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Document 52021IP0245

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Mai 2021 zu den Auswirkungen des Klimawandels auf die Menschenrechte und die Rolle von Umweltschützern in diesem Zusammenhang (2020/2134(INI))

    ABl. C 15 vom 12.1.2022, p. 111–124 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    12.1.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 15/111


    P9_TA(2021)0245

    Die Auswirkungen des Klimawandels auf die Menschenrechte und die Rolle von Umweltschützern in diesem Zusammenhang

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Mai 2021 zu den Auswirkungen des Klimawandels auf die Menschenrechte und die Rolle von Umweltschützern in diesem Zusammenhang (2020/2134(INI))

    (2022/C 15/10)

    Das Europäische Parlament,

    unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) und die einschlägigen Menschenrechtsverträge, -konventionen und -instrumente der Vereinten Nationen, insbesondere die Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker (UNDRIP), die am 13. September 2007 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen wurde, sowie auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (die Charta), in der festgelegt ist, dass alle Menschen das Recht haben, ihre Menschenrechte und Grundfreiheiten ohne Diskriminierung uneingeschränkt wahrzunehmen,

    unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen über die Menschenrechtsverteidiger aus dem Jahr 1998,

    unter Hinweis auf die die Resolution A/RES/53/144 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 8. März 1999 zur Annahme der Erklärung über Menschenrechtsaktivisten,

    unter Hinweis auf das Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD), das 1992 in Rio de Janeiro verabschiedet und von 168 Ländern unterzeichnet wurde, und auf seine Entschließung vom 16. Januar 2020 zu der 15. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien (COP15) des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (1),

    unter Hinweis auf die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 25. September 2015 angenommen wurde, und auf die Ziele für nachhaltige Entwicklung,

    unter Hinweis auf das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC), das am 21. März 1994 in Kraft getreten ist, das Kyoto-Protokoll vom 11. Dezember 1997 und das Übereinkommen von Paris vom 22. April 2016,

    unter Hinweis auf die Resolution 40/11 des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen vom 21. März 2019 über die Anerkennung des Beitrags von Menschenrechtsverteidigern, die sich für Umweltrechte einsetzen, zur Wahrnehmung der Menschenrechte, zum Umweltschutz und zur nachhaltigen Entwicklung,

    unter Hinweis auf den Bericht 31/52 vom 1. Februar 2016 und den Bericht A/74/161 aus dem Jahr 2019 des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über die Frage der Menschenrechtsverpflichtungen im Zusammenhang mit einer sicheren, sauberen, gesunden und nachhaltigen Umwelt,

    unter Hinweis auf die Resolution 41/21 des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen vom 12. Juli 2019 zu Menschenrechten und Klima,

    unter Hinweis auf den Bericht des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) vom 10. Dezember 2015 zu Klimawandel und Menschenrechten und die UNEP-Definition von Verteidigern umweltbezogener Menschenrechte, „Who are environmental defenders?“ (Wer sind die Umweltschützer?),

    unter Hinweis auf den Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für extreme Armut und Menschenrechte vom 17. Juli 2019 über Klimawandel und Armut,

    unter Hinweis auf den Sonderbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC) von 2019 über Klimawandel, Desertifikation, Landdegradierung, nachhaltiges Landmanagement, Ernährungssicherheit und Treibhausgasflüsse in terrestrischen Ökosystemen,

    unter Hinweis auf den Bericht der Vereinten Nationen vom Juni 2020 mit dem Titel „Gender, Climate & Security: Sustaining Inclusive Peace on the Frontlines of Climate Change“ (Geschlecht, Klima und Sicherheit: Umfassenden Frieden an der Front des Klimawandels wahren), der gemeinsam von UNEP, UN Women, dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) und der Abteilung der Vereinten Nationen für politische und friedensbildende Angelegenheiten (UNDPPA) verfasst wurde,

    unter Hinweis auf die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte,

    unter Hinweis auf Artikel 37 der Charta, der die EU dazu verpflichtet, ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität in ihre Politik einzubeziehen,

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf den fünften Teil mit dem Titel „Das auswärtige Handeln der Union“ und dessen Titel I, II, III, IV und V,

    unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission vom 25. März 2020 mit dem Titel „EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie 2020–2024“ (JOIN(2020)0005),

    unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 15. Mai 2017 zu indigenen Völkern und die gemeinsame Arbeitsunterlage vom 17. Oktober 2016 mit dem Titel „Implementing EU External Policy on Indigenous Peoples“ (Umsetzung der außenpolitischen Maßnahmen der EU für indigene Völker) (SWD(2016)0340) sowie die Schlussfolgerungen des Rates vom 19. November 2018 zur Wasserdiplomatie, vom 17. Juni 2019 zu EU-Maßnahmen zur Stärkung des regelbasierten Multilateralismus und vom 20. Januar 2020 zum Thema Klimadiplomatie,

    unter Hinweis auf die vom Rat am 17. Juni 2019 angenommenen EU-Menschenrechtsleitlinien für einwandfreies Trinkwasser und Sanitärversorgung und seine Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern,

    unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Fällen von Menschenrechtsverletzungen und Verstößen gegen Demokratie und Rechtsstaatlichkeit,

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2017 zu Korruption und Menschenrechten in Drittstaaten (2),

    unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Umweltagentur (EUA) vom 4. Dezember 2019 mit dem Titel „European environment — state and outlook 2020: knowledge for transition to a sustainable Europe“ (Die Umwelt in Europa — Zustand und Ausblick 2020: Wissen für den Übergang zu einem nachhaltigen Europa),

    unter Hinweis auf den Umsetzungsgrundsatz 10 der Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung von 1992, mit dem sichergestellt werden soll, dass jede Person Zugang zu Informationen, die Möglichkeit zur Beteiligung an den Entscheidungsverfahren und Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten hat, damit das Recht auf eine gesunde und nachhaltige Umwelt für heutige und künftige Generationen gewahrt ist,

    unter Hinweis auf die Mitteilungen der Kommission vom 20. Juni 2020 mit dem Titel „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030: Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“ (COM(2020)0380), vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ (COM(2019)0640) und vom 23. Juli 2019 mit dem Titel „Intensivierung der EU-Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder in der Welt“ (COM(2019)0352),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2020 zum europäischen Grünen Deal (3),

    unter Hinweis auf den Bericht 2019 der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen mit dem Titel „The State of the World’s Biodiversity for Food and Agriculture“ (Zustand der biologischen Vielfalt der Welt in Bezug auf Nahrungsmittel und Landwirtschaft),

    unter Hinweis auf die erhebliche Gefahr des Verlusts an biologischer Vielfalt, die in dem globalen Sachstandsbericht des Weltbiodiversitätsrats (IPBES) vom 31. Mai 2019 über die biologische Vielfalt und Ökosystemleistungen beschrieben ist,

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Juli 2018 zur Verletzung der Rechte indigener Völker in der Welt, unter anderem durch Landnahme (4),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. April 2020 zu abgestimmten Maßnahmen der EU zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und ihrer Folgen (5),

    gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung,

    unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres,

    unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A9-0039/2021),

    A.

    in der Erwägung, dass alle Personen, lokalen Gemeinschaften und Bevölkerungsgruppen das Recht haben, ihre in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verankerten Menschenrechte uneingeschränkt wahrzunehmen;

    B.

    in der Erwägung, dass die Auswirkungen des Klimawandels und der anhaltenden Schädigung der Umwelt auf die Süßwasserressourcen, die Ökosysteme und die Existenzgrundlagen von Gemeinschaften die wirksame Wahrnehmung der Menschenrechte im Sinne der Resolution 41/21 des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen, unter anderem das Recht auf Leben, Ernährungssicherheit, unbedenkliches Trinkwasser und Sanitärversorgung, Gesundheit, Wohnen, Selbstbestimmung, Arbeit und Entwicklung, beeinträchtigen; in der Erwägung, dass sich diese Auswirkungen sich in den kommenden Jahrzehnten dramatisch verstärken dürften, selbst wenn das internationale Ziel, die globale Erwärmung auf 2 oC gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen, erreicht wird; in der Erwägung, dass die Länder unterschiedliche Beiträge zum Klimawandel leisten und eine gemeinsame, aber unterschiedliche Verantwortung haben; in der Erwägung, dass der Klimawandel eine unmittelbare und weitreichende Bedrohung für die Menschen in der Welt darstellt, insbesondere für die Armen der Welt, die — wie in der Resolution 7/23 des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen dargelegt — besonders gefährdet sind;

    C.

    in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen gemeinsam mit anderen internationalen Organisationen und Sachverständigen die weltweite Anerkennung des Rechts auf eine gesunde und sichere Umwelt als universelles Recht fordern;

    D.

    in der Erwägung, dass die Bekämpfung des Klimawandels Fragen in Bezug auf Gerechtigkeit und Fairness aufwirft, sowohl auf internationaler und nationaler Ebene als auch zwischen den Generationen; in der Erwägung, dass der Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, der Zugang zu Informationen und die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren im Umsetzungsgrundsatz 10 der Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung, dem Übereinkommen von Aarhus (6) vom 25. Juni 1998 und dem Abkommen von Escazú (7) vom 4. März 2018 verankert sind;

