EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52022AP0142

P9_TA(2022)0142 Das Mandat von Europol stärken: Zusammenarbeit mit privaten Parteien, Verarbeitung personenbezogener Daten und Unterstützung bei Forschung und Innovation ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Mai 2022 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/794 in Bezug auf die Zusammenarbeit von Europol mit privaten Parteien, die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol zur Unterstützung strafrechtlicher Ermittlungen und die Rolle von Europol in Forschung und Innovation (COM(2020)0796 — C9-0401/2020 — 2020/0349(COD)) P9_TC1-COD(2020)0349 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 4. Mai 2022 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2022/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/794 in Bezug auf die Zusammenarbeit von Europol mit privaten Parteien, die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol zur Unterstützung strafrechtlicher Ermittlungen und die Rolle von Europol in Forschung und Innovation

ABl. C 465 vom 6.12.2022, p. 213–216 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. C 465 vom 6.12.2022, p. 187–190 (GA)

6.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 465/213


P9_TA(2022)0142

Das Mandat von Europol stärken: Zusammenarbeit mit privaten Parteien, Verarbeitung personenbezogener Daten und Unterstützung bei Forschung und Innovation ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Mai 2022 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/794 in Bezug auf die Zusammenarbeit von Europol mit privaten Parteien, die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol zur Unterstützung strafrechtlicher Ermittlungen und die Rolle von Europol in Forschung und Innovation (COM(2020)0796 — C9-0401/2020 — 2020/0349(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2022/C 465/23)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2020)0796),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 88 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C9-0401/2020),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 74 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 11. Februar 2022 gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A9-0290/2021),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

nimmt die dieser Entschließung beigefügten Erklärungen der Kommission zur Kenntnis, die im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht werden;

3.

nimmt die dieser Entschließung beigefügten Erklärungen des Rates zur Kenntnis, die im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht werden;

4.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

P9_TC1-COD(2020)0349

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 4. Mai 2022 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2022/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/794 in Bezug auf die Zusammenarbeit von Europol mit privaten Parteien, die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol zur Unterstützung strafrechtlicher Ermittlungen und die Rolle von Europol in Forschung und Innovation

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2022/991.)


ANLAGE ZUR LEGISLATIVE ENTSCHLIESSUNG

Erklärung der Kommission zur Verordnung (EU) 2022/991 des Europäischen Parlaments und des Rates  (1)

Erklärung der Kommission zur Umsetzung des Mechanismus, mit dem Europol die Eingabe von Ausschreibungen im Schengener Informationssystem vorschlagen kann

Im Rahmen der Bewertung, die die Kommission gemäß Artikel 68 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/794 drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/794 durchführen wird, wird die Kommission über die operativen Auswirkungen des mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe r der Verordnung (EU) 2016/794 geschaffenen neuen Mechanismus Bericht erstatten. Im Rahmen dieses Mechanismus kann Europol auf der Grundlage von Daten, die Europol von Drittstaaten oder internationalen Organisationen erhalten hat, den Mitgliedstaaten vorschlagen, zu Personen, die an Terrorismus oder an schwerer und organisierter Kriminalität beteiligt sind, Informationsausschreibungen im Interesse der Union in das Schengener Informationssystem einzugeben. Die Kommission wird diese Bewertung auf der Grundlage von Berichten durchführen, die Europol zu den Vorschlägen für Ausschreibungen im Schengener Informationssystem und zu den nachfolgend von den Mitgliedstaaten in das Schengener Informationssystem eingegebenen Ausschreibungen vorlegen wird.

Erklärung der Kommission zu den Beziehungen zwischen Europol und der Europäischen Staatsanwaltschaft

Nach Auffassung der Kommission dürfen die in Artikel 20a der Verordnung (EU) 2016/794 festgelegten Bestimmungen über die Beziehungen zwischen Europol und der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) die Verpflichtungen, die sich für Europol aus Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates ergeben, nicht einschränken und sind daher im Einklang mit dem letztgenannten Artikel auszulegen und anzuwenden.

