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Document 62016TA0805

    Rechtssache T-805/16: Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2019 — IPPT PAN/Kommission und REA (Schiedsklausel — Sechstes und Siebtes Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration — Anordnung der Einziehung von Forderungen der Union aus Verträgen durch Aufrechnung — Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz — Recht auf Anrufung des Bürgerbeauftragten — Haushaltsordnung — Einredefreiheit einer Forderung — Vertrauensschutz — Diskriminierungsverbot — Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung — Befugnismissbrauch — Vertragliche Haftung — Bericht über eine Prüfung — Förderfähige Kosten)

    ABl. C 328 vom 30.9.2019, p. 39–40 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    30.9.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 328/39


    Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2019 — IPPT PAN/Kommission und REA

    (Rechtssache T-805/16) (1)

    (Schiedsklausel - Sechstes und Siebtes Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration - Anordnung der Einziehung von Forderungen der Union aus Verträgen durch Aufrechnung - Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz - Recht auf Anrufung des Bürgerbeauftragten - Haushaltsordnung - Einredefreiheit einer Forderung - Vertrauensschutz - Diskriminierungsverbot - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Befugnismissbrauch - Vertragliche Haftung - Bericht über eine Prüfung - Förderfähige Kosten)

    (2019/C 328/42)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Kläger: Instytut Podstawowych Problemów Techniki Polskiej Akademii Nauk (IPPT PAN) (Warschau, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Le Berre)

    Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Siekierzyńska und P. Rosa Plaza, dann M. Siekierzyńska und F. van den Berghe), Exekutivagentur für die Forschung (Prozessbevollmächtigte: S. Payan-Lagrou und V. Canetti im Beistand der Rechtsanwälte D. Waelbroeck und A. Duron)

    Streithelferin zur Unterstützung des Klägers: Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: B. Majczyna)

    Gegenstand

    Antrag nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 6. September 2016, mit dem deren gegen den Kläger aus zwei im Rahmen des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration geschlossenen Verträgen geltend gemachte Forderungen durch Aufrechnung mit Beträgen, die die REA dem Kläger aus einer im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration geschlossenen Finanzhilfevereinbarung schuldet, eingezogen wurden, und nach Art. 272 AEUV auf Feststellung, dass die von der Kommission geltend gemachten Forderungen aus den beiden im Rahmen des Sechsten Rahmenprogramms geschlossenen Verträgen nicht bestehen, und auf Verurteilung der Kommission und der REA zur Zahlung von 69 623,94 Euro nebst Verzugszinsen wegen der im Rahmen des Siebten Rahmenprogramm geschlossenen Finanzhilfevereinbarung

    Tenor

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

    2.

    Das Instytut Podstawowych Problemów Techniki Polskiej Akademii Nauk (IPPT PAN) trägt zwei Drittel seiner eigenen Kosten und die Kosten der Exekutivagentur für die Forschung (REA).

    3.

    Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten des Instytut Podstawowych Problemów Techniki Polskiej Akademii Nauk (IPPT PAN).

    4.

    Die Republik Polen trägt ihre eigenen Kosten.


    (1)  ABl. C 22 vom 23.1.2017.


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