der besonderen Einfuhrbedingungen einiger Bestimmungsländer eine Differenzierung des Erstattungsbetrags nach Bestimmung oder Bestimmungsgebieten vorzusehen.

    Um den Exporteuren der Gemeinschaft eine gewisse Stabilität des Erstattungsbetrags zu gewährleisten und ihnen eine Gewißheit hinsichtlich der Liste der Erzeugnisse, für welche Erstattungen gewährt werden, zu geben, ist es angebracht, vorzusehen, daß diese Liste und die Beträge für einen verhältnismässig langen Zeitraum gelten können ; es empfiehlt sich ferner, Vorschriften für die Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattungen vorzusehen.

    Eine Vorausfestsetzung der Erstattungen ist nur in bestimmten Fällen erforderlich ; daher sollte über den Gebrauch dieser Möglichkeit nach dem Verfahren des Artikels 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 entschieden werden.

    Bei der Vorausfestsetzung der Erstattungen sind Maßnahmen erforderlich, die in jedem Fall die Abwicklung der Ausfuhren in Übereinstimmung mit dem eingereichten Antrag sicherstellen ; zu diesem Zweck sollte der Antragsteller eine Bescheinigung erhalten, in der die Abwicklung der Ausfuhren innerhalb eines bestimmten Zeitraums vorgesehen ist.

    Um Mißbräuche zu vermeiden, ist die Erteilung dieser Bescheinigung von der Hinterlegung einer Kaution abhängig zu machen, die verfällt, wenn die Ausfuhr nicht während der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung erfolgt.

    Die Erfahrung in den Sektoren mit einer gemeinsamen Marktorganisation, in denen die Vorausfestsetzung der Erstattungen möglich ist, zeigt, daß unter bestimmten Umständen, insbesondere bei ungewöhnlich starker Inanspruchnahme dieser Regelung durch die Interessenten, Schwierigkeiten auf dem betreffenden Markt zu befürchten sind.

    In einer solchen Lage müssen zur Abhilfe entsprechende Maßnahmen schnell ergriffen werden können ; deshalb ist für die Kommission die Möglichkeit zu (1)Siehe Seite 77 dieses Amtsblatts.

    schaffen, solche Maßnahmen nach Stellungnahme des Verwaltungsausschusses oder in dringenden Fällen ohne dessen vorheriges Zusammentreten zu ergreifen.

    Um Wettbewerbsverzerrungen zwischen den einzelnen Händlern der Gemeinschaft zu verhindern, ist es erforderlich, daß die Verwaltungsbedingungen, denen sie unterliegen, in der ganzen Gemeinschaft gleich sind ; die Gewährung eines Erstattungsbetrags für aus Drittländern eingeführte und nach Drittländern wieder ausgeführte Erzeugnisse des betreffenden Sektors scheint nicht begründet ; die unter bestimmten Voraussetzungen erfolgende Erstattung der bei der Einfuhr erhobenen Abschöpfung reicht aus, um diese Erzeugnisse wieder auf den Weltmarkt zu bringen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Diese Verordnung regelt die Festsetzung und die Gewährung der Erstattungen bei der Ausfuhr für die in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 genannten Erzeugnisse.

    Artikel 2

    Die Erstattungen werden unter Berücksichtigung folgender Faktoren festgesetzt: a) Lage und voraussichtliche Entwicklung - der Preise für die Erzeugnisse des Gefluegelfleischsektors und der verfügbaren Mengen auf dem Markt der Gemeinschaft,

    - der Preise für die Erzeugnisse des Gefluegelfleischsektors auf dem Weltmarkt;

    b) Erfordernis, Störungen zu verhindern, welche auf dem Markt der Gemeinschaft für längere Zeit ein Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach sich ziehen könnten;

    c) wirtschaftliche Beurteilung der beabsichtigten Ausfuhren.

    Bei der Berechnung der Erstattung ist im übrigen bei den Erzeugnissen des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 der Unterschied zwischen den in der Gemeinschaft und den auf dem Weltmarkt geltenden Preisen der gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung bestimmten Futtergetreidemenge zu berücksichtigen ; bei abgeleiteten Erzeugnissen sind ferner die Koeffizienten zu berücksichtigen, die in Artikel 5 Absatz 3 der genannten Verordnung aufgeführt sind.

    Artikel 3

    (1) Der Preis auf dem Markt der Gemeinschaft wird ermittelt unter Berücksichtigung a) der tatsächlichen Preise auf den verschiedenen Vermarktungsstufen in der Gemeinschaft,

    b) der tatsächlichen Ausfuhrpreise.

    (2) Der Preis auf dem Weltmarkt wird ermittelt unter Berücksichtigung a) der tatsächlichen Preise auf den Märkten der dritten Länder,

    b) der günstigsten Einfuhrpreise in den Drittländern (Bestimmungsländern) bei der Einfuhr aus dritten Ländern,

    c) der in ausführenden dritten Ländern festgestellten Erzeugerpreise, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Subventionen, die von diesen Ländern gewährt werden,

    d) der Angebotspreise frei Grenze der Gemeinschaft.

