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Έγγραφο 62020CN0438
Case C-438/20: Request for a preliminary ruling from the Landgericht Düsseldorf (Germany) lodged on 18 September 2020 — BT v Eurowings GmbH
Rechtssache C-438/20: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 18. September 2020 — BT gegen Eurowings GmbH
Rechtssache C-438/20: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 18. September 2020 — BT gegen Eurowings GmbH
ABl. C 433 vom 14.12.2020, σ. 21 έως 22
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
14.12.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 433/21 |
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 18. September 2020 — BT gegen Eurowings GmbH
(Rechtssache C-438/20)
(2020/C 433/25)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungsklägerin: BT
Berufungsbeklagte: Eurowings GmbH
Vorlagefragen
1. |
Liegt eine „Beförderungsverweigerung“ im Sinne von Art. 4 und Art. 2 Buchst. j der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (1) auch dann vor, wenn Fluggästen die Beförderung auf dem betreffenden Flug nicht erst am Flugsteig (Abfluggate), sondern bereits zuvor am Abfertigungsschalter verweigert wird und sie aus diesem Grund gar nicht erst zum Flugsteig (Abfluggate) gelangen? |
2. |
Soweit die erste Frage zu bejahen ist: Liegt eine „Beförderungsverweigerung“ im Sinne von Art. 4 und Art. 2 Buchst. j der Verordnung Nr. 261/2004 auch dann vor, wenn dem Fluggast die Mitnahme auf dem Flug erst wenige Minuten vor der planmäßigen Abflugzeit am Abfertigungsschalter verweigert wird, d. h. zu einem Zeitpunkt, zu welchem das Boarding bereits erkennbar abgeschlossen und eine Mitnahme der Fluggäste de facto nicht mehr möglich ist? |
3. |
Soweit die zweite Frage zu verneinen ist: Stellt eine Umbuchung des Fluggasts auf einen anderen Flug eine „Beförderungsverweigerung“ im Sinne von Art. 4 und Art. 2 Buchst. j der Verordnung Nr. 261/2004 dar, wenn der Fluggast den Abfertigungsschalter erst wenige Minuten vor der planmäßigen Abflugzeit erreicht, d. h. zu einem Zeitpunkt, zu welchem das Boarding bereits erkennbar abgeschlossen und eine Mitnahme der Fluggäste de facto nicht mehr möglich ist, und ihm die Beförderung wegen des bereits abgeschlossenen Boarding verweigert worden ist? |
4. |
Für den Fall, dass die erste bis dritte Frage verneint werden: Ist Art. 2 Buchst. j der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem sich die Fluggäste rechtzeitig (hier: ca. zwei Stunden) vor dem Abflug in die Warteschlange vor dem Abfertigungsschalter einreihen, aber aufgrund von Organisationsmängeln der Fluggesellschaft (z. B. unzureichende Anzahl von geöffneten Abfertigungsschaltern, Personalmangel, keine Information der Fluggäste über Lautsprechersysteme) und/oder aufgrund von flughafenseitigen Störungen (hier: ein Defekt des Gepäckförderbandes) erst zu einem Zeitpunkt am Abfertigungsschalter an die Reihe kommen (hier: fünf Minuten vor der planmäßigen Abflugzeit), zu welcher das Boarding bereits geschlossen und die Fluggäste aus diesem Grund nicht mehr befördert werden, ein Fall der „Nichtbeförderung“ im Sinne von Art. 2 Buchst. j der Verordnung Nr. 261/2004 vorliegt? |
(1) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).