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Document 31974R2681

Verordnung (EWG) Nr. 2681/74 des Rates vom 21. Oktober 1974 über die Gemeinschaftsfinanzierung der Ausgaben für die Lieferung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe

ABl. L 288 vom 25.10.1974, p. 1–2 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1974/2681/oj

31974R2681

Verordnung (EWG) Nr. 2681/74 des Rates vom 21. Oktober 1974 über die Gemeinschaftsfinanzierung der Ausgaben für die Lieferung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe

Amtsblatt Nr. L 288 vom 25/10/1974 S. 0001 - 0002
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 2 S. 0016
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 11 S. 0059
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 2 S. 0016
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 5 S. 0118
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 5 S. 0118


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2681/74 DES RATES vom 21. Oktober 1974 über die Gemeinschaftsfinanzierung der Ausgaben für die Lieferung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 209,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Gemeinschaft gewährt Entwicklungsländern oder von Katastrophen betroffenen Ländern Nahrungsmittelhilfe, für die sie die Finanzierung übernimmt.

Auf Grund der derzeitigen Verordnungsvorschriften werden die damit verbundenen Ausgaben je nach Erzeugnis und Lieferbedingungen entweder in voller Höhe unter Titel 9 (Kapitel "Ausgaben für Nahrungsmittelhilfe") des Gesamthaushaltsplans der Gemeinschaften oder in voller Höhe von der Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft oder aber anteilig von diesen beiden finanziert.

Bei dieser Art der Finanzierung lässt sich nicht eindeutig zwischen den Kosten der gemeinsamen Marktpolitik in den betreffenden Sektoren und zwischen den Kosten der Nahrungsmittelhilfepolitik unterscheiden ; auch die Verwaltung der Mittel wird hierdurch erschwert, da die Ausgaben einmal bei der Abteilung Garantie des EAGFL, ein anderes Mal bei Titel 9 (Kapitel "Ausgaben für Nahrungsmittelhilfe") des Haushaltsplans und in wieder anderen Fällen bei beiden zu einem Teil zu verbuchen sind.

In den verschiedenen Sektoren empfiehlt sich eine Harmonisierung de Bedingungen der Gemeinschaftsfinanzierung der Ausgaben für die Lieferung von Agrarerzeugnissen im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe und damit eine Änderung der geltenden Vorschriften.

Es ist angezeigt, den Warenwert und die Ausgaben für die einzelnen Durchführungsstufen, die auf Grund der für diese Lieferungen geltenden Bestimmungen zu Lasten der Gemeinschaft gehen, unter Ausschluß etwaiger Verwaltungskosten der Mitgliedstaaten gemeinschaftlich zu finanzieren.

Es ist angebracht, den EAGFL, Abteilung Garantie, mit den der Erstattung entsprechenden Kosten und den genannten Titel 9 mit den Kosten zu belasten, die nicht vom EAGFL getragen werden.

Zur leichteren Durchführung der Gemeinschaftsmaßnahmen für die Nahrungsmittelhilfe ist es zweckmässig, für die unter Titel 9 des Haushaltsplans fallenden Ausgaben ein ähnliches Vorschußsystem vorzusehen, wie es für den EAGFL besteht.

Es empfiehlt sich vorzusehen, daß erforderlichenfalls Durchführungsbestimmungen festgelegt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Ausgaben für gemeinschaftliche Lieferungen von Agrarerzeugnissen im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe, die auf Grund von Verordnungen des Rates oder auf Grund von Verpflichtungen erfolgen, die sich aus vom Rat geschlossenen Übereinkommen oder Abkommen ergeben, sind, soweit sie nach den für diese Lieferungen geltenden Bestimmungen von der Gemeinschaft zu tragen sind, unter Ausschluß der Verwaltungskosten Gegenstand einer Gemeinschaftsfinanzierung.

Diese Regelung gilt für die von den Mitgliedstaaten ab 1. Januar 1975 getragenen Ausgaben im Sinne von Absatz 1. (1)ABl. Nr. C 23 vom 8.3.1974, S. 62.

Artikel 2

(1) Vom EAGFL, Abteilung Garantie, ist der Teil der Ausgaben zu tragen, der den gemäß den betreffenden Gemeinschaftsregeln festgesetzten Ausfuhrerstattungen entspricht.

(2) Die in Artikel 1 genannten Ausgaben gehen unter Abzug der in vorstehendem Absatz 1 genannten Erstattungen zu Lasten des Titel 9 (Kapitel "Ausgaben für Nahrungsmittelhilfe").

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten bestimmen die Dienststellen und Einrichtungen, die sie ermächtigen, die in dieser Verordnung genannten Ausgaben zu zahlen. Sofern noch nicht erfolgt, unterrichten sie die Kommission so bald wie möglich über den Status dieser Dienststellen und Einrichtungen und die verwaltungsund buchführungstechnischen Bedingungen ihres Betriebs und teilen ihr jährlich die von ihnen oder von den zuständigen Kontrollstellen erstellten Berichte oder Teilberichte über diese Ausgaben mit.

(2) Für diese Ausgaben entscheidet die Kommission nach Anhörung des in Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 (1) genannten Fondsausschusses - in regelmässigen Zeitabständen und auf Grund von Anträgen der Mitgliedstaaten über die Gewährung von Vorschüssen an die betreffenden Mitgliedstaaten und

- über den Abschluß der Konten der Mitgliedstaaten auf Grund der Unterlagen, die ihr von den Mitgliedstaaten übermittelt werden.

Artikel 4

Für die in dieser Verordnung genannten Ausgaben sind die Bestimmungen der Artikel 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 entsprechend anzuwenden.

Artikel 5

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden soweit erforderlich nach dem Verfahren des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 erlassen.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 21. Oktober 1974.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Ch. BONNET (1)ABl. Nr. L 94 vom 28.4.1970, S. 13.

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