    E.

    in der Erwägung, dass die Schädigung der Umwelt, der Klimawandel und eine nicht nachhaltige Entwicklung zu den dringlichsten und schwersten Bedrohungen für die Möglichkeiten heutiger und künftiger Generationen zur Wahrnehmung zahlreicher Menschenrechte zählen; in der Erwägung, dass die Vertragsparteien des UNFCCC verpflichtet sind, wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um den Klimawandel einzudämmen, die Anpassungsfähigkeit schutzbedürftiger Bevölkerungsgruppen zu verbessern und dem vorhersehbaren Verlust von Menschenleben vorzubeugen;

    F.

    in der Erwägung, dass die Vertragsparteien des UNFCCC verpflichtet sind, Informationen über die Umweltauswirkungen zu sammeln und zu verbreiten und die Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren zu fördern;

    G.

    in der Erwägung, dass bei der Betrachtung des Klimawandels aus der Menschenrechtsperspektive ein Fokus auf den Grundsätzen der Universalität und des Diskriminierungsverbots liegt, wobei zu betonen ist, dass die Rechte allen Menschen in der Welt garantiert werden, einschließlich der schutzbedürftigen Gruppen, ohne Unterschied wie insbesondere der ethnischen Herkunft, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status;

    H.

    in der Erwägung, dass Regierungen, Gesellschaften und Einzelpersonen eine ethische und generationenübergreifende Verantwortung tragen, in Bezug auf Politik und Zusammenarbeit zunehmend vorausschauend zu handeln, mit dem Ziel, sich auf internationale Vorgaben zu einigen, um den Planeten für heutige und künftige Generationen zu schützen und zu bewahren, damit diese Generationen ihre Menschenrechte uneingeschränkt wahrnehmen können und die negativen Auswirkungen des Klimawandels abgemildert werden;

    I.

    in der Erwägung, dass weithin anerkannt ist, dass die menschenrechtsbezogenen Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten von Staaten und der Privatwirtschaft konkrete Auswirkungen auf den Klimawandel haben; in der Erwägung, dass das Versäumnis, die Umwelt und jene, die sich für ihren Schutz einsetzen, zu schützen, im Widerspruch zu den rechtlich bindenden Menschenrechtsverpflichtungen von Staaten steht und eine Verletzung bestimmter Rechte, wie des Rechts auf eine gesunde Umwelt oder des Rechts auf Leben, darstellen könnte; in der Erwägung, dass immer mehr unternehmerische Aktivitäten und Vorgänge in Drittländern schwerwiegende Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt haben;

    J.

    in der Erwägung, dass es sich bei dem Übereinkommen von Paris um den ersten internationalen Vertrag handelt, in dem der Zusammenhang zwischen Klimaschutz und Menschenrechten ausdrücklich anerkannt wird, sodass Staaten und Privatunternehmen unter Rückgriff auf bestehende menschenrechtsbezogene Rechtsinstrumente nachdrücklich aufgefordert werden können, ihre Emissionen zu verringern; in der Erwägung, dass das Übereinkommen von Paris keine konkreten Instrumente enthält, mit denen staatliche Akteure und Unternehmen für die von ihnen verursachten Auswirkungen auf den Klimawandel und die Ausübung der Menschenrechte zur Rechenschaft gezogen werden können;

    K.

    in der Erwägung, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eindeutig festgestellt hat, dass verschiedene Arten der Umweltschädigung zur Verletzung wesentlicher Menschenrechte führen können, wie des Rechts auf Leben, des Rechts auf Privat- und Familienleben, des Rechts auf ungestörte Nutzung der Wohnung und des Verbots unmenschlicher und erniedrigender Behandlung;

    L.

    in der Erwägung, dass Klimagerechtigkeit darauf abzielt, der Klimakrise mithilfe von Menschenrechtsnormen zu begegnen, um die Lücke hinsichtlich der Rechenschaftspflicht im Bereich der klimapolitischen Steuerung zu schließen, indem Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit dem Klimawandel gegen Staaten und Unternehmen angestrengt werden, damit sie zur Rechenschaft gezogen werden, für ihr Handeln im Zusammenhang mit dem Schutz der Natur um ihrer selbst willen zur Verantwortung gezogen werden und heutigen und künftigen Generationen ein würdevolles und gesundes Leben ermöglicht wird;

    M.

    in der Erwägung, dass in mehreren offenen Rechtssachen auf der Grundlage von Versäumnissen oder Untätigkeit von Einzelpersonen, Staaten und Unternehmen mit Blick auf die Bewältigung der Herausforderungen des Klimawandels Menschenrechtsverletzungen festgestellt wurden und der Weg geebnet wurde, die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen;

    N.

    in der Erwägung, dass infolge des von privaten Unternehmen und manchmal in Komplizenschaft mit Regierungen betriebenen verschärften Wettbewerbs um natürliche Ressourcen Umweltschützer und für den Schutz ihres angestammten Landes eintretende indigene Gemeinschaften an vorderster Front von Umweltschutzmaßnahmen stehen und deswegen verfolgt werden;

    O.

    in der Erwägung, dass die Auswirkungen des Klimawandels auf die Menschenrechte nicht nur bei den schutzbedürftigsten Personen, sondern für die gesamte Weltbevölkerung zum Tragen kommen dürften; in der Erwägung, dass die schutzbedürftigsten Gemeinschaften und Länder, die am wenigsten Verschmutzung und Umweltzerstörung verursachen, am meisten unter den direkten Folgen des Klimawandels leiden; in der Erwägung, dass die Zahl der durch Umweltverschmutzung bedingten Krankheitsfälle und vorzeitigen Todesfälle bereits dreimal so hoch ist wie die für AIDS, Tuberkulose und Malaria zusammengenommen, sodass das Recht auf Leben, eine gesunde Umwelt und saubere Luft gefährdet ist; in der Erwägung, dass Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Tropenstürme und lange Dürreperioden immer häufiger auftreten und schädliche Auswirkungen auf die Ernährungssicherheit in den Ländern des Globalen Südens und auf die Wahrnehmung vieler Menschenrechte haben;

    P.

    in der Erwägung, dass Umweltgerechtigkeit zur sozialen Gerechtigkeit gehört und dass die Folgen des Klimawandels asymmetrisch sind und seine negativen Auswirkungen für heutige und künftige Generationen, insbesondere in Entwicklungsländern, zerstörerisch sind; in der Erwägung, dass Entwicklungsländer ausgesprochen stark vom Klimawandel betroffen sind und sich die bestehende Ungleichheit in Gesellschaft und Wirtschaft dadurch verschärft, sodass schutzbedürftige Gruppen unverhältnismäßig stark unter seinen negativen Auswirkungen leiden;

    Q.

    in der Erwägung, dass der Klimawandel in zunehmendem Maße wesentlich zu Vertreibung und Migration beiträgt, sowohl innerhalb von Staaten als auch über Staatsgrenzen hinweg; in der Erwägung, dass einigen Gemeinschaften, beispielsweise denjenigen, die in von Wüstenbildung bedrohten Gebieten, in der Arktis, in der das Eis rasch abschmilzt, in niedrig gelegenen Küstengebieten und auf kleinen Inseln oder in anderen empfindlichen Ökosystemen und gefährdeten Gebieten leben, unmittelbar die Vertreibung bevorsteht; in der Erwägung, dass seit 2008 jedes Jahr durchschnittlich 24 Millionen Menschen aufgrund katastrophaler Wetterereignisse vertrieben wurden, größtenteils in drei der gefährdetsten Regionen — Afrika südlich der Sahara, Südasien und Lateinamerika; in der Erwägung, dass den Angaben des UNDP zufolge 80 % der durch den Klimawandel vertriebenen Menschen Frauen sind; in der Erwägung, dass das zunehmende Phänomen der klimabedingten Vertreibung eine unmittelbare Bedrohung für die Menschenrechte, die Kultur und das traditionelle Wissen der betroffenen Bevölkerung darstellt und erhebliche Auswirkungen auf die lokalen Gemeinschaften in den Ländern und Gebieten haben kann, in denen sie sich niederlassen;

    R.

    in der Erwägung, dass die durch die COVID-19-Pandemie bedingten Einschränkungen und Ausgangsbeschränkungen zu einer geringeren Transparenz und Überwachung von Menschenrechtsverletzungen und einer verstärkten politischen Einschüchterung und digitalen Überwachung geführt haben und gleichzeitig der Zugang zur Justiz und die Möglichkeiten von Umweltschützern, lokalen Akteuren, indigenen Gemeinschaften und anderen, sich wirksam an Entscheidungsverfahren zu beteiligen, eingeschränkt wurden; in der Erwägung, dass die indigenen Gemeinschaften infolge von Ausgangsbeschränkungen und Hygienevorschriften in ihren Möglichkeiten beschränkt wurden, in ihren Gebieten zu patrouillieren und sie so zu schützen; in der Erwägung, dass sich solche Beschränkungen auf eine legitime und demokratische Gesetzgebung stützen sollten; in der Erwägung, dass die Fähigkeit der internationalen Gemeinschaft, mutmaßliche Verstöße zu beobachten und zu untersuchen, durch die Pandemie erheblich eingeschränkt wurde;