Erklärung der Kommission zu den Bestimmungen bezüglich der Zusammenarbeit von Europol mit Drittstaaten

Hinsichtlich der Regeln für die Zusammenarbeit von Europol mit Drittstaaten stellt die Kommission fest, dass jede Übermittlung personenbezogener Daten von Europol an einen Drittstaat auf der Grundlage eines „rechtsverbindlichen Instruments“ ein internationales Abkommen nach Artikel 218 AEUV erfordert, wie dies bereits in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/794 vorgesehen ist. Die Kommission stellt ferner fest, dass jede Übermittlung personenbezogener Daten von Europol an einen Drittstaat auf der Grundlage einer Bewertung geeigneter Garantien durch Europol die Anforderungen erfüllen muss, die mit der Rechtsprechung (2) des Gerichtshofs der Europäischen Union festgelegt wurden; demnach muss Europol zu dem Schluss gelangen, dass der betreffende Drittstaat in Bezug auf den Datenschutz ein der Sache nach gleichwertiges Schutzniveau gewährleistet. Datenübermittlungen auf der Grundlage einer solchen Bewertung ohne vorherige Genehmigung durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/794 bergen die Gefahr eines späteren Einschreitens des Europäischen Datenschutzbeauftragten aufgrund einer abweichenden Bewertung der Datenschutzgarantien und könnten sich damit negativ auf die Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung auswirken.

Erklärung der Kommission zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen Europol und Interpol

Es wird daran erinnert, dass die Kommission in den laufenden Verhandlungen über ein Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (IKPO-INTERPOL) und im Einklang mit den vom Rat erteilten Verhandlungsrichtlinien (3) bestrebt ist, die Zusammenarbeit zwischen Europol und Interpol zu verstärken. Dabei soll den jüngsten Entwicklungen bei der Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden und transnationalen schweren organisierten Kriminalität sowie dem derzeitigen operativen Bedarf und dem Mandat von Europol Rechnung getragen werden. Die Kommission möchte im Einklang mit den vom Rat erteilten Verhandlungsrichtlinien (4) sicherstellen, dass das Abkommen die Rechtsgrundlage für die Ermächtigung von Europol zum Zugriff auf einschlägige Interpol-Datenbanken für die Erfüllung seiner Aufgaben bildet.

Erklärung des Rates zu den Interpol-Rotecken, im Rahmen des Erlasses der Verordnung (EU) 2022/991 des Europäischen Parlaments und des Rates (5)

Im Rahmen der laufenden Zusammenarbeit zwischen der EU und Interpol begrüßt der Rat die Fortschritte, die Interpol bei der Einrichtung interner Mechanismen erzielt hat, um vor der Veröffentlichung und Verbreitung roter Ausschreibungen jeden Verstoß gegen die Interpol-Satzung zu prüfen. Die Mitgliedstaaten werden Interpol bei diesen Bemühungen weiterhin unterstützen und begrüßen, dass ein Vertreter von Interpol auf Gruppenebene des Rates über die Anstrengungen informierte, die Interpol unternommen hat, um den Missbrauch roter Ausschreibungen aus politischen Gründen oder im Zusammenhang mit Menschenrechtsverletzungen zu verhindern, und fordern zu einem kontinuierlichen und regelmäßigen Austausch in dieser Angelegenheit zwischen Interpol und seinen „Nationalen Zentralbüros“ auf, um das Bewusstsein für die von den Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit Interpol zu ergreifenden Maßnahmen weiter zu schärfen. Der Rat wird Interpol weiterhin bei der Förderung der geltenden Interpol-Standards und -Verfahren für die Qualität und Übereinstimmung von Daten unterstützen und Interpol ersuchen, den Rat regelmäßig auf Gruppenebene zu unterrichten.


(1)  Verordnung (EU) 2022/991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/794 in Bezug auf die Zusammenarbeit von Europol mit privaten Parteien, die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol zur Unterstützung strafrechtlicher Ermittlungen und die Rolle von Europol in Forschung und Innovation (ABl. L 169 vom 27.6.2022, S. 1).

(2)  Gutachten 1/15, PNR-Abkommen EU-Kanada, EU:C:2017:592 (26.7.2017); Urteil des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2015, C-362/14, Schrems, EU:C:2015:650; Urteil vom 16. Juli 2020, C-311/18, Schrems II, EU:C:2020:559.

(3)  Beschluss (EU) 2021/1312 des Rates vom 19. Juli 2021 zur Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (IKPO-Interpol).

(4)  Beschluss (EU) 2021/1312 des Rates vom 19. Juli 2021 zur Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (IKPO-Interpol).

(5)  Verordnung (EU) 2022/991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/794 in Bezug auf die Zusammenarbeit von Europol mit privaten Parteien, die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol zur Unterstützung strafrechtlicher Ermittlungen und die Rolle von Europol in Forschung und Innovation (ABl. L 169 vom 27.6.2022, S. 1).


Top