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Document 31972R2164

    Verordnung (EWG) Nr. 2164/72 der Kommission vom 3. Oktober 1972 über die Nichtfestsetzung von Zusatzbeträgen bei Einfuhren von Eiern in der Schale sowie von geschlachteten Hühnern und Gänsen aus Bulgarien

    ABl. L 232 vom 12.10.1972, p. 3–4 (DE, FR, IT, NL)
    Englische Sonderausgabe: Reihe IV Band 1965-1972 S. 59 - 60

    Weitere Sonderausgabe(n) (EL, ES, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1972/2164/oj

    31972R2164

    Verordnung (EWG) Nr. 2164/72 der Kommission vom 3. Oktober 1972 über die Nichtfestsetzung von Zusatzbeträgen bei Einfuhren von Eiern in der Schale sowie von geschlachteten Hühnern und Gänsen aus Bulgarien

    Amtsblatt Nr. L 232 vom 12/10/1972 S. 0003 - 0004
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 5 S. 0003
    Englische Sonderausgabe: Reihe IV Kapitel 1965-1972 S. 0059
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 5 S. 0003
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 8 S. 0136
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 6 S. 0091
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 6 S. 0091


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2164/72 DER KOMMISSION vom 3. Oktober 1972 über die Nichtfestsetzung von Zusatzbeträgen bei Einfuhren von Eiern in der Schale sowie von geschlachteten Hühnern und Gänsen aus Bulgarien

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung Nr. 122/67/EWG des Rates vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1261/71 (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4,

    gestützt auf die Verordnung Nr. 123/67/EWG des Rates vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Gefluegelfleisch (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2727/71 (4), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Fällt der Angebotspreis frei Grenze für ein Erzeugnis unter den Einschleusungspreis, so wird die Abschöpfung auf dieses Erzeugnis um den Zusatzbetrag erhöht, der gleich dem Unterschied zwischen dem Einschleusungspreis und dem Angebotspreis frei Grenze ist.

    Dieser Zusatzbetrag wird jedoch nicht gegenüber Drittländern angewendet, die bereit und in der Lage sind, die Garantie zu übernehmen, daß der tatsächliche Preis bei der Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in und Herkunft aus ihrem Hoheitsgebiet in die Gemeinschaft nicht unter dem Einschleusungspreis liegt und jede Verkehrsverlagerung vermieden wird.

    Die Verordnung Nr. 163/67/EWG der Kommission vom 26. Juni 1967 über die Festsetzung des Zusatzbetrags für Einfuhren von Erzeugnissen der Gefluegelwirtschaft aus dritten Ländern (5), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2224/70 (6), hat die Anwendung des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnungen Nrn. 122/67/EWG und 123/67/EWG näher geregelt.

    Mit Schreiben vom 22. Juli 1972 hatten sich die zuständigen Behörden der Volksrepublik Bulgarien bereit erklärt, diese Garantie für die Ausfuhren von Eiern in der Schale mit Ausnahme von Bruteiern sowie von geschlachteten Hühnern und Gänsen nach der Gemeinschaft zu übernehmen. Sie werden dafür sorgen, daß die Ausfuhren nur durch das staatliche Handelsunternehmen Rodopaimpex durchgeführt werden. Sie werden ausserdem dafür sorgen, daß die Lieferungen der vorgenannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft nicht zu Frei-Grenze-Preisen erfolgen, die unter dem am Tag der Verzollung geltenden Einschleusungspreis liegen. Sie werden zu diesem Zweck alle notwendigen Voraussetzungen treffen, die geeignet sind, daß das staatliche Handelsunternehmen Rodopaimpex alle Maßnahmen vermeidet, die mittelbar zu niedrigeren Preisen als den Einschleusungspreisen führen können, wie die Übernahme von Vermarktungs- oder Transportkosten, die Gewährung von Preisnachlässen, den Abschluß von Abkommen über Kopplungsgeschäfte sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung.

    Die zuständigen Behörden der Volksrepublik Bulgarien haben sich ferner bereit erklärt, der Kommission regelmässig durch das staatliche Handelsunternehmen Rodopaimpex die Einzelheiten über die Ausfuhren der betreffenden Erzeugnisse in die Gemeinschaft mitzuteilen und der Kommission eine ständige Kontrolle über die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen zu ermöglichen.

    Die mit der Einhaltung dieser Garantieerklärung zusammenhängenden Fragen sind mit den Vertretern der zuständigen Behörden der Volksrepublik Bulgarien eingehend erörtert worden. Nach dieser Aussprache kann angenommen werden, daß dieses Drittland imstande ist, seine Garantieerklärung einzuhalten. Somit besteht keine Veranlassung, einen Zusatzbetrag bei den Einfuhren der genannten Erzeugnisse mit Ursprung in und Herkunft aus der Volksrepublik Bulgarien zu erheben.

    Der Verwaltungsausschuß für Gefluegelfleisch und Eier hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die gemäß Artikel 4 der Verordnungen Nrn. 122/67/EWG und 123/67/EWG festgesetzten Abschöpfungen werden bei der Einfuhr folgender Erzeugnisse mit Ursprung in und Herkunft aus der Volksrepublik Bulgarien nicht um den Zusatzbetrag erhöht: (1)ABl. Nr. 117 vom 19.6.1967, S. 2293/67. (2)ABl. Nr. L 132 vom 18.6.1971, S. 1. (3)ABl. Nr. 117 vom 19.6.1967, S. 2301/67. (4)ABl. Nr. L 282 vom 23.12.1971, S. 8. (5)ABl. Nr. 129 vom 28.6.1967, S. 2577/67. (6)ABl. Nr. L 241 vom 4.11.1970, S. 5.

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    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 3. Oktober 1972

    Für die Kommission

    Der Präsident

    S.L. MANSHOLT

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