    S.

    in der Erwägung, dass die Anpassungsfähigkeit der Menschen an den Klimawandel in hohem Maße mit ihrem Zugang zu grundlegenden Menschenrechten und der Gesundheit der Ökosysteme verbunden ist, von denen sie für ihren Lebensunterhalt und ihr Wohlbefinden abhängig sind; in der Erwägung, dass Eindämmungs- und Anpassungsmaßnahmen, beispielsweise im Zusammenhang mit dem Zugang zu und der Nutzung von natürlichen Ressourcen wie Land, Wasser und Wäldern sowie der Umsiedlung von Menschen, ebenfalls negative Auswirkungen auf die Ausübung der Menschenrechte haben können; in der Erwägung, dass die Entwicklungsländer und -regionen gemäß dem vom Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen über extreme Armut und Menschenrechte verfassten Bericht vom 17. Juli 2019 über Klimawandel und Armut schätzungsweise 75–80 % der Kosten des Klimawandels tragen dürften;

    T.

    in der Erwägung, dass die menschliche Entwicklung infolge des Klimawandels rückläufig werden könnte, wenn dessentwegen die landwirtschaftliche Produktivität sinkt, die Wasserversorgungs- und Ernährungsunsicherheit steigt und die Gefahr extremer Naturkatastrophen steigt, wodurch Ökosysteme zusammenbrechen und Gesundheitsrisiken verschärft werden;

    U.

    in der Erwägung, dass der Klimawandel nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) ab 2030 voraussichtlich zu jährlich etwa 250 000 zusätzlichen Todesfällen aufgrund von Mangelernährung, Malaria, Durchfall und Wärmebelastung beitragen dürfte; in der Erwägung, dass Klimaschocks dem Welternährungsprogramm zufolge eine der drei Hauptursachen für die Ernährungsunsicherheit in der Welt sind; in der Erwägung, dass 2019 fast 750 Millionen Menschen — nahezu ein Zehntel der Weltbevölkerung — in hohem Maße der Ernährungsunsicherheit ausgesetzt waren;

    V.

    in der Erwägung, dass die Klimakrise das Geschlechtergefälle verstärkt, da extreme Wetterereignisse, Naturkatastrophen und langfristige Umweltschäden die Heimat, den Lebensunterhalt sowie die sozialen Netze und die Infrastruktur von Gemeinschaften gefährden, wovon Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark betroffen sind, unter anderem in Form einer Zunahme von unbezahlter Betreuung und Hausarbeit durch Frauen, der stärkeren Ausbreitung geschlechtsspezifischer Gewalt und der Marginalisierung der Bildung und Teilhabe von Frauen und der Führung durch Frauen;

    W.

    in der Erwägung, dass Gewalt gegen Umweltschützer, insbesondere Frauen, und Umweltrechtsverteidiger sowie gegen deren Anwälte inzwischen gut dokumentiert ist, auch durch die Berichterstattung in den Massenmedien und sozialen Medien; in der Erwägung, dass Umweltschützerinnen unter geschlechtsspezifischen Formen von Gewalt und Einschüchterung leiden, die Anlass zu großer Besorgnis geben;

    X.

    in der Erwägung, dass sich Umweltschützer an vorderster Front für den Klimaschutz und die Rechenschaftspflicht einsetzen; in der Erwägung, dass Menschenrechtsgremien verstärkt darauf hingewiesen haben, dass Umweltschützer besonders geschützt werden müssen; in der Erwägung, dass die Einschränkungen des Handlungsspielraums der Zivilgesellschaft ein weltweites Phänomen sind, von dem Menschenrechtsverteidiger, die sich mit Umwelt- und Landfragen befassen und die häufig in ländlichen und isolierten Gebieten mit eingeschränktem Zugang zu Schutzmechanismen ansässig sind, unverhältnismäßig stark betroffen sind; in der Erwägung, dass die überwiegende Mehrheit der Menschenrechtsverletzungen gegen Menschenrechtsverteidiger und Umweltschützer in einem Umfeld nahezu völliger Straflosigkeit begangen werden; in der Erwägung, dass die Unterstützung und der Schutz von Menschenrechtsverteidigern und Umweltschützern zu den erklärten Prioritäten der Europäischen Union bei ihren außenpolitischen Maßnahmen in der ganzen Welt und in ihrer Nachbarschaft gehören; in der Erwägung, dass die Union in dieser Hinsicht alle ihr zur Verfügung stehenden Instrumente nutzen muss;

    Y.

    in der Erwägung, dass Umweltschützer in den vergangenen Jahren immer öfter Opfer von Tötungen, Entführungen, Folter, geschlechtsbezogener Gewalt, Drohungen, Belästigungen, Einschüchterungen, Hetzkampagnen, Kriminalisierung, gerichtlichen Schikanen, Zwangsräumungen und Vertreibung wurden;

    Z.

    in der Erwägung, dass der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen über die Lage von Menschenrechtsverteidigern seine Sorge in Bezug auf Menschenrechtsverteidiger in allen Ländern zum Ausdruck gebracht hat, da diese Personen Einschränkungen der Bewegungs-, Versammlungs-, Meinungs- und Vereinigungsfreiheit ausgesetzt und Gegenstand falscher Anschuldigungen, unfairer Gerichtsverfahren, willkürlicher Festnahmen und Inhaftierungen sowie von Folter und Hinrichtung sind;

    AA.

    in der Erwägung, dass aus dem Bericht von Global Witness hervorgeht, dass im Jahr 2019 212 Land- und Umweltschützer ermordet wurden, was im Vergleich zu 2018 einem Anstieg um 30 % entspricht; in der Erwägung, dass 40 % der Opfer Angehörige indigener Völker und traditionelle Landbesitzer waren und dass sich mehr zwei Drittel der Morde in Lateinamerika ereigneten;

    AB.

    in der Erwägung, dass indigene Völker spezifische Rechte in Bezug auf den Schutz von Umwelt, Land und Ressourcen nach Maßgabe von Artikel 7 des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über eingeborene und in Stämmen lebende Völker von 1989 genießen; in der Erwägung, dass Artikel 29 der UNDRIP von 2007 vorsieht, dass indigene Völker das Recht auf die Erhaltung und den Schutz der Umwelt und der Produktionskapazität ihres Landes oder ihrer Gebiete und Ressourcen haben;

    AC.

    in der Erwägung, dass das Abkommen von Escazú das erste regionale Abkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten in Lateinamerika und in der Karibik ist; in der Erwägung, dass das Abkommen von Escazú, das seit dem 1. September 2019 ratifiziert werden kann, der erste Vertrag ist, in dem das Recht auf eine gesunde Umwelt (Artikel 4) festgelegt ist; in der Erwägung, dass das Abkommen von Escazú, in dem die Bedeutung der regionalen Zusammenarbeit bekräftigt wird, als Inspiration für andere Regionen dienen kann, die vor ähnlichen Herausforderungen stehen; in der Erwägung, dass im Übereinkommen von Aarhus eine Reihe von Rechten für Einzelpersonen und Organisationen der Zivilgesellschaft in Bezug auf die Umwelt festgeschrieben sind, darunter das Recht auf Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten; in der Erwägung, dass die Vertragsparteien des Übereinkommens die erforderlichen Maßnahmen ergreifen müssen, damit die Behörden (auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene) tatsächlich dazu beitragen, dass diese Rechte wirksam werden;

    Zu den Auswirkungen des Klimawandels auf die Menschenrechte

    1.

    betont, dass die Ausübung, der Schutz und die Förderung der Menschenrechte auf der Grundlage der Menschenwürde und ein gesunder und nachhaltiger Planet voneinander abhängig sind; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, als glaubwürdiger und zuverlässiger Partner auf der Weltbühne zu agieren, indem Rechtsvorschriften angenommen, gestärkt und umgesetzt werden, die an einen umfassenden menschenrechtsbasierten Ansatz für den Klimaschutz angepasst sind, als Richtschnur für Strategien und Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an seine Folgen dienen und mit denen sichergestellt wird, dass diese Strategien und Maßnahmen angemessen und ausreichend ambitioniert sind, ohne dass dadurch jemand diskriminiert wird oder gegen grundlegende Menschenrechtsverpflichtungen verstoßen wird; stellt fest, dass Grundsätze und Vorgaben, die aus internationalen Menschenrechtsnormen abgeleitet werden, allen Strategien und Programmen im Zusammenhang mit dem Klimawandel als Richtschnur dienen sollten, und zwar in allen Phasen des Verfahrens; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, Drittstaaten, Unternehmen und lokalen Regierungsstellen nahezulegen, Lösungen und Maßnahmen, die zum Schutz der Umwelt sowie zur Bewältigung der Folgen des Klimawandels beitragen, zu ergreifen und umzusetzen;

    2.

    fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Verbindung zwischen den Menschenrechten und der Umwelt in ihrem gesamten außenpolitischen Handeln zu stärken und internationale, regionale und lokale Menschenrechtsmechanismen bei der Bewältigung von Umweltproblemen, insbesondere der Auswirkungen des Klimawandels auf die uneingeschränkte Wahrnehmung der Menschenrechte, zu unterstützen und zu begleiten; fordert die Kommission auf, den Klimawandel und Menschenrechtsangelegenheiten in alle relevanten EU-Strategien zu integrieren und für die Kohärenz dieser Strategien zu sorgen; stellt fest, dass Tätigkeiten unterstützt werden müssen, mit denen das Bewusstsein für die Auswirkungen des Klimawandels, der Umweltzerstörung und des Verlusts an biologischer Vielfalt auf die Menschenrechte geschärft wird; fordert die Union außerdem auf, die Zusammenarbeit mit Drittländern zu unterstützen und zu verstärken, damit ein menschenrechtsbasierten Ansatz in Umweltgesetze und -strategien integriert werden kann;

    3.

    hebt hervor, dass Chancen für menschliche Entwicklung für alle unentbehrlich sind; betont, dass in internationalen Rohstofflieferketten sowohl im Bereich der konventionellen Energie als auch im Bereich der umweltfreundlichen Energie aus erneuerbaren Quellen das Risiko von Menschenrechtsverletzungen gegeben ist, z. B. durch Kinderarbeit in Kobaltminen, die die weltweite Wertschöpfungskette für Lithiumbatterien beliefern; fordert die Kommission auf, bei der Prüfung von Lösungen für die Energie- und Transporttechnologien in der Union die Auswirkungen auf die Menschenrechte zu berücksichtigen;

    4.

    weist darauf hin, dass Wasserknappheit als eine der Folgen des Klimawandels viele Menschen auf der ganzen Welt betrifft; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Wasserknappheit als zentrale Priorität ihrer legislativen und politischen Agenda anzugehen; weist darauf hin, dass durch die schlechte Bewirtschaftung von Land und natürlichen Ressourcen zur Entstehung neuer Konflikte beigetragen und die Beilegung bestehende Konflikte verhindert wird; weist erneut darauf hin, dass der Wettbewerb um schwindende Ressourcen zunimmt und durch Umweltzerstörung, Bevölkerungswachstum und Klimawandel noch verschärft wird;

    5.

    weist erneut auf die rechtliche Verpflichtung hin, das Recht auf eine sichere, saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt zu achten, das unter anderem eine Voraussetzung für nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten ist, die zum Wohlergehen und zum Lebensunterhalt von Einzelpersonen und Gemeinschaften beitragen; weist darauf hin, dass die internationalen Menschenrechtsnormen Rechtsmittel vorsehen, um die durch den Klimawandel verursachten Schäden für Einzelpersonen, indigene Gemeinschaften und Menschenrechtsverteidiger im Umweltbereich zu beheben, Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels umzusetzen und Staaten, Unternehmen und Personen für ihre Tätigkeiten, die Auswirkungen auf den Klimawandel und die Menschenrechte haben, zur Rechenschaft zu ziehen; fordert die EU in diesem Zusammenhang auf, den Kampf gegen Straflosigkeit zu einer ihrer Hauptprioritäten zu machen, indem sie Instrumente für eine vollständige, wirksame und nachhaltige Umsetzung der Menschenrechtsnormen und Umweltgesetze und deren Durchsetzung einführt;

    6.

    fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die im EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie 2020–2024 bereits festgelegten konkreten Verpflichtungen in den Bereichen Menschenrechte, Umwelt und Klimawandel wirksam umgesetzt und überwacht werden und dass bei der Umsetzung des Plans eine geschlechtsspezifische Perspektive berücksichtigt wird;

    7.

    unterstützt das Mandat des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über Menschenrechte und die Umwelt, sich für die weltweite Anerkennung des Rechts, in einer sicheren, sauberen, gesunden und nachhaltigen Umwelt zu leben, als Menschenrecht einzusetzen; fordert die Union und die Mitgliedstaaten auf, bei der nächsten Generalversammlung der Vereinten Nationen die weltweite Anerkennung dieses Rechts zu unterstützen; vertritt die Auffassung, dass diese Anerkennung als Katalysator für eine stärkere Umweltpolitik und eine verbesserte Rechtsdurchsetzung, die Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren im Umweltbereich, den Zugang zu Informationen und zur Justiz sowie bessere Ergebnisse für die Menschen und den Planeten dienen sollte;

    8.

    fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Lage der Menschenrechte und den Klimawandel auch künftig aufmerksam zu beobachten und die Fortschritte bei der Einbeziehung und durchgängigen Berücksichtigung der Menschenrechte in allen Aspekten des Klimaschutzes auf nationaler und internationaler Ebene in enger Zusammenarbeit mit dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen bzw. dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte zu bewerten; fordert die Union in diesem Zusammenhang auf, Maßnahmen zu ergreifen, um das Recht auf eine sichere und gesunde Umwelt in die Charta aufzunehmen und deren Artikel 37 in vollem Umfang zu erfüllen; betont in diesem Zusammenhang die Bedeutung einer engen Zusammenarbeit mit den Staaten und allen relevanten institutionellen Akteuren, die an der ordnungsgemäßen Umsetzung von Menschenrechts- und Umweltbestimmungen beteiligt sind;

    9.

    hebt hervor, dass allen Menschen ohne Ansehen der Person das Grundrecht auf eine sichere, gesunde und nachhaltige Umwelt und auf ein stabiles Klima zusteht und dass dieses Recht mittels einer ehrgeizigen Politik umgesetzt und durch die Justizsysteme auf allen Ebenen umfassend durchgesetzt werden muss;

    10.

    vertritt die Ansicht, dass die Aufnahme des Menschenrechts auf eine gesunde Umwelt in wichtige Umweltvereinbarungen und -verfahren von entscheidender Bedeutung ist, wenn es gilt, allumfassend auf die COVID-19-Pandemie zu reagieren und dabei auch die Beziehung zwischen Mensch und Natur neu zu gestalten, wodurch Risiken verringert und künftige Schäden durch Umweltschädigungen verhindert werden sollen;

    11.

    fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, mit aktiver Unterstützung des EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte eine entschlossene Initiative zu ergreifen, um auf globaler Ebene gegen die Straflosigkeit von Umweltstraftaten vorzugehen und im Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) den Weg für neue Verhandlungen zwischen den Parteien zu bereiten, um den „Ökozid“ als internationales Verbrechen im Sinne des Römischen Statuts anzuerkennen; fordert die Kommission sowie den Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik (HR/VP) auf, ein Programm zum Aufbau der Kapazitäten der nationalen Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten in diesen Bereichen aufzustellen;

    12.

    fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, regelmäßig zu prüfen, wie die externe Dimension des europäischen Grünen Deals am besten zu einem umfassenden und menschenrechtsbasierten Ansatz für den Klimaschutz und zur Eindämmung des Verlusts an biologischer Vielfalt beitragen kann; fordert die EU auf, das breite Spektrum außenpolitischer Maßnahmen, Instrumente sowie politischer und finanzieller Instrumente, die ihr zur Umsetzung des Grünen Deals zur Verfügung stehen, zu mobilisieren; fordert die EU auf, ihre Mechanismen zur Finanzierung des Klimaschutzes zu überprüfen und erforderlichenfalls entsprechende Änderungen vorzuschlagen, um die uneingeschränkte Achtung der Menschenrechte sicherzustellen, und zu diesem Zweck solide Garantien zu schaffen; fordert die Einrichtung klimaschutzbezogener Anlaufstellen in den zuständigen Dienststellen der Kommission und des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD), die unter anderem die Sicherung der Klimaverträglichkeit im Rahmen der gesamten EU-Außenbeziehungen sicherstellen sollen; fordert, dass diesen Angelegenheiten in den Programmen der Entwicklungszusammenarbeit der EU mit Drittländern auf transparente und informative Weise kommuniziert werden;

    13.

    fordert, dass die Geschlechterperspektive in Maßnahmen und Programme für nachhaltige Entwicklung einbezogen wird, damit die Rechte von Frauen und Mädchen — einschließlich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und damit verbundenen Rechte und der notwendigen Gesundheitsdienste –, die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und die Klimagerechtigkeit bei allen Strategieprogrammen durchgängig berücksichtigt werden;

    14.

    fordert die Kommission auf, die finanzielle und technische Hilfe und die Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau aufzustocken, um Drittländer bei der Einbeziehung der Menschenrechte in ihre nationalen Klimaschutzmaßnahmen und -programme und bei der Einhaltung internationaler Umweltvorschriften zu unterstützen und so sicherzustellen, dass durch die Klimaschutzziele die Ausübung der Menschenrechte in diesen Ländern nicht beeinträchtigt wird; nimmt die interinstitutionelle Vereinbarung über das Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (NDICI) zur Kenntnis, wonach 30 % der Mittel zur Unterstützung von Klima- und Umweltschutzzielen verwendet werden; beharrt darauf, dass alle Tätigkeiten der europäischen Finanzinstitutionen in Drittländern, insbesondere der Europäischen Investitionsbank und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, im Einklang mit den Klimaverpflichtungen der EU stehen müssen und auf einem menschenrechtsbasierten Ansatz beruhen müssen; fordert eine Stärkung und Vertiefung ihrer jeweiligen Beschwerdeverfahren (8) für Einzelpersonen oder Gruppen, die glauben, dass ihre Rechte durch diese Tätigkeiten verletzt worden sein könnten und dass sie Anspruch auf Rechtsbehelfe haben könnten;

