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Document 52018AR3764

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Das Reformhilfeprogramm und die Europäische Investitionsstabilisierungsfunktion

COR 2018/03764

ABl. C 86 vom 7.3.2019, p. 335–352 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

7.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 86/335


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Das Reformhilfeprogramm und die Europäische Investitionsstabilisierungsfunktion

(2019/C 86/18)

Berichterstatterin:

Olga ZRIHEN (BE/SPE) Mitglied des Wallonischen Parlaments

Referenzdokumente:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Reformhilfeprogramms

COM(2018) 391 final

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer Europäischen Investitionsstabilisierungsfunktion

COM(2018) 387 final

I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN AM REFORMHILFEPROGRAMM

Änderungsempfehlung 1

Erwägungsgrund 5

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Strukturreformen können zu einem hohen Grad an Resilienz der Volkswirtschaften und dauerhafter Konvergenz der Mitgliedstaaten beitragen, was für die erfolgreiche und reibungslose Teilnahme an der Wirtschafts- und Währungsunion entscheidend ist. Dieser hohe Grad an dauerhafter Konvergenz ist für Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, bei der Vorbereitung ihres Beitritts zum Euro-Währungsgebiet besonders wichtig.

Im Europäischen Semester ermittelte Strukturreformen von EU-Relevanz können zu einem besseren wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und zu einem hohen Grad an Resilienz der Volkswirtschaften und dauerhafter Konvergenz der Mitgliedstaaten beitragen, was für die erfolgreiche und reibungslose Teilnahme an der Wirtschafts- und Währungsunion entscheidend ist. Dieser hohe Grad an dauerhafter Konvergenz ist für Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, bei der Vorbereitung ihres Beitritts zum Euro-Währungsgebiet besonders wichtig.

Änderungsempfehlung 2

Erwägungsgrund 6

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Durchführung von Strukturreformen in den Mitgliedstaaten ist in der Union noch nicht weit genug vorangekommen. Bei der Anwendung des Mechanismus für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik im Rahmen des Europäischen Semesters hat sich gezeigt, dass Strukturreformen im Allgemeinen langsam und uneinheitlich durchgeführt werden und dass die nationalen Reformanstrengungen verstärkt und durch Anreize gefördert werden sollten.

Die Durchführung von Strukturreformen von EU-Relevanz in den Mitgliedstaaten ist in der Union noch nicht weit genug vorangekommen. Bei der Anwendung des Mechanismus für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik im Rahmen des Europäischen Semesters hat sich gezeigt, dass Strukturreformen im Allgemeinen langsam und uneinheitlich durchgeführt werden und dass die nationalen Reformanstrengungen verstärkt und durch Anreize gefördert werden sollten , insbesondere durch eine stärkere Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die für die Umsetzung der meisten ermittelten Reformbedarfe zuständig sind .

Änderungsempfehlung 3

Erwägungsgrund 15

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Um sicherzustellen, dass die durch das Programm unterstützten Reformen alle wichtigen wirtschaftlichen und sozialen Bereiche abdecken, sollte die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats in vielfältigen Politikfeldern finanzielle Hilfe und technische Unterstützung leisten, beispielsweise im Zusammenhang mit der Verwaltung der öffentlichen Finanzen und Vermögenswerte, institutionellen und administrativen Reformen, Rahmenbedingungen für Unternehmen, dem Finanzsektor, den Märkten für Produkte und Dienstleistungen sowie dem Arbeitsmarkt, allgemeiner und beruflicher Bildung, nachhaltiger Entwicklung, dem Gesundheitswesen und sozialer Sicherheit.

Um sicherzustellen, dass die durch das Programm unterstützten Reformen die relevanten Politikbereiche abdecken, sollte die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats in vielfältigen , mit den EU-Zielen zusammenhängenden Politikfeldern finanzielle Hilfe und technische Unterstützung leisten, beispielsweise im Zusammenhang mit der Verwaltung der öffentlichen Finanzen und Vermögenswerte, institutionellen und administrativen Reformen, Rahmenbedingungen für Unternehmen, dem Finanzsektor, den Märkten für Produkte und Dienstleistungen sowie dem Arbeitsmarkt, allgemeiner und beruflicher Bildung, nachhaltiger Entwicklung, dem Gesundheitswesen und sozialer Sicherheit.