    Artikel 4

    Für die in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 genannten Erzeugnisse kann für die Gemeinschaft die Erstattung je nach der Bestimmung oder dem Bestimmungsgebiet dieser Erzeugnisse in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden, wenn die Weltmarktlage oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte dies notwendig machen.

    Artikel 5

    (1) Die Liste der Erzeugnisse, für welche eine Erstattung bei der Ausfuhr gewährt wird, und der Betrag dieser Erstattung werden mindestens alle drei Monate neu festgesetzt.

    (2) Bei der Erstattung handelt es sich um die am Tag der Ausfuhr gültige Erstattung.

    (3) Es kann jedoch beschlossen werden, daß die Erstattung auf Antrag im voraus festgesetzt wird. In diesem Fall wird die Erstattung, die am Tage der Beantragung der Vorausfestsetzungsbescheinigung nach Artikel 6 gilt, auf Grund eines Antrags des Betreffenden, der gleichzeitig mit dem Antrag auf die Bescheinigung zu stellen ist, auf eine während der Geltungsdauer dieser Bescheinigung zu tätigenden Ausfuhr angewandt.

    (4) Wenn bei der Prüfung der Marktlage Schwierigkeiten infolge der Anwendung der Bestimmungen über die Vorausfestsetzung der Erstattung festgestellt werden oder wenn derartige Schwierigkeiten einzutreten drohen, kann nach dem Verfahren des Artikels 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 beschlossen werden, die Anwendung dieser Bestimmungen für den unbedingt erforderlichen Zeitraum auszusetzen.

    In Fällen äusserster Dringlichkeit kann die Kommission nach einer Prüfung der Lage auf Grund aller ihr zur Verfügung stehenden Angaben beschließen, die Vorausfestsetzung für die Dauer von höchstens drei Arbeitstagen auszusetzen.

    Die in der Zeit der Aussetzung zusammen mit Anträgen auf Vorausfestsetzung eingereichten Anträge auf Bescheinigungen können nicht berücksichtigt werden.

    Artikel 6

    (1) Die Gewährung der Erstattung zu den in Artikel 5 Absatz 3 vorgesehenen Bedingungen hängt von der Vorlage einer Vorausfestsetzungsbescheinigung ab, die die Mitgliedstaaten jedem Antragsteller ungeachtet seines Niederlassungsorts in der Gemeinschaft ausstellen.

    Die Bescheinigung gilt in der ganzen Gemeinschaft.

    (2) Voraussetzung für die Ausstellung der Vorausfestsetzungsbescheinigung ist die Hinterlegung einer Kaution als Garantie für die Einhaltung der Verpflichtung, die betreffenden Ausfuhren während der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung zu tätigen ; diese Kaution verfällt ganz oder teilweise, wenn diese Ausfuhren nicht oder nur teilweise innerhalb dieser Frist durchgeführt werden.

    Artikel 7

    (1) Die Erstattung wird gezahlt, wenn nachgewiesen wird, - daß die Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sind und

    - daß es sich um Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft handelt, mit Ausnahme der Fälle, in denen Artikel 8 Anwendung findet.

    (2) Bei Anwendung von Artikel 4 wird die Erstattung nach Maßgabe des Absatzes 1 gezahlt, sofern nachgewiesen wird, daß das Erzeugnis die Bestimmung oder das Bestimmungsgebiet erreicht hat, für die die Erstattung festgesetzt worden ist.

    Abweichungen von dieser Vorschrift können jedoch nach dem Verfahren des Absatzes 3 vorgesehen werden, sofern Bedingungen festgelegt werden, die gleichwertige Garantien bieten können.

    (3) Ergänzende Vorschriften können nach dem Verfahren des Artikels 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 erlassen werden.

    Artikel 8

    Keine Erstattung wird gewährt bei der Ausfuhr von in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 genannten Erzeugnisse, die aus Drittländern eingeführt und nach Drittländern wieder ausgeführt werden, wenn nicht der Ausführer nachweist, - daß das auszuführende Erzeugnis mit dem vorher eingeführten Erzeugnis identisch ist und

    - daß die Abschöpfung auf dieses Erzeugnis bei der Einfuhr erhoben worden ist.

    In diesem Fall ist die Erstattung für jedes Erzeugnis gleich der bei der Einfuhr erhobenen Abschöpfung, wenn diese niedriger ist als die am Ausfuhrtag anzuwendende Erstattung ; wenn die Abschöpfung bei der Einfuhr höher ist als die am Ausfuhrtag anzuwendende Erstattung, ist die Erstattung gleich dieser letzteren.

    Artikel 9

    (1) Die Verordnung Nr. 176/67/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 über die Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Gefluegelfleisch und über die Kriterien für die Festsetzung des Erstattungsbetrags (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2689/72 (2), wird aufgehoben.

    (2) Verweisungen auf die durch Absatz 1 aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung.

    Die Verweisungen und Bezugnahmen auf die Artikel der genannten Verordnungen sind der Übereinstimmungstabelle im Anhang zu entnehmen.

    Artikel 10

    Diese Verordnung tritt am 1. November 1975 in Kraft. (1)ABl. Nr. 130 vom 28.6.1967, S. 2612/67. (2)ABl. Nr. L 289 vom 27.12.1972, S. 41.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 29. Oktober 1975.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G. MARCORA

    ANHANG Übereinstimmungstabelle

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