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Document 52022XC0210(02)

    Zusammenfassung von Beschlüssen der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind (Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.)) (Text von Bedeutung für den EWR) 2022/C 69/09

    C/2022/523

    ABl. C 69 vom 10.2.2022, p. 9–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    10.2.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 69/9


    Zusammenfassung von Beschlüssen der Europäischen Kommission über Zulassungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung und/oder für eine Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) aufgeführt sind

    (Veröffentlicht gemäß Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (1))

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2022/C 69/09)

    Beschluss zur teilweisen Erteilung einer Zulassung

    Nummer des Beschlusses (2)

    Datum des Beschlusses

    Bezeichnung des Stoffs

    Inhaber der Zulassung

    Zulassungsnummer

    Zugelassene Verwendung

    Datum des Auslaufens des Überprüfungszeitraums

    Begründung des Beschlusses

    C(2022)523

    10.2.2022

    Bis(2-methoxyethyl)ether (Diglyme)

    EG-Nr. 203-924-4, CAS-Nr.: 111-96-6

    Acton Technologies Limited

    REACH/22/1/0

    als Trägerlösungsmittel in der Anwendung von Natriumnaphthalid als Ätzmittel für Fluorpolymer-Oberflächenmodifizierungen bei Bewahrung der strukturellen Integrität des Erzeugnisses hinsichtlich ES2 und ES5 (nachgeschaltete Anwenderprozesse)

    Nicht zugelassene Verwendung

    3. Februar 2026

    Das Risiko wird gemäß Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 angemessen beherrscht.

    Es sind keine geeigneten Alternativen verfügbar.

    als Trägerlösungsmittel in der Formulierung und anschließenden Anwendung von Natriumnaphthalid als Ätzmittel für Fluorpolymer-Oberflächenmodifizierungen bei Bewahrung der strukturellen Integrität des Erzeugnisses (interne Prozesse)

    als Trägerlösungsmittel in der Anwendung von Natriumnaphthalid als Ätzmittel für Fluorpolymer-Oberflächenmodifizierungen bei Bewahrung der strukturellen Integrität des Erzeugnisses hinsichtlich ES1, ES3 und ES4 (nachgeschaltete Anwenderprozesse)

    Entfällt.

    Im Antrag wurde nicht nachgewiesen, dass das Risiko gemäß Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 angemessen beherrscht wird. Im Antrag wurde nicht nachgewiesen, dass gemäß Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 der sozioökonomische Nutzen der Verwendung des Stoffs die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt überwiegt.


    (1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

    (2)  Der Beschluss kann auf der Website der Europäischen Kommission unter folgender Adresse abgerufen werden: Zulassung (europa.eu)


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