    15.

    unterstützt nachdrücklich die Einbeziehung der Menschenrechte in den globalen Rahmen für die biologische Vielfalt für die Zeit nach 2020 im Einklang mit der jüngsten Mitteilung der Kommission mit dem Titel „EU-Biodiversitätsstrategie 2030 — Die Natur zurück in unser Leben bringen“; vertritt die Auffassung, dass im Hinblick auf die Einbeziehung der Menschenrechte in den globalen Rahmen für die biologische Vielfalt für die Zeit nach 2020 neue Ziele die Anerkennung und Umsetzung des Rechts auf eine saubere, gesunde, sichere und nachhaltige Umwelt auf nationaler und globaler Ebene betreffen sollten;

    16.

    bekräftigt die Bedeutung des Schutzes der Arktis vor den Folgen des Klimawandels und unterstreicht, dass eine EU-Strategie für die Arktis notwendig ist;

    17.

    stellt fest, dass der Zusammenhang zwischen Klimawandel, Umweltzerstörung und Naturkatastrophen ursächlich für Migration und klimabedingte Vertreibung ist, und bedauert, dass es auf internationaler Ebene keinen Menschenrechtsschutz für die davon betroffenen Menschen gibt; ist der Auffassung, dass diese Art der Vertreibung auf internationaler Ebene behandelt werden sollte; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sowohl in internationalen Foren als auch im Rahmen des auswärtigen Handelns der EU bei der Entwicklung eines internationalen Rahmens zur Bekämpfung klimabedingter Vertreibung und Migration zusammenzuarbeiten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, gemeinsam daran zu arbeiten, ihre Unterstützung für Resilienzmaßnahmen in Regionen, die für die nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels anfällig sind, zu verstärken und Menschen zu unterstützen, die aufgrund des Klimawandels vertrieben wurden und nicht mehr in der Lage sind, weiter an ihrem Wohnort zu leben; unterstreicht, dass der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen entschieden hat, dass Staaten bei der Prüfung der Abschiebung von Asylsuchenden die menschenrechtsbezogenen Auswirkungen der Klimakrise in deren Herkunftsland berücksichtigen müssen; begrüßt, dass die klimabedingte Migration und Vertreibung in das Rahmenabkommen von Cancún über Anpassungsmaßnahmen aufgenommen wurden;

    18.

    unterstützt einen menschenrechtsbasierten Ansatz für die Steuerung der Migration in Drittländern und die Berücksichtigung etwaiger Schutzdefizite in Bezug auf die Menschenrechte im Rahmen der Migration; weist in diesem Zusammenhang erneut auf bestehende Instrumente für legale Wege hin und ist der Ansicht, dass weitere derartige Instrumente für schutzbedürftige Personen eingeführt werden sollten; befürwortet, dass bewährte Verfahren im Zusammenhang mit Verpflichtungen und Zusagen im Bereich der Menschenrechte, die die Politikgestaltung im Bereich Umweltschutz auf Unionsebene und internationaler Ebene fördern und stärken, ermittelt und unterstützt werden;

    19.

    beharrt darauf, dass die Rechte aller Menschen ohne jegliche Diskriminierung aufgrund des Ortes, an dem sie leben, oder ihrer sozialen Lage erfüllt werden müssen, insbesondere derjenigen, die den negativen Auswirkungen des Klimawandels am stärksten ausgesetzt sind; hält es für sehr wichtig, bei Entscheidungen, die die Lebensgrundlagen gefährdeter Gruppen betreffen, die Beteiligung der Öffentlichkeit sicherzustellen und zu erleichtern;

    20.

    weist darauf hin, dass Ungleichheit, Gewalt gegen und Diskriminierung von Frauen durch den Klimawandel verstärkt werden; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, Strategien mit einer bereichsübergreifenden geschlechtsspezifischen Perspektive in den Bereichen Handel, Zusammenarbeit, Klimaschutz und auswärtiges Handeln zu konzipieren und umzusetzen, um die Stärkung der Rolle der Frauen und ihre Teilhabe am Entscheidungsprozess zu fördern und die spezifischen Zwänge, denen Mädchen und Frauen ausgesetzt sind, anzuerkennen;

    21.

    fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Funktion und die Kapazitäten der regionalen Menschenrechtsgremien und anderer Mechanismen zu stärken, um den Zusammenhang zwischen Klimawandel und Menschenrechten anzugehen und so die Umweltrechte und den Schutz von Umweltrechtsverteidigern zu fördern; fordert die Kommission insbesondere auf, ein Programm zur Unterstützung des Abkommens von Escazú in die Wege zu leiten, das unter anderem darauf abzielt, die Vertragsstaaten bei der Ratifizierung und Umsetzung des Abkommens zu unterstützen, der Zivilgesellschaft zu helfen, sich mit dem Abkommen zu befassen und zu seiner Umsetzung beizutragen, und den im Rahmen des Abkommens eingerichteten freiwilligen Fonds zu unterstützen;

    Zu den Maßnahmen gegen die COVID-19-Pandemie

    22.

    betont, dass die weltweite COVID-19-Pandemie zweifelsfrei verdeutlicht, dass durch die Umweltzerstörung die Voraussetzungen für eine Zunahme von Zoonosen geschaffen werden, die mit schwerwiegenden gesundheitlichen, sozialen, wirtschaftlichen und politischen Folgen einhergehen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich zu verpflichten, Umweltrechte und die Verteidigung derjenigen, die sie schützen, bei allen Maßnahmen gegen die COVID-19-Pandemie zu berücksichtigen; fordert die Mitgliedstaaten und andere Interessenträger auf, den globalen Mechanismus der Kommission für die Überwachung der Auswirkungen von COVID-19 auf Demokratie und Menschenrechte zu berücksichtigen;

    23.

    erklärt sich tief besorgt darüber, dass infolge einer durch die COVID-19-Pandemie verursachten weltweiten Rezession die Verpflichtungen der Staaten in Bezug auf internationale Klimaschutzziele und Menschenrechtsnormen verringert, verzögert oder verlagert werden könnten; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die für die wirtschaftliche Erholung geplanten Maßnahmen voll und ganz mit der Förderung und dem Schutz der Menschenrechte gemäß Artikel 21 des Vertrags von Lissabon sowie mit dem Umweltschutz und der nachhaltigen Entwicklung im Einklang stehen;

    24.

    fordert den HR/VP, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich für wirksame Maßnahmen gegen die COVID-19-Krise einzusetzen, bei denen uneingeschränkt berücksichtigt wird, dass es sehr wichtig ist, das Recht auf eine sichere, saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt zu achten, zu schützen und zu verwirklichen, um künftige Umwelt- und Gesundheitskrisen zu verhindern, durch die grundlegende Menschenrechte gefährdet werden könnten; fordert die Kommission und den EAD auf, ihre Klimaschutz- und Umweltziele angesichts der COVID-19-Krise zu erhöhen und einen ehrgeizigen strategischen Ansatz für die Klimadiplomatie zu gestalten;

    25.

    erklärt sich besorgt darüber, dass die als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie ergriffenen Notfall- und Beschränkungsmaßnahmen in mehreren Teilen der Welt von politischen Gremien, den Sicherheitskräften und nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen missbräuchlich als Vorwand genutzt worden sein könnten, um Menschenrechtsverteidiger und Umwelt- und Landschützer bei ihrer Tätigkeit zu behindern oder sie einzuschüchtern oder gar zu töten; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Verteidiger indigener Rechte aufgrund der schwachen Gesundheitsinfrastruktur in abgelegenen Gebieten und der Vernachlässigung seitens der Regierung zudem übermäßig anfällig für COVID-19 sind;

    26.

    weist darauf hin, dass die COVID-19-Pandemie die Ernährungssicherheit und die Ernährung von Millionen von Menschen auf der ganzen Welt bedroht, da die globalen Lebensmittelversorgungsketten betroffen sind, und das zu einer Zeit, in der die Ernährungssicherheit und die Lebensmittelsysteme aufgrund von Klimawandel und Naturkatastrophen bereits unter Druck stehen; betont, dass die durch Pandemie verursachte Krise als Wendepunkt dienen könnte, um die Lebensmittelsysteme wieder ins Gleichgewicht zu bringen und umzugestalten und sie inkludierender, nachhaltiger und widerstandsfähiger zu gestalten;

    Zu Menschenrechtsverteidigern, die sich für Umweltrechte einsetzen, und zur Rolle der indigenen Völker

    27.