Änderungsempfehlung 4

Erwägungsgrund 17

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Um zusätzlichen Bedarf im Rahmen des Programms zu decken, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, der geteilten Mittelverwaltung unterliegende Mittel aus den Unionsfonds nach dem entsprechenden Verfahren auf das Programm zu übertragen. Die übertragenen Mittel sollten im Einklang mit den Bestimmungen dieses Programms zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats eingesetzt werden .

Sollten Mittel, die einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 26 des vorliegenden Vorschlags zugewiesen wurden, nicht gebunden werden, so sollte der Mitgliedstaat oder die Kommission die Möglichkeit haben, zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats die Übertragung dieser Mittel auf die ESI-Fonds zu beantragen .

Begründung

Die Änderung gewährleistet die Übereinstimmung mit dem Vorschlag zur Änderung von Artikel 21 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen (Dachverordnung), der in dem entsprechenden Stellungnahmeentwurf enthalten ist (COTER-VI-038). Die Übertragung wäre auch kohärent, da sowohl das Reformhilfeprogramm als auch die Dachverordnung auf Artikel 175 AEUV beruhen.

Änderungsempfehlung 5

Erwägungsgrund 19

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Im Hinblick auf das Reformumsetzungsinstrument müssen die Arten von Reformen festgelegt werden, die finanziell unterstützt werden können. Um einen Beitrag zu den Programmzielen sicherzustellen, sollten die förderfähigen Reformen, so zum Beispiel die zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen vorgeschlagenen Reformen, auf die Bewältigung der im Rahmen des Europäischen Semesters der wirtschaftspolitischen Koordinierung ermittelten Herausforderungen ausgerichtet sein.

Im Hinblick auf das Reformumsetzungsinstrument müssen die Arten von Reformen festgelegt werden, die finanziell unterstützt werden können. Um einen Beitrag zu den Programmzielen sicherzustellen, sollten die förderfähigen Reformen, so zum Beispiel die zur Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen vorgeschlagenen Reformen, nach Berücksichtigung der jeweiligen regionalen Perspektiven auf die Bewältigung der im Rahmen des Europäischen Semesters der wirtschaftspolitischen Koordinierung ermittelten Herausforderungen ausgerichtet sein.

Begründung

Die Europäische Kommission stellt eine klare Verbindung zwischen den Ausgabenprogrammen und dem Europäischen Semester her, die ihren Zweck nur dann erfüllen können, wenn die regionalen Perspektiven erweitert und integriert werden.

Änderungsempfehlung 6

Erwägungsgrund 20

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Um Mitgliedstaaten einen sinnvollen Anreiz zur vollständigen Durchführung von Strukturreformen zu bieten, sollte ein maximaler Finanzbeitrag festgelegt werden, der ihnen im Rahmen des Instruments für jede Phase des Zuweisungsverfahrens und jede Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zur Verfügung steht. Der Höchstbeitrag sollte auf der Grundlage der Bevölkerung der Mitgliedstaaten bestimmt werden. Mit Blick auf die Verteilung der finanziellen Anreize über den gesamten Programmzeitraum sollten die Mittel den Mitgliedstaaten in Phasen zugewiesen werden. In der ersten Phase, die sich auf zwanzig Monate erstreckt, sollte den Mitgliedstaaten die Hälfte (11 000 000 000 EUR) der Gesamtfinanzausstattung des Reformumsetzungsinstruments zur Verfügung gestellt werden. In dieser Phase könnten sie durch die Vorlage von Vorschlägen für Reformzusagen Mittel bis in Höhe ihrer maximalen Zuweisung erhalten.

