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Document E2018J0003

    Urteil des Gerichtshofs vom 14. Mai 2019 in der Rechtssache E-3/18 — EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island (Pflichtverletzung eines EFTA-Staates — Nichtumsetzung — Verordnung (EU) 2015/1051)

    ABl. C 315 vom 19.9.2019, p. 4–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    19.9.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 315/4


    URTEIL DES GERICHTSHOFS

    vom 14. Mai 2019

    in der Rechtssache E-3/18

    EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island

    (Pflichtverletzung eines EFTA-Staates — Nichtumsetzung — Verordnung (EU) 2015/1051)

    (2019/C 315/05)

    In der Rechtssache E-3/18, EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island — KLAGE auf Feststellung, dass Island es versäumt hat, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den unter Nummer 7ja des Anhangs XIX des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakt (Durchführungsverordnung (EU) 2015/1051 der Kommission vom 1. Juli 2015 über die Modalitäten für die Ausübung der Funktionen der Plattform zur Online-Streitbeilegung, über die Modalitäten des elektronischen Beschwerdeformulars und die Modalitäten der Zusammenarbeit der Kontaktstellen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten) in der durch Protokoll 1 zum Abkommen angepassten Fassung nach Artikel 7 des Abkommens in nationales Recht umzusetzen — hat der Gerichtshof, bestehend aus dem Präsidenten Páll Hreinsson sowie den Richtern Per Christiansen (Berichterstatter) und Bernd Hammermann, am 14. Mai 2019 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

    Der Gerichtshof hat für Recht erkannt:

    1.

    Island hat seine Pflichten aus Artikel 7 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verletzt, indem Island es versäumt hat, den unter Nummer 7ja des Anhangs XIX des Abkommens genannten Rechtsakt (Durchführungsverordnung (EU) 2015/1051 der Kommission vom 1. Juli 2015 über die Modalitäten für die Ausübung der Funktionen der Plattform zur Online-Streitbeilegung, über die Modalitäten des elektronischen Beschwerdeformulars und die Modalitäten der Zusammenarbeit der Kontaktstellen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten) in der durch Protokoll 1 zum Abkommen angepassten Fassung fristgerecht in nationales Recht umzusetzen.

    2.

    Island werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.


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