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Document 52021IP0257

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Mai 2021 zu dem Auskunftsrecht des Parlaments mit Blick auf die laufende Prüfung der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne (2021/2703(RSP))

    ABl. C 15 vom 12.1.2022, p. 184–185 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    12.1.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 15/184


    P9_TA(2021)0257

    Das Auskunftsrecht des Parlaments mit Blick auf die laufende Prüfung der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Mai 2021 zu dem Auskunftsrecht des Parlaments mit Blick auf die laufende Prüfung der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne (2021/2703(RSP))

    (2022/C 15/19)

    Das Europäische Parlament,

    unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (1),

    gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

    A.

    in der Erwägung, dass die Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen wurde;

    B.

    in der Erwägung, dass die Aufbau- und Resilienzfazilität ein bisher einmaliges Instrument ist, was die Höhe der Mittelausstattung und die Art und Weise der Finanzierung anbelangt;

    C.

    in der Erwägung, dass die demokratische und parlamentarische Kontrolle über die Durchführung der Aufbau- und Resilienzfazilität nur möglich ist, wenn das Parlament in allen Phasen vollständig einbezogen wird;

    D.

    in der Erwägung, dass in Artikel 26 der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität ein Dialog über Aufbau und Resilienz eingeführt wird, mit dem für ein höheres Maß an Transparenz und Rechenschaftspflicht gesorgt werden soll und in dessen Rahmen die Kommission dem Parlament Informationen — etwa über die Aufbau- und Resilienzpläne der Mitgliedstaaten und deren Bewertung — zur Verfügung stellen muss;

    E.

    in der Erwägung, dass das Parlament seinen Standpunkt zu den im Rahmen des Dialogs über Aufbau und Resilienz behandelten Themen darlegen kann, auch in Entschließungen und im Austausch mit der Kommission, und in der Erwägung, dass die Kommission diesen Standpunkten Rechnung tragen muss;

    F.

    in der Erwägung, dass das Parlament die Kommission im Rahmen des Dialogs über Aufbau und Resilienz ersuchen kann, Informationen über den aktuellen Stand der Bewertung der Aufbau- und Resilienzpläne der Mitgliedstaaten vorzulegen;

    G.

    in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten der Kommission ihre jeweiligen Aufbau- und Resilienzpläne normalerweise bis zum 30. April 2021 hätten vorlegen müssen;

    H.

    in der Erwägung, dass bislang 18 Mitgliedstaaten der Kommission ihre jeweiligen Aufbau- und Resilienzpläne vorgelegt haben;

    I.

    in der Erwägung, dass die Kommission die jeweiligen Aufbau- und Resilienzpläne innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Vorlage bewerten muss;

    J.

    in der Erwägung, dass die Kommission die vorgelegten Aufbau- und Resilienzpläne der Mitgliedstaaten dem Parlament und dem Rat weitergeleitet hat;

    K.

    in der Erwägung, dass das Parlament am 11. März 2021 im Plenum eine Aussprache zu dem Thema „Wahrung des Partnerschaftsprinzips bei der Vorbereitung und Durchführung der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne und Sicherstellung eines verantwortungsvollen Umgangs mit den Geldern“ geführt hat;

    L.

    in der Erwägung, dass der Ausschuss der Regionen und der Rat der Gemeinden und Regionen Europas am 20. Januar 2021 die Ergebnisse ihrer gezielten Konsultation zu dem Thema „Einbeziehung der Gemeinden, Städte und Regionen in die Ausarbeitung der Aufbau- und Resilienzpläne der Mitgliedstaaten“ veröffentlicht haben;

    1.

    begrüßt die Bemühungen der Kommission, mit denen sie dafür sorgen will, dass die einschlägigen Durchführungsbeschlüsse des Rates im Zusammenhang mit den Aufbau- und Resilienzplänen der Mitgliedstaaten noch vor dem Sommer rasch angenommen werden, und begrüßt die kontinuierliche Zusammenarbeit der Kommission mit den Mitgliedstaaten, mit der sie ihnen dabei helfen will, hochwertige Pläne vorzulegen;

    2.

    weist die Kommission darauf hin, dass sie ihren Verpflichtungen aus der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität nachkommen muss, dem Parlament alle einschlägigen Informationen über den Stand der Durchführung der Verordnung zur Verfügung zu stellen sowie allen Aspekten, die im Zusammenhang mit den im Zuge des Dialogs über Aufbau und Resilienz geäußerten Standpunkten aufkommen, und den von den zuständigen Ausschüssen und in den Entschließungen des Plenums dargelegten Standpunkten Rechnung zu tragen;