Um Mitgliedstaaten einen sinnvollen Anreiz zur vollständigen Durchführung von Strukturreformen von EU-Relevanz zu bieten, sollte ein maximaler Finanzbeitrag festgelegt werden, der ihnen im Rahmen des Instruments für jede Phase des Zuweisungsverfahrens und jede Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zur Verfügung steht. Der Höchstbeitrag sollte auf der Grundlage der Indikatoren bestimmt werden , die für die Kohäsionspolitik im Zeitraum 2021-2027 festzulegen sind (Pro-Kopf-BIP, Jugendarbeitslosigkeit, niedriges Bildungsniveau, Klimawandel sowie Aufnahme und Integration von Migranten) . Mit Blick auf die Verteilung der finanziellen Anreize über den gesamten Programmzeitraum sollten die Mittel den Mitgliedstaaten in Phasen zugewiesen werden. In der ersten Phase, die sich auf zwanzig Monate erstreckt, sollte den Mitgliedstaaten die Hälfte (11 000 000 000 EUR) der Gesamtfinanzausstattung des Reformumsetzungsinstruments zur Verfügung gestellt werden. In dieser Phase könnten sie durch die Vorlage von Vorschlägen für Reformzusagen Mittel bis in Höhe ihrer maximalen Zuweisung erhalten.

Änderungsempfehlung 7

Erwägungsgrund 23

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Damit sich die Mitgliedstaaten mit relevanten Reformen identifizieren und sich darauf konzentrieren, sollten die Mitgliedstaaten die Reformzusagen auf die im Rahmen des Europäischen Semesters ermittelten Herausforderungen (einschließlich der in den länderspezifischen Empfehlungen genannten Herausforderungen) ausrichten und detaillierte Maßnahmen für ihre Durchführung mit geeigneten Etappenzielen und Zielwerten sowie zeitliche Vorgaben für die Durchführung innerhalb von höchstens drei Jahren vorschlagen. Während des gesamten Prozesses sollte eine enge Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten angestrebt und verwirklicht werden.

Damit sich die Mitgliedstaaten mit relevanten Reformen identifizieren und sich darauf konzentrieren, sollten die Mitgliedstaaten unter Einbeziehung aller Regierungs- und Verwaltungsebenen die Reformzusagen auf die im Rahmen des Europäischen Semesters ermittelten Herausforderungen (einschließlich der in den länderspezifischen Empfehlungen genannten Herausforderungen und nach Berücksichtigung der jeweiligen regionalen Perspektiven ) ausrichten und detaillierte Maßnahmen für ihre Durchführung mit geeigneten Etappenzielen und Zielwerten sowie zeitliche Vorgaben für die Durchführung innerhalb von höchstens drei Jahren vorschlagen. Die Mitgliedstaaten sollten darüber hinaus angeben, wie einschlägige bestehende Maßnahmen der EU-Politik koordiniert wurden, um die vorgeschlagenen Reformen zu unterstützen. Während des gesamten Prozesses sollte eine enge Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten angestrebt und verwirklicht werden.

Änderungsempfehlung 8

Neuer Erwägungsgrund nach Erwägungsgrund 23

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

Die Mitgliedstaaten sollten angeben, auf welche Weise sie ihre lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Beurteilung der Reformbedarfe und in die Gestaltung, Umsetzung, Überwachung und Bewertung der Reformzusagen einbezogen haben. Diese Einbeziehung findet in strukturierter und ständiger Weise im Rahmen des Europäischen Semesters statt, sodass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften als vollwertige Partner und von Anfang an an dem Dialog mit der Europäischen Kommission, der zur Veröffentlichung der Länderberichte und der länderspezifischen Empfehlungen führt, teilnehmen können. Die Mitgliedstaaten beschließen, wie sie eine solche Einbeziehung in Anbetracht ihrer verfassungsrechtlichen Ordnung und der gegenwärtigen Befugnisverteilung unter den Regierungs- und Verwaltungsebenen gestalten.

