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Document 62020CA0498
Case C-498/20: Judgment of the Court (Eighth Chamber) of 10 March 2022 (request for a preliminary ruling from the Rechtbank Midden-Nederland — Netherlands) — ZK, in his capacity as successor to JM, liquidator in the bankruptcy of BMA Nederland BV v BMA Braunschweigische Maschinenbauanstalt AG (Reference for a preliminary ruling — Judicial cooperation in civil matters — Regulation (EU) No 1215/2012 — Point 2 of Article 7 — Jurisdiction in matters relating to tort, delict or quasi-delict — Claim made by a liquidator against a third party for the benefit of the creditors — Place where the damage occurred — Point 2 of Article 8 — Application for leave to intervene by a protector of collective interests — Regulation (EC) No 864/2007 — Scope — General rule)
Rechtssache C-498/20: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 10. März 2022 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Midden-Nederland — Niederlande) — ZK als Nachfolger von JM, Insolvenzverwalter der BMA Nederland BV/BMA Braunschweigische Maschinenbauanstalt AG (Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung [EU] Nr. 1215/2012 – Art. 7 Nr. 2 – Gerichtliche Zuständigkeit für Klagen, bei denen eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden – Klage eines Insolvenzverwalters gegen einen Dritten im Interesse der Gläubiger – Ort des Eintritts des schädigenden Ereignisses – Art. 8 Nr. 2 – Interventionsklage eines Vertreters kollektiver Interessen – Verordnung [EG] Nr. 864/2007 – Anwendungsbereich – Allgemeine Kollisionsnorm)
Rechtssache C-498/20: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 10. März 2022 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Midden-Nederland — Niederlande) — ZK als Nachfolger von JM, Insolvenzverwalter der BMA Nederland BV/BMA Braunschweigische Maschinenbauanstalt AG (Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung [EU] Nr. 1215/2012 – Art. 7 Nr. 2 – Gerichtliche Zuständigkeit für Klagen, bei denen eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden – Klage eines Insolvenzverwalters gegen einen Dritten im Interesse der Gläubiger – Ort des Eintritts des schädigenden Ereignisses – Art. 8 Nr. 2 – Interventionsklage eines Vertreters kollektiver Interessen – Verordnung [EG] Nr. 864/2007 – Anwendungsbereich – Allgemeine Kollisionsnorm)
ABl. C 171 vom 25.4.2022, p. 11–12
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. C 171 vom 25.4.2022, p. 10–11
(GA)
25.4.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 171/11 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 10. März 2022 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Midden-Nederland — Niederlande) — ZK als Nachfolger von JM, Insolvenzverwalter der BMA Nederland BV/BMA Braunschweigische Maschinenbauanstalt AG
(Rechtssache C-498/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung [EU] Nr. 1215/2012 - Art. 7 Nr. 2 - Gerichtliche Zuständigkeit für Klagen, bei denen eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden - Klage eines Insolvenzverwalters gegen einen Dritten im Interesse der Gläubiger - Ort des Eintritts des schädigenden Ereignisses - Art. 8 Nr. 2 - Interventionsklage eines Vertreters kollektiver Interessen - Verordnung [EG] Nr. 864/2007 - Anwendungsbereich - Allgemeine Kollisionsnorm)
(2022/C 171/14)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank Midden-Nederland
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: ZK als Nachfolger von JM, Insolvenzverwalter der BMA Nederland BV
Beklagte: BMA Braunschweigische Maschinenbauanstalt AG
Beteiligte: Stichting Belangbehartiging Crediteuren BMA Nederland
Tenor
1. |
Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass das Gericht des Ortes des Sitzes einer Gesellschaft, die die Forderungen ihrer Gläubiger nicht befriedigen kann, weil die Großmuttergesellschaft dieser Gesellschaft ihre Sorgfaltspflicht gegenüber deren Gläubigern verletzt hat, für die Entscheidung über eine Verbandsklage auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder aus Ansprüchen aus einer solchen Handlung, die der Insolvenzverwalter dieser Gesellschaft im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgabe zur Verwertung der Insolvenzmasse zugunsten, jedoch nicht namens der Gesamtheit der Gläubiger erhoben hat, zuständig ist. |
2. |
Die erste Vorlagefrage ist nicht anders zu beantworten, wenn berücksichtigt wird, dass im Ausgangsverfahren eine Stiftung zur Vertretung der kollektiven Interessen der Gläubiger tätig wird und die zu diesem Zweck erhobene Klage den individuellen Umständen der Gläubiger nicht Rechnung trägt. |
3. |
Art. 8 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass das Gericht des Hauptprozesses, wenn es seine Entscheidung, mit der es sich für diesen Prozess für zuständig erklärt hat, aufhebt, automatisch seine Zuständigkeit für die vom Interventionskläger erhobene Klage verliert. |
4. |
Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“) ist dahin auszulegen, dass das auf eine Schadensersatzpflicht aufgrund der Sorgfaltspflicht der Großmuttergesellschaft einer insolventen Gesellschaft anzuwendende Recht grundsätzlich das Recht des Staates ist, in dem die Letztgenannte ihren Sitz hat, auch wenn das Bestehen einer Finanzierungsvereinbarung mit einer Gerichtsstandsklausel zwischen diesen beiden Gesellschaften ein Umstand ist, der eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen Staat im Sinne von Art. 4 Abs. 3 dieser Verordnung aufweisen kann. |