    weist darauf hin, dass Staaten gemäß den Menschenrechtsnormen dazu verpflichtet sind, Umweltschützer und deren Familien vor Schikanen, Einschüchterung und Gewalt zu schützen und ihre Grundfreiheiten zu wahren sowie die Rechte der indigenen Völker und der lokalen Gemeinschaften anzuerkennen, ebenso wie den Beitrag ihrer Erfahrungen und ihres Wissens zur Bekämpfung des Verlusts an biologischer Vielfalt und der Umweltzerstörung; hebt ihre besondere Rolle und Fachkompetenz im Bereich der Landbewirtschaftung und -erhaltung hervor und fordert eine verstärkte Zusammenarbeit mit und Einbeziehung von indigenen Völkern sowie die Stärkung ihrer demokratischen Beteiligung an relevanten Entscheidungsverfahren, einschließlich jener im Zusammenhang mit der internationalen Klimadiplomatie; begrüßt die Bemühungen der Kommission, die Beteiligung indigener Völker durch ihre spezifische Unterstützung für mehrere Projekte wie das Dokumentations-, Forschungs- und Informationszentrum für indigene Völker (Docip) zu fördern; fordert die Kommission auf, auch künftig den Dialog mit indigenen Völkern und die Zusammenarbeit zwischen ihnen und der Europäischen Union sowie den Dialog und die Zusammenarbeit mit internationalen Foren, insbesondere im Zusammenhang mit dem Klimawandel, zu fördern;

    28.

    hebt hervor, dass der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen über die Lage von Menschenrechtsverteidigern insbesondere die dramatische Lage in Lateinamerika und Asien hervorhebt, wo viele internationale Investoren, Unternehmen und Regierungen vor Ort berechtigte Sorgen der Bevölkerung ignorieren, obwohl es überall in der Welt zu Übergriffen und Drohungen kommt; stellt fest, dass sich Konflikte und Verstöße in vielen Fällen vor dem Hintergrund wirtschaftlicher Ungleichheit und sozialer Ausgrenzung ereignen; verurteilt die gerichtliche Verfolgung und Kriminalisierung von Umweltschützern im Amazonasgebiet, wo Übergriffe auf Umweltschützer sowie Morde an und die strafrechtliche Verfolgung von Umweltschützern weiter zunehmen; verurteilt, dass sich in Honduras immer mehr Übergriffe auf Umweltschützer ereignen und in dem Land Umweltschützer strafrechtlich verfolgt werden und unlängst Umweltschützer aus Guapinol ermordet wurden; stellt fest, dass in den vergangenen drei Jahren 578 Umweltschützer und Verteidiger von Landrechten und Rechten indigener Bevölkerungsgruppen ermordet wurden; hebt hervor, dass die Philippinen fortlaufend an der Spitze der Liste der Länder stehen, in denen es am gefährlichsten ist, als Umweltschützer tätig zu sein; fordert die Kommission angesichts der Schwere der Menschenrechtsverletzungen in dem Land erneut auf, das Verfahren einzuleiten, das zur vorübergehenden Rücknahme von Präferenzen im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems Plus (APS+) führen könnte, da es keine wesentlichen Verbesserungen gibt und die philippinischen Staatsorgane keinerlei Kooperationsbereitschaft zeigen;

    29.

    empfiehlt den Mitgliedstaaten, die das IAO-Übereinkommen Nr. 169 über eingeborene und in Stämmen lebende Völker noch nicht ratifiziert haben, dies zu tun;

    30.

    fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass die EU keine Initiativen und Projekte unterstützt, die illegale Landnahmen, illegalen Holzeinschlag und Entwaldung zur Folge haben oder die zu ähnlichen schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt führen; verurteilt sämtliche Versuche, den Umweltschutz und den Schutz von Menschenrechten im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und anderen Krisen zu deregulieren;

    31.

    verurteilt aufs Schärfste, dass weltweit die Zahl der Fälle steigt, in denen Menschen, die indigenen Bevölkerungsgruppen angehören, Menschenrechtsverteidiger, die sich für Umweltrechte einsetzen, und Landschützer ermordet werden, Diffamierungen ausgesetzt sind, strafrechtlich verfolgt, kriminalisiert, inhaftiert, schikaniert und eingeschüchtert werden, und fordert, dass die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden;

    32.

    betont, dass Menschenrechtsverteidigerinnen, die sich für Umweltrechte einsetzen, bei ihrer Arbeit, in ihren Gemeinschaften und in ihrer Heimat mit zusätzlichen Herausforderungen konfrontiert sind, da sie Opfer geschlechtsspezifischer Bedrohungen und geschlechtsspezifischer Gewalt sind oder diesen Phänomenen ausgesetzt sind; weist darauf hin, dass Menschenrechtsverteidigerinnen im Vergleich zu ihren männlichen Kollegen einem höheren Risiko ausgesetzt sind, Opfer bestimmter Formen von Gewalt und anderer Verstöße sowie Opfer von Vorurteilen, Ausgrenzung und Ablehnung zu werden;

    33.

    fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, alle Menschenrechtsverteidiger, insbesondere Umweltrechtsverteidiger und ihre Rechtsvertreter, zu unterstützen und erforderlichenfalls auf ihre Fälle aufmerksam zu machen; ist überzeugt, dass die Unterstützung für Umweltrechtsverteidiger erhöht werden sollte und dass von Unternehmen oder staatlichen Akteuren gegen sie gerichtete Repressalien oder Übergriffe von der EU im Rahmen öffentlicher Erklärungen und nötigenfalls im Zuge von Maßnahmen vor Ort verurteilt werden sollten; bekräftigt seinen Standpunkt, dass der EAD, die Kommission und die Mitgliedstaaten in spezifische geschlechtergerechte zugängliche Schutzmechanismen und -programme für Umweltrechtsverteidiger, einschließlich vor Ort tätiger und indigener Verteidiger, investieren und diese stärken müssen, und dass Umweltrechtsverteidiger in sämtliche Untersuchungen von Verstößen einbezogen werden müssen;

    34.

    bringt seine tiefe Besorgnis über die weltweit zu beobachtende stetige Verschlechterung der Lage von Umweltschützern, Hinweisgebern, Journalisten und Fachanwälten für Umweltrecht zum Ausdruck; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Meinungsfreiheit, die Freiheit und den Pluralismus der Medien sowie das Versammlungsrecht zu schützen und die Sicherheit und den Schutz von Journalisten und Hinweisgebern sowohl in der EU als auch in den Außenbeziehungen sicherzustellen; ist zutiefst besorgt über die Misshandlungen, Verbrechen und tödlichen Übergriffe, die wegen ihrer Tätigkeiten immer noch gegen Journalisten und Angehörige der Medienberufe verübt werden; weist darauf hin, dass die Aufdeckung von Missständen eine Form der Meinungs- und Informationsfreiheit ist und von zentraler Bedeutung bei der Aufdeckung und Verhinderung von Verstößen gegen das Unionsrecht sowie bei der Stärkung der demokratischen Rechenschaftspflicht und Transparenz ist; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 (9), zu überwachen und die uneingeschränkte Anwendung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten sicherzustellen; erachtet die Informationsfreiheit als wichtiges Instrument, um Menschen, die von den Folgen des Klimawandels betroffen sein könnten, frühzeitig und angemessen über die schädlichen Auswirkungen des Klimawandels und die diesbezüglichen Anpassungsmaßnahmen zu informieren; fordert die Achtung der Informationsfreiheit;

    35.

    stellt fest, dass die Maßnahmen von Umweltschützern von entscheidender Bedeutung sind, da sie tragfähige Lösungen und Mechanismen für die Prävention, Resilienz und Anpassung im Hinblick auf den Klimawandel für die in betroffenen Gebieten lebenden Menschen suchen, ausarbeiten und verbreiten;

    36.

    fordert die Kommission auf, dem differenzierten Schutzbedürfnis von Menschenrechtsverteidigerinnen besondere Aufmerksamkeit zu widmen und ihre Funktion als bedeutende Akteurinnen für den Wandel, insbesondere den Klimaschutz, zu würdigen; erachtet es in diesem Zusammenhang als notwendig, den Aufbau von Kapazitäten zu unterstützen und die Rolle der Frauen als Lehrkräfte und als Triebkräfte des Wandels zu stärken, und für die angemessene Finanzierung der entsprechenden Organisationen zu sorgen; stellt fest, dass Frauen, die Gemeinschaften vorstehen, und Umweltschützerinnen häufig unterdrückt oder gar ermordet werden, wie etwa die tapferen Frauen, die für den Sacharow-Preis für geistige Freiheit des Europäischen Parlaments nominiert wurden, insbesondere Marielle Franco aus Brasilien, die 2018 ermordet wurde, und Berta Cáceres aus Honduras, die 2016 ermordet wurde;

    37.

    fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, zu fordern und sicherzustellen, dass das Recht auf freie, vorherige und in voller Kenntnis der Sachlage erteilte Zustimmung der indigenen Völker bei allen Abkommen oder Entwicklungsprojekten, die sich auf das Land, die Gebiete oder den natürlichen Reichtum indigener Völker auswirken können, ohne Zwang gewahrt wird; hebt hervor, dass die Förderung der Rechte indigener Völker und ihrer traditionellen Verfahren für die Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung, die Bekämpfung des Klimawandels und die Erhaltung und die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt wichtig ist, wobei auch für angemessene Schutzmechanismen zu sorgen ist;

    38.

    fordert die Kommission und den Rat auf, alle ihnen zur Verfügung stehenden Instrumente sowie die Bestimmungen über die Umsetzung und Durchsetzung der Menschenrechte im Rahmen der Außenpolitik der Union und der Assoziierungsabkommen zur wirksamen Unterstützung und zum Schutz von Menschenrechts- und Umweltrechtsverteidigern in der Nachbarschaft der EU zu nutzen und die EU-Beitrittsländer aufzufordern, sich konkret an die Werte und Normen der Union anzunähern;