    3.

    ist der Ansicht, dass die Kommission das Parlament regelmäßig mündlich und schriftlich über den Stand der Bewertung der Aufbau- und Resilienzpläne der Mitgliedstaaten informieren muss, um für eine angemessene demokratische und parlamentarische Kontrolle der Durchführung der Aufbau- und Resilienzfazilität und ein höheres Maß an Transparenz und demokratischer Rechenschaftspflicht zu sorgen; betont, dass das Parlament gemäß der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität Anspruch auf Vorlage dieser Informationen im Rahmen des Dialogs über Aufbau und Resilienz hat;

    4.

    fordert die Kommission auf, alle relevanten Hintergrundinformationen und eine Zusammenfassung der Reformen und Investitionen bereitzustellen, die in den vorgelegten Plänen dargelegt sind und sich auf den in sechs Säulen untergliederten Anwendungsbereich (sowie die allgemeinen und spezifischen Ziele und die horizontalen Grundsätze) bzw. auf die elf Bewertungskriterien beziehen, der bzw. die in der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität festgelegt ist bzw. sind;

    5.

    bekräftigt seine Erwartung, dass die Informationen in leicht verständlicher und vergleichbarer Form bereitgestellt werden, wozu auch etwaige Übersetzungen der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Unterlagen gehören;

    6.

    vertritt die Auffassung, dass durch die Weitergabe einer vorläufigen Bewertung der Pläne dem Ergebnis des Verfahrens nicht vorgegriffen wird; ist der Ansicht, dass dadurch der Dialog über Aufbau und Resilienz verbessert würde, da die meisten Aufbau- und Resilienzpläne der Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt ihrer Vorlage fast vollständig ausgearbeitet sind und wahrscheinlich genehmigt werden;

    7.

    ist davon überzeugt, dass vollständige Transparenz und uneingeschränkte Rechenschaftspflicht vonseiten der Kommission erforderlich sind, um die demokratische Legitimität und die Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger für die Aufbau- und Resilienzfazilität sicherzustellen und zu stärken;

    8.

    weist darauf hin, dass nach Maßgabe von Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe q der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität die Aufbau- und Resilienzpläne der Mitgliedstaaten „eine Zusammenfassung des im Einklang mit dem nationalen Rechtsrahmen durchgeführten Prozesses der Konsultation lokaler und regionaler Gebietskörperschaften, von Sozialpartnern, Organisationen der Zivilgesellschaft, Jugendorganisationen und anderen relevanten Interessenträgern sowie die Art und Weise, wie die Beiträge der Interessenträger in den Aufbau- und Resilienzplan einfließen“, enthalten müssen; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten zu ersuchen, alle nationalen Interessenträger zu konsultieren und dafür zu sorgen, dass die Zivilgesellschaft und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Durchführung der Pläne und insbesondere in deren Überwachung einbezogen werden, und dafür zu sorgen, dass auch bei etwaigen künftigen Änderungen oder neuen Plänen Konsultationen stattfinden;

    9.

    fordert die Kommission auf, im Hinblick auf den Zeitplan für die aufgrund der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität zu erlassenden delegierten Rechtsakte, insbesondere jene zum Aufbau- und Resilienzscoreboard und zu der Methodik für die Berichterstattung über Sozialausgaben auch für Kinder und Jugendliche, für vollständige Transparenz zu sorgen und den einschlägigen Elementen des Dialogs über Aufbau und Resilienz Rechnung zu tragen; fordert zudem, dass diese delegierten Rechtsakte rasch und noch vor der Sommerpause erlassen werden;

    10.

    fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass dem Parlament gemäß Artikel 25 Absatz 4 der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität die vorläufigen Erkenntnisse mit Blick auf die Erreichung der Etappenziele und Zielwerte übermittelt werden, bevor sie die Bewertung der Erreichung der im Durchführungsbeschluss des Rates und in den Aufbau- und Resilienzplänen der Mitgliedstaaten vereinbarten Etappenziele und Zielwerte vornimmt;

    11.

    erinnert den Rat daran, dass die „einschlägigen Ergebnisse der Diskussionen in den Vorbereitungsgremien des Rates […] dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments mitzuteilen“ sind;

    12.

    fordert die Kommission auf, während des Dialogs über Aufbau und Resilienz weiterhin einen offenen, transparenten und konstruktiven Ansatz zu verfolgen;

    13.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, dem Europäischen Rat und der Kommission zu übermitteln.

    (1)  ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17.


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