Änderungsempfehlung 9

Erwägungsgrund 31

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Um eine wirtschaftliche Haushaltsführung zu gewährleisten, sollten spezifische Vorschriften für Mittelbindungen, Zahlungen, Aussetzungen, Streichungen und Einziehungen festgelegt werden. Die Zahlungen sollten auf der Grundlage einer von der Kommission getroffenen positiven Bewertung der Umsetzung der Reformzusagen durch den Mitgliedstaat erfolgen. Die Aussetzung bzw. Streichung des Finanzbeitrags sollte möglich sein, wenn der Mitgliedstaat die Reformzusagen nicht in zufriedenstellender Weise umgesetzt hat. Um eine nachhaltige Wirkung der Reformen nach ihrer Durchführung sicherzustellen, sollte ein angemessener Zeitraum für ihren Fortbestand nach der Zahlung des Finanzbeitrags festgelegt werden. Ein Zeitraum von fünf Jahren sollte als angemessenes Minimum angesehen werden. Durch die Festlegung geeigneter kontradiktorischer Verfahren sollte sichergestellt werden, dass bei Beschlüssen der Kommission über die Aussetzung, Streichung und Einziehung der gezahlten Beträge das Recht der Mitgliedstaaten auf Stellungnahme gewahrt wird.

Um eine wirtschaftliche Haushaltsführung zu gewährleisten, sollten spezifische Vorschriften für Mittelbindungen, Zahlungen, Aussetzungen, Streichungen und Einziehungen festgelegt werden. Die Zahlungen sollten im Wege jährlicher Tranchen auf der Grundlage einer von der Kommission getroffenen positiven Bewertung des Fortschritts bei der Umsetzung der Reformzusagen durch den Mitgliedstaat erfolgen. Die Aussetzung bzw. Streichung des Finanzbeitrags sollte möglich sein, wenn der Mitgliedstaat die Reformzusagen nicht in zufriedenstellender Weise umgesetzt hat. Um eine nachhaltige Wirkung der Reformen nach ihrer Durchführung sicherzustellen, sollte ein angemessener Zeitraum für ihren Fortbestand nach der Zahlung des Finanzbeitrags festgelegt werden. Ein Zeitraum von fünf Jahren sollte als angemessenes Minimum angesehen werden. Durch die Festlegung geeigneter kontradiktorischer Verfahren sollte sichergestellt werden, dass bei Beschlüssen der Kommission über die Aussetzung, Streichung und Einziehung der gezahlten Beträge das Recht der Mitgliedstaaten auf Stellungnahme gewahrt wird.

Änderungsempfehlung 10

Erwägungsgrund 32

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Was das Instrument für technische Unterstützung anbelangt, haben die Mitgliedstaaten im Rahmen des SRSP zunehmend technische Unterstützung in Anspruch genommen, sodass die ursprünglichen Erwartungen übertroffen wurden. Beinahe alle Mitgliedstaaten haben Unterstützung im Rahmen des SRSP beantragt. Diese Anträge betreffen alle durch das Programm abgedeckten Politikbereiche. Daher sollten die Hauptmerkmale des SRSP einschließlich der Maßnahmen beibehalten werden, die für eine Finanzierung im Rahmen des Instruments für technische Unterstützung infrage kommen.

Was das Instrument für technische Unterstützung anbelangt, haben die Mitgliedstaaten im Rahmen des SRSP zunehmend technische Unterstützung in Anspruch genommen, sodass die ursprünglichen Erwartungen übertroffen wurden. Beinahe alle Mitgliedstaaten haben Unterstützung im Rahmen des SRSP beantragt. Diese Anträge betreffen alle durch das Programm abgedeckten Politikbereiche. Daher sollten die Hauptmerkmale des SRSP einschließlich der Maßnahmen beibehalten werden, die für eine Finanzierung im Rahmen des Instruments für technische Unterstützung infrage kommen. Die Europäische Kommission und die nationalen Regierungen sollten die Inanspruchnahme der Instrumente für technische Unterstützung durch die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften fördern, indem sie solche Instrumente für alle Regierungs- und Verwaltungsebenen öffnen und aktiv für ihre Nutzung werben.