    39.

    fordert, dass ein Anhang zu den EU-Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern verabschiedet wird, der sich mit den spezifischen Herausforderungen und Bedürfnissen von Umweltschützern und der diesbezüglichen EU-Politik befasst; erachtet es als sehr wichtig, das Projekt „ProtectDefenders.eu“ mit einer erhöhten Mittelausstattung sowie andere bestehende EU-Instrumente zur Unterstützung von Menschenrechtsverteidigern fortzuführen;

    40.

    fordert, dass eine EU-Liste vorrangiger Länder verabschiedet wird, in denen der EAD, die Kommission und die Mitgliedstaaten ihre Maßnahmen zur Unterstützung von Umweltrechtsverteidigern verstärken und mit den staatlichen Stellen vor Ort zusammenarbeiten, um Schutzmechanismen und besondere Rechtsvorschriften einzuführen oder zu verbessern, in denen der Begriff „Umweltschützer“ definiert, ihre Arbeit anerkannt und für ihren Schutz gesorgt wird; beharrt darauf, dass diese Liste vorrangiger Länder vom EAD in enger Absprache mit den Interessenträgern und dem Parlament erstellt und jährlich aktualisiert werden muss; fordert außerdem den HR/VP auf, alljährlich einen öffentlichen Bericht über die in den vorrangigen Ländern durchgeführten Maßnahmen sowie über den Schutz von Umweltschützern weltweit vorzulegen;

    41.

    fordert die Vereinten Nationen nachdrücklich auf, sich stärker für den Schutz von globalen Ökosystemen und Umweltschützern zu engagieren, insbesondere dort, wo der Klimawandel schwerwiegende Auswirkungen auf indigene und lokale Gemeinschaften hat; fordert die EU daher auf, eine Initiative für internationale Beobachter auf der Ebene der Vereinten Nationen voranzutreiben, um schwerwiegende Umweltschäden, schwere Umweltkrisen oder Situationen zu überwachen, in denen Umweltrechtsverteidiger am stärksten gefährdet sind, und die staatlichen Stellen bei der Schaffung eines schützenden Umfelds für diese Personen einzubeziehen und zu unterstützen;

    42.

    fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen des politischen Dialogs die Annahme nationaler Aktionspläne zu fördern, mit denen ein sicheres und freies Umfeld für Umweltschützer geschaffen wird, indem eine umfassendere Perspektive des kollektiven Schutzes integriert wird, was politische Maßnahmen zur Legitimierung von Gemeinschaften und Gruppen umfasst, die sich für den Umweltschutz einsetzen; fordert die Kommission auf, sich im Rahmen der freiwilligen Partnerschaftsabkommen über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT-VPA) ausdrücklich mit den Menschenrechten indigener Völker und lokaler Gemeinschaften zu befassen;

    43.

    weist darauf hin, dass die Staaten im Einklang mit der Erklärung der Vereinten Nationen über Menschenrechtsverteidiger die Verteidiger der biologischen Vielfalt als Menschenrechtsverteidiger schützen müssen; bringt seine Zufriedenheit über die Gestaltung internationaler Verträge, etwa des Abkommens von Escazú, zum Ausdruck, das ein wichtiges Instrument für Lateinamerika und die Karibik darstellt — die Region, in der die meisten Tötungen von Menschenrechtsverteidigern im Umweltbereich verzeichnet werden;

    Zum UNFCCC, zur Justiz und zur Rechenschaftspflicht

    44.

    bedauert, dass die derzeitigen national festgelegten Beiträge — selbst wenn sie von allen Staaten vollständig umgesetzt würden — zu einem katastrophalen weltweiten Temperaturanstieg um 3 oC gegenüber dem vorindustriellen Niveau führen und damit gegen das Übereinkommen von Paris verstoßen würden; weist mahnend darauf hin, dass ein solches Szenario extreme klimatische und ökologische Auswirkungen und weitreichende Beeinträchtigungen der Menschenrechte nach sich ziehen würde;

    45.

    begrüßt die Aufnahme der Menschenrechte in die Präambel des Übereinkommens von Paris und fordert wirksame Maßnahmen zur Achtung und Förderung der Menschenrechtsverpflichtungen bei der Umsetzung des Übereinkommens und bei der Durchführung von Klimaschutzmaßnahmen; bedauert jedoch, dass es keine konkreten Bestimmungen gibt, mit denen staatliche Akteure und Unternehmen für Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit dem Klimawandel zur Rechenschaft gezogen werden können;

    46.

    fordert die Vertragsparteien des UNFCCC nachdrücklich auf, ihre Ziele in Bezug auf die Eindämmung des Klimawandels und die Anpassung daran im Einklang mit den Zielen des Übereinkommens von Paris weiter zu erhöhen und die Menschenrechtsdimension in ihre national festgelegten Beiträge und ihre Anpassungsmitteilung einzubeziehen; fordert das Sekretariat des UNFCCC auf, in Zusammenarbeit mit der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte Leitlinien dazu auszuarbeiten, wie der Schutz der Menschenrechte in die national festgelegten Beiträge und die Anpassungsmitteilung einbezogen werden kann; fordert die Vertragsparteien auf, unter umfassender und wirksamer Beteiligung der indigenen Völker die beabsichtigten, national festgelegten Beiträge und die national festgelegten Beiträge zu überarbeiten und Mechanismen zur Überwachung der national festgelegten Beiträge zu entwickeln;

    47.

    betont, dass die Synergieeffekte im Rahmen der Berichterstattungspflichten in Bezug auf die Themen Klimaschutz und Menschenrechte gestärkt werden müssen; ist der Auffassung, dass die Vertragsparteien in den Leitlinien für den Transparenzrahmen des Übereinkommens von Paris (Artikel 13) aufgefordert werden sollten, nicht nur Informationen über Treibhausgasemissionen vorzulegen, sondern auch darüber, ob die Klimapolitik im Einklang mit anderen gesellschaftlichen Zielen und den bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen umgesetzt wird, und daher Informationen über bewährte Verfahren, einschließlich auf Rechten beruhender Ansätze für Eindämmungs- und Anpassungsmaßnahmen, sowie Unterstützung umfassen sollten;

    48.

    fordert die Organe der EU nachdrücklich auf, bei der Förderung eines menschenrechtsbasierten Ansatzes in den laufenden internationalen Klimaverhandlungen eine aktive Zusammenarbeit zu pflegen, insbesondere im Rahmen des Mechanismus für nachhaltige Entwicklung und anderer Leitlinien für Mechanismen gemäß Artikel 6 Absatz 4 des Übereinkommens von Paris, mit denen für eine sinnvolle und sachkundige Beteiligung der Rechteinhaber, angemessene Umwelt- und Sozialgarantien und unabhängige Rechtsbehelfsmechanismen gesorgt wird; betont, dass der Mechanismus für nachhaltige Entwicklung darauf abzielen sollte, Projekte zu finanzieren, die denjenigen zugutekommen, die den Auswirkungen des Klimawandels am stärksten ausgesetzt sind, und dass im Rahmen des Mechanismus für nachhaltige Entwicklung finanzierte Projekte einer Folgenabschätzung in Bezug auf die Menschenrechte unterzogen werden sollten, wobei nur Projekte angemeldet werden können, die günstige Auswirkungen haben;

    49.

    fordert die Kommission auf, Kriterien für die Förderfähigkeit von EU-Finanzhilfen auszuarbeiten, mit denen es regierungsunabhängigen Umweltorganisationen, die andernfalls aufgrund ihrer Größe möglicherweise nicht für eine Finanzierung infrage kämen, ermöglicht würde, einen inklusiveren Zugang zu Finanzmitteln zu erhalten;

    50.

    hebt hervor, dass zur Sicherstellung der Rechenschaftspflicht aller Akteure neue Mechanismen wie der Mechanismus für nachhaltige Entwicklung institutionelle Sicherungsmaßnahmen und Beschwerdemechanismen umfassen müssen, um den wirksamen Schutz der Rechte sicherzustellen;

    51.

    fordert das Sekretariat des UNFCCC auf, gemeinsam mit den Vertragsparteien des Übereinkommens einen gemeinsamen Rechtsrahmen für Klimagerechtigkeit auszuarbeiten;

    52.

    weist darauf hin, dass anhand der in Artikel 14 des Übereinkommens von Paris genannten weltweiten Bestandsaufnahme die Fortschritte bei der Einbeziehung der Menschenrechte und anderer Grundsätze in den Klimaschutz überprüft werden sollten; weist darauf hin, dass die Zivilgesellschaft und zwischenstaatliche Organisationen dabei die Möglichkeit erhalten sollten, einen Beitrag zu leisten; ist der Auffassung, dass mit der Bewertung der Umsetzung des Übereinkommens von Paris dazu beigetragen werden sollte, bewährte Verfahren und Hindernisse bei der Umsetzung zu ermitteln und Informationen für die künftigen national festgelegten Beiträge und die internationale Zusammenarbeit bereitzustellen;

    53.

