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Document 62019CB0554

    Rechtssache C-554/19: Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 4. Juni 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Kehl — Deutschland) — Strafverfahren gegen FU (Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Verordnung [EU] 2016/399 – Schengener Grenzkodex – Art. 22 und 23 – Abschaffung der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen des Schengen-Raums – Kontrollen innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats – Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen – Identitätskontrollen in der Nähe einer Binnengrenze des Schengen-Raums – Kontrollmöglichkeit ohne Ansehung des Verhaltens der betroffenen Person oder des Vorliegens besonderer Umstände – Nationaler Rechtsrahmen zu Intensität, Häufigkeit und Selektivität der Kontrollen)

    ABl. C 287 vom 31.8.2020, p. 20–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    31.8.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 287/20


    Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 4. Juni 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Kehl — Deutschland) — Strafverfahren gegen FU

    (Rechtssache C-554/19) (1)

    (Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung [EU] 2016/399 - Schengener Grenzkodex - Art. 22 und 23 - Abschaffung der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen des Schengen-Raums - Kontrollen innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats - Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen - Identitätskontrollen in der Nähe einer Binnengrenze des Schengen-Raums - Kontrollmöglichkeit ohne Ansehung des Verhaltens der betroffenen Person oder des Vorliegens besonderer Umstände - Nationaler Rechtsrahmen zu Intensität, Häufigkeit und Selektivität der Kontrollen)

    (2020/C 287/29)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Amtsgericht Kehl

    Partei des Ausgangsverfahrens

    FU

    Beteiligte: Staatsanwaltschaft Offenburg

    Tenor

    Art. 67 Abs. 2 AEUV sowie die Art. 22 und 23 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die den Polizeibehörden des betreffenden Mitgliedstaats die Befugnis einräumt, innerhalb eines Gebiets von 30 km ab der Landgrenze dieses Mitgliedstaats zu anderen Staaten des Schengen-Raums zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats oder zur Verhütung bestimmter Straftaten, die gegen die Sicherheit der Grenze gerichtet sind, die Identität jeder Person unabhängig von deren Verhalten und vom Vorliegen besonderer Umstände zu kontrollieren, wenn diese Befugnis offensichtlich durch hinreichend genaue und detaillierte Konkretisierungen und Einschränkungen zu Intensität, Häufigkeit und Selektivität der durchgeführten Kontrollen eingefasst ist, so dass gewährleistet ist, dass die praktische Ausübung dieser Befugnis nicht die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen haben kann, was zu prüfen indes Sache des vorlegenden Gerichts ist.


    (1)  ABl. C 357 vom 21.10.2019.


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