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Document 62019CN0528
Case C-528/19: Request for a preliminary ruling from the Bundesfinanzhof (Germany) lodged on 10 July 2019 — F-AG v Tax Office Y
Rechtssache C-528/19: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 10. Juli 2019 — F-AG gegen Finanzamt Y
Rechtssache C-528/19: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 10. Juli 2019 — F-AG gegen Finanzamt Y
ABl. C 328 vom 30.9.2019, p. 25–25
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
30.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 328/25 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 10. Juli 2019 — F-AG gegen Finanzamt Y
(Rechtssache C-528/19)
(2019/C 328/27)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: F-AG
Beklagter: Finanzamt Y
Vorlagefragen
1. |
Steht unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in dem eine Steuerpflichtige im Auftrag einer Stadt Baumaßnahmen an einer Gemeindestraße vornimmt, dieser Steuerpflichtigen, die Leistungen zur Errichtung der auf die Gemeinde übertragenen Straße von anderen Steuerpflichtigen bezogen hat, hierfür gemäß Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie (1) der Vorsteuerabzug zu? |
2. |
Falls die Frage 1 bejaht wird: Liegt unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in dem eine Steuerpflichtige im Auftrag einer Stadt Baumaßnahmen an einer Gemeindestraße vornimmt, eine entgeltliche Lieferung von Gegenständen vor, bei der die Genehmigung des Betriebs eines Steinbruchs die Gegenleistung für die Lieferung einer Straße ist? |
3. |
Falls die Frage 2 verneint wird: Ist unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in dem eine Steuerpflichtige im Auftrag einer Stadt Baumaßnahmen an einer Gemeindestraße vornimmt, die unentgeltliche Übertragung der öffentlich gewidmeten Straße an die Gemeinde gemäß Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 77/388 einer unentgeltlichen Lieferung von Gegenständen gleichgestellt, obwohl die Übertragung unternehmerischen Zwecken dient, um einen unversteuerten Endverbrauch der Gemeinde zu vermeiden? |
(1) Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriftender Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. 1977, L 145, S. 1).