Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52021DP0233

    Beschluss des Europäischen Parlaments, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission vom 25. März 2021 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien für die Definition der Managementverantwortung, der Kontrollaufgaben, der wesentlichen Geschäftsbereiche und einer erheblichen Auswirkung auf das Risikoprofil eines wesentlichen Geschäftsbereichs sowie zur Festlegung der Kriterien für die Ermittlung der Mitarbeiter oder Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeiten vergleichsweise ebenso wesentliche Auswirkungen auf das Risikoprofil des Instituts haben wie diejenigen der in Artikel 92 Absatz 3 der genannten Richtlinie aufgeführten Mitarbeiter oder Mitarbeiterkategorien, zu erheben (C(2021)01906 — 2021/2618(DEA))

    ABl. C 15 vom 12.1.2022, p. 251–252 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    12.1.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 15/251


    P9_TA(2021)0233

    Keine Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt: Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU zur Festlegung der Kriterien für die Ermittlung der Mitarbeiter oder Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeiten wesentliche Auswirkungen auf das Risikoprofil des Instituts haben

    Beschluss des Europäischen Parlaments, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission vom 25. März 2021 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien für die Definition der Managementverantwortung, der Kontrollaufgaben, der wesentlichen Geschäftsbereiche und einer erheblichen Auswirkung auf das Risikoprofil eines wesentlichen Geschäftsbereichs sowie zur Festlegung der Kriterien für die Ermittlung der Mitarbeiter oder Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeiten vergleichsweise ebenso wesentliche Auswirkungen auf das Risikoprofil des Instituts haben wie diejenigen der in Artikel 92 Absatz 3 der genannten Richtlinie aufgeführten Mitarbeiter oder Mitarbeiterkategorien, zu erheben (C(2021)01906 — 2021/2618(DEA))

    (2022/C 15/39)

    Das Europäische Parlament,

    unter Hinweis auf die Delegierte Verordnung der Kommission (C(2021)01906),

    unter Hinweis auf das Schreiben der Kommission vom 26. März 2021, in dem diese das Parlament ersucht, zu erklären, dass es keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung erheben wird,

    unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Wirtschaft und Währung vom 10. Mai 2021 an den Vorsitzenden der Konferenz der Ausschussvorsitze,

    gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    unter Hinweis auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (1) (CRD), insbesondere auf Artikel 94 Absatz 2 und Artikel 148 Absatz 5,

    unter Hinweis auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der am 18. Juni 2020 von der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde, EBA) gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (2) vorgelegt wurde,

    gestützt auf Artikel 111 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

    unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Währung für einen Beschluss,

    unter Hinweis darauf, dass innerhalb der in Artikel 111 Absatz 6 dritter und vierter Spiegelstrich seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Frist, die am 18. Mai 2021 auslief, keine Einwände erhoben wurden,

    A.

    in der Erwägung, dass die EBA gemäß der CRD bis zum 28. Dezember 2019 einen Entwurf für die Delegierte Verordnung vorlegen sollte; in der Erwägung, dass die EBA den Entwurf am 18. Juni 2020 vorgelegt hat; in der Erwägung, dass die Kommission in ihrem Entwurf einer Delegierten Verordnung redaktionelle Änderungen an dem von der EBA vorgelegten Entwurf vorgenommen hat und dass die EBA am 16. Dezember 2020 bestätigt hat, dass diese redaktionellen Änderungen keine Änderungen am politischen oder rechtlichen Inhalt des vom Rat der Aufseher der EBA angenommenen Entwurfs bewirken und dieser daher keine Einwände dagegen erheben würde, dass die Kommission den Entwurf, einschließlich dieser Änderungen, annimmt, ohne eine förmliche Stellungnahme der EBA einzuholen;

    B.

    in der Erwägung, dass die Verhandlungen über die Richtlinie (EU) 2021/338 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf die Informationspflichten, die Produktüberwachung und die Positionslimits sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/878 im Hinblick auf ihre Anwendung auf Wertpapierfirmen, zur Förderung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Krise (3) — die am 26. Februar 2021 veröffentlicht wurde und mit der die Befugnisse der EBA im Hinblick darauf überarbeitet wurden, sicherzustellen, dass Wertpapierfirmen, die derzeit unter die CRD fallen und ab dem 26. Juni 2021 unter die Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (4) (IFD) fallen werden, der Delegierten Verordnung nicht entsprechen müssen, da für diese Wertpapierfirmen im Rahmen der IFD eine gesonderte Delegierte Verordnung verabschiedet werden wird — Auswirkungen auf die Delegierte Verordnung hatten; in der Erwägung, dass der Prüfungszeitraum für die Delegierte Verordnung am 25. Juni 2021 endet;

    C.

    in der Erwägung, dass die Delegierte Verordnung umgehend in Kraft treten sollte, um für die Rechtsklarheit und die Rechtssicherheit zu sorgen, die für die zuständigen Behörden und Kreditinstitute erforderlich sind, um auf der Grundlage des durch die CRD vorgegebene Regelungsrahmens, der seit dem 28. Dezember 2020 angewendet wird, Träger eines erheblichen Risikos ermitteln zu können;

    1.

    erklärt, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung zu erheben;

    2.

    beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

    (1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338.

    (2)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.

    (3)  ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 14.

    (4)  ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64.


    Top