    betont, dass sämtliche wirksamen auf Rechten beruhenden Klimaschutzmaßnahmen eine freie, tatkräftige, sinnhafte und fundierte Beteiligung garantieren sollten; empfiehlt, dass die Eindämmungs- und Anpassungspläne öffentlich zugänglich sein sollten, transparent finanziert und mit den betroffenen und/oder potenziell betroffenen Gruppen, insbesondere den am stärksten gefährdeten Gruppen, ausgearbeitet werden sollten;

    54.

    betont, dass die Entwicklungsländer die Auswirkungen des Klimawandels nicht allein bewältigen können und hinsichtlich ihrer Fähigkeit zur Krisenbewältigung, Anpassung und Antizipation der Auswirkungen des Klimawandels häufig auf internationale Hilfe angewiesen sind;

    55.

    bekräftigt seine Auffassung, dass Menschenrechtsnormen und -institutionen, mit denen gemeinhin die Lücke in der Rechenschaftspflicht im Bereich der Staatsführung geschlossen wird, keinesfalls wirksame Maßnahmen zur Verhütung und Behebung von durch den Klimawandel verursachten Schäden ersetzen können; vertritt die Auffassung, dass die nationalen Menschenrechtsinstitutionen (NMRI) und die Zivilgesellschaft eine wirksame Funktion bei den nationalen Mechanismen zur Rechenschaftspflicht und Kontrolle übernehmen können, mit denen sichergestellt wird, dass diejenigen, die infolge des Klimawandels Menschenrechtsverletzungen erleiden, Zugang zu Rechtsbehelfen haben;

    56.

    vertritt die Auffassung, dass die EU eine aktive, starke und ehrgeizige Führungsrolle bei den Vorbereitungen für die 26. Klimakonferenz der Vereinten Nationen (COP 26) übernehmen und die Einbeziehung der Menschenrechtsgrundsätze in den Mittelpunkt der internationalen Klimaschutzpolitik stellen muss, um irreversible Schäden für die gegenwärtige und künftige menschliche Entwicklung und gegenwärtige und künftige Generationen abzuwenden;

    57.

    würdigt die tatkräftige Mitwirkung und Beteiligung der Zivilgesellschaft, zu der auch regierungsunabhängige Organisationen und Umweltschützer zählen, bei der Förderung menschenrechtsbasierter Klimaschutzkonzepte und fordert die EU auf, derartige Tätigkeiten zu unterstützen; hebt hervor, dass die Beteiligung der Zivilgesellschaft am Transparenzrahmen gemäß Artikel 13 des Übereinkommens von Paris sichergestellt werden muss;

    58.

    nimmt den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 (10) (die sogenannte Aarhus-Verordnung) zur Kenntnis, mit der die Umsetzung des Übereinkommens von Aarhus auf EU-Ebene verbessert werden soll; fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, für eine angemessene Umsetzung der einschlägigen Rechtsakte der EU (z. B. der Richtlinie 2011/92/EU (11)) und der internationalen rechtlich bindenden Bestimmungen (Übereinkommen von Aarhus) in ihre Rechtsordnungen zu sorgen, um einen alle Seiten einbeziehenden Zugang zu Informationen, die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Entscheidungsfindung und den Zugang zur Justiz in Umweltangelegenheiten sicherzustellen;

    59.

    betont, dass die Tätigkeiten von Umweltschützern vollständig mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung im Einklang stehen sollten und dass diese Ziele systematisch auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene umgesetzt werden sollten;

    60.

    weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten gesetzliche Regelungen in Bezug auf Unternehmen treffen müssen, damit die Unternehmen keine Menschenrechtsverletzungen verursachen, und dass private Akteure und Unternehmen verpflichtet sind, die Auswirkungen des Klimawandels auf die Menschenrechte im Einklang mit den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte anzugehen;

    61.

    fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich tatkräftig an der Gestaltung, Einrichtung und Förderung von Schutz- und Rechenschaftsverfahren in den international anerkannten Gremien zu beteiligen, damit die in den klimapolitischen Strategien vorgesehenen strukturellen Veränderungen zur drastischen Senkung der Emissionen bis 2030 tatsächlich in einer Weise konzipiert, umgesetzt und überwacht werden, bei der die Rechte der betroffenen Menschen und Gemeinschaften, einschließlich des Rechts auf Arbeit, geschützt und gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen gefördert werden; betont, dass der ökologische Wandel fair sein sollte und dass niemand vernachlässigt werden darf;

    62.

    betont die Bedeutung der Sorgfaltspflicht und der nachhaltigen Rechenschaftspflicht von Unternehmen als wichtiges und unentbehrliches Mittel zur Verhinderung von und zum Schutz vor schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen und Umweltverstößen; fordert die EU auf, eine nachhaltige und verantwortungsvolle Unternehmensführung als wichtiges Element des europäischen Grünen Deals zu unterstützen; fordert die Mitgliedstaaten auf, wirksame Regulierungsmaßnahmen umzusetzen, um die potenziellen und/oder tatsächlichen Menschenrechtsverletzungen zu ermitteln, zu bewerten, ihnen vorzubeugen, sie zu beenden, zu verringern, zu überwachen, zu kommunizieren, Rechenschaft darüber abzulegen, sie anzugehen und zu beheben und Unternehmen zur Rechenschaft zu ziehen, wenn es sicherzustellen gilt, dass sie ihren Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Auswirkungen des Klimawandels auf die Menschenrechte im Einklang mit den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte nachkommen;

    63.

    begrüßt die Zusage der Kommission, einen Legislativvorschlag zu verbindlichen Sorgfaltspflichten für Unternehmen in Bezug auf die Menschenrechte und die Umwelt in ihren Lieferketten auszuarbeiten; empfiehlt, dass mit diesem Legislativvorschlag die Entwicklung gemeinsamer Methoden zur Messung der Umweltauswirkungen und der Auswirkungen des Klimawandels unterstützt und erleichtert werden sollte; betont die Bedeutung einer effizienten, sinnhaften und fundierten Konsultation und Kommunikation mit allen tatsächlich oder möglicherweise betroffenen Interessenträgern, einschließlich Umweltschützern; fordert die EU nachdrücklich auf, die laufenden Verhandlungen im Rahmen der Vereinten Nationen über einen bindenden Vertrag über Wirtschaft und Menschenrechte zur Regulierung der Tätigkeiten transnationaler Unternehmen und anderer Wirtschaftsunternehmen zu unterstützen und sich konkret daran zu beteiligen; vertritt die Auffassung, dass die Unternehmen und Investoren mit einem derartigen Instrument dazu angeregt werden müssen, ihrer Verantwortung im Hinblick auf das Menschenrecht auf eine gesunde Umwelt gerecht zu werden; ist der Ansicht, dass ein solches Instrument robuste Umweltschutzbestimmungen enthalten muss und Unternehmen und Finanzinstitutionen, aber auch regionale Investitions- oder Entwicklungsinstitutionen mit diesem Instrument dazu angehalten werden müssen, ihrer Verantwortung im Hinblick auf das Menschenrecht auf eine gesunde Umwelt nachzukommen;

    64.

    erachtet es als sehr wichtig, die Korruption auf globaler Ebene zu bekämpfen, da sie die Wahrnehmung der Menschenrechte beeinträchtigt, spezifische negative Auswirkungen hat und die am stärksten benachteiligten, ausgegrenzten und schutzbedürftigen Gruppen in der Gesellschaft, wie Frauen, Kinder, Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen, Arme, indigene Völker oder Menschen, die Minderheiten angehören, unverhältnismäßig stark beeinträchtigt, da ihnen dadurch u. a. der gleichberechtigte Zugang zu natürlichen Ressourcen, einschließlich Land, verwehrt wird;

    65.

    fordert den Rat und den EAD auf, Straftaten im Zusammenhang mit Korruption in die Liste der strafbaren Handlungen im Rahmen der globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte, des sogenannten Magnitski-Gesetzes der EU, aufzunehmen und für dessen rasche Annahme und Umsetzung zu sorgen;

    66.

    ist der Ansicht, dass die derzeitige Überprüfung der Handelspolitik der EU als Gelegenheit genutzt werden sollte, den Schutz der Menschenrechte in der Handelspolitik neu zu definieren, zu fördern und zu stärken; betont, dass die Kapitel über nachhaltige Entwicklung in künftigen Handelsabkommen unter die Streitbeilegungsmechanismen dieser Abkommen fallen müssen;

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    67.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidenten der Europäischen Kommission, dem Sonderbeauftragten der EU für Menschenrechte und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Präsidenten der 74. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen, der Präsidentin des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen, der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte und den Leitern der EU-Delegationen zu übermitteln.

    (1)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0015.

    (2)  ABl. C 337 vom 20.9.2018, S. 82.

    (3)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0005.

    (4)  ABl. C 118 vom 8.4.2020, S. 15.

    (5)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0054.

    (6)  Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, 25. Juni 1998.

    (7)  Regionales Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten in Lateinamerika und in der Karibik, 4. März 2018.

    (8)  Unabhängiger Mechanismus für die Rechenschaftspflicht von Projekten der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und des Beschwerdeverfahrens der Europäischen Investitionsbank-Gruppe.

    (9)  Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17).

    (10)  Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13).

    (11)  Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten Text von Bedeutung für den EWR (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1).


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