Änderungsempfehlung 11

Artikel 4

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Allgemeine Ziele

Allgemeine Ziele

Die allgemeinen Ziele des Programms sind in allen Mitgliedstaaten:

Die allgemeinen Ziele des Programms sind in allen Mitgliedstaaten:

a)

einen Beitrag zu leisten zur Bewältigung struktureller Herausforderungen im Zusammenhang mit den nationalen Reformen, die darauf ausgerichtet sind, die Leistung der nationalen Volkswirtschaften zu steigern und widerstandsfähige Wirtschafts- und Sozialstrukturen in den Mitgliedstaaten zu schaffen, um Zusammenhalt, Wettbewerbsfähigkeit, Produktivität, Wachstum und Beschäftigung zu fördern;

a)

einen Beitrag zu leisten zur Bewältigung struktureller Herausforderungen im Zusammenhang mit den nationalen Reformen, die wegen ihrer EU-Relevanz im Rahmen des Europäischen Semesters ermittelt wurden und darauf ausgerichtet sind, widerstandsfähige Wirtschafts- und Sozialstrukturen in den Mitgliedstaaten zu schaffen, um Zusammenhalt, Wettbewerbsfähigkeit, Produktivität, Wachstum und Beschäftigung auf europäischer Ebene zu fördern;

b)

einen Beitrag zu leisten zum Ausbau der Verwaltungskapazität der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Herausforderungen für Institutionen, die politische Steuerung, die öffentliche Verwaltung sowie die Bereiche Wirtschaft und Soziales.

b)

einen Beitrag zu leisten zum Ausbau der Verwaltungskapazität der Mitgliedstaaten und ihrer jeweiligen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Zusammenhang mit Herausforderungen für Institutionen, die politische Steuerung, die öffentliche Verwaltung sowie die Bereiche Wirtschaft und Soziales.

Änderungsempfehlung 12

Artikel 6

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Anwendungsbereich

Die in Artikel 4 und 5 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele betreffen Politikbereiche, die im Zusammenhang mit Zusammenhalt, Wettbewerbsfähigkeit, Produktivität, Forschung und Innovation, intelligentem, nachhaltigem und integrativem Wachstum, Beschäftigung und Investitionen stehen, insbesondere mit einem oder mehreren der folgenden Bereiche:

Anwendungsbereich

Die in Artikel 4 und 5 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele betreffen Politikbereiche, die für die Umsetzung der in den EU-Verträgen verankerten Ziele relevant sind, Befugnisse der EU betreffen und im Zusammenhang mit Zusammenhalt, Wettbewerbsfähigkeit, Produktivität, Forschung und Innovation, intelligentem, nachhaltigem und integrativem Wachstum, Beschäftigung und Investitionen stehen, insbesondere mit einem oder mehreren der folgenden Bereiche:

Änderungsempfehlung 13

Artikel 7

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Mittelausstattung

Mittelausstattung

1.   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021-2027 beträgt 25 000 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen.

1.   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021-2027 beträgt 25 000 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen.

2.   Die indikative Aufteilung des in Absatz 1 genannten Betrags ist wie folgt:

2.   Die indikative Aufteilung des in Absatz 1 genannten Betrags ist wie folgt:

bis zu 22 000 000 000 EUR für das Reformumsetzungsinstrument;

bis zu 22 000 000 000 EUR für das Reformumsetzungsinstrument;

bis zu 840 000 000 EUR für das Instrument für technische Unterstützung;

bis zu 840 000 000 EUR für das Instrument für technische Unterstützung;

bis zu 2 160 000 000 EUR für die Konvergenzfazilität; davon

bis zu 2 160 000 000 EUR für die Konvergenzfazilität; davon

 

i)

bis zu 2 000 000 000 EUR für die Komponente für finanzielle Hilfe;

ii)

bis zu 160 000 000 EUR für die Komponente für technische Unterstützung.

 

i)

bis zu 2 000 000 000 EUR für die Komponente für finanzielle Hilfe;

ii)

bis zu 160 000 000 EUR für die Komponente für technische Unterstützung.

Hat ein Mitgliedstaat, der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehört, bis zum 31. Dezember 2023 keine nachweislichen Schritte zur Einführung der einheitlichen Währung innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens unternommen, wird der für diesen Mitgliedstaat im Rahmen der Komponente für finanzielle Hilfe der Konvergenzfazilität verfügbare Höchstbetrag gemäß Artikel 26 auf das in Buchstabe a Unterabsatz 1 genannte Reformumsetzungsinstrument