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Document E2018J0003
Judgment of the Court of 14 May 2019 in Case E-3/18 — EFTA Surveillance Authority v Iceland (Failure by an EFTA State to fulfil its obligations — Failure to implement — Regulation (EU) 2015/1051)
Urteil des Gerichtshofs vom 14. Mai 2019 in der Rechtssache E-3/18 — EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island (Pflichtverletzung eines EFTA-Staates — Nichtumsetzung — Verordnung (EU) 2015/1051)
Urteil des Gerichtshofs vom 14. Mai 2019 in der Rechtssache E-3/18 — EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island (Pflichtverletzung eines EFTA-Staates — Nichtumsetzung — Verordnung (EU) 2015/1051)
ABl. C 315 vom 19.9.2019, p. 4–4
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
19.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 315/4 |
URTEIL DES GERICHTSHOFS
vom 14. Mai 2019
in der Rechtssache E-3/18
EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island
(Pflichtverletzung eines EFTA-Staates — Nichtumsetzung — Verordnung (EU) 2015/1051)
(2019/C 315/05)
In der Rechtssache E-3/18, EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island — KLAGE auf Feststellung, dass Island es versäumt hat, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den unter Nummer 7ja des Anhangs XIX des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakt (Durchführungsverordnung (EU) 2015/1051 der Kommission vom 1. Juli 2015 über die Modalitäten für die Ausübung der Funktionen der Plattform zur Online-Streitbeilegung, über die Modalitäten des elektronischen Beschwerdeformulars und die Modalitäten der Zusammenarbeit der Kontaktstellen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten) in der durch Protokoll 1 zum Abkommen angepassten Fassung nach Artikel 7 des Abkommens in nationales Recht umzusetzen — hat der Gerichtshof, bestehend aus dem Präsidenten Páll Hreinsson sowie den Richtern Per Christiansen (Berichterstatter) und Bernd Hammermann, am 14. Mai 2019 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
Der Gerichtshof hat für Recht erkannt:
1. |
Island hat seine Pflichten aus Artikel 7 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verletzt, indem Island es versäumt hat, den unter Nummer 7ja des Anhangs XIX des Abkommens genannten Rechtsakt (Durchführungsverordnung (EU) 2015/1051 der Kommission vom 1. Juli 2015 über die Modalitäten für die Ausübung der Funktionen der Plattform zur Online-Streitbeilegung, über die Modalitäten des elektronischen Beschwerdeformulars und die Modalitäten der Zusammenarbeit der Kontaktstellen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten) in der durch Protokoll 1 zum Abkommen angepassten Fassung fristgerecht in nationales Recht umzusetzen. |
2. |
Island werden die Kosten des Verfahrens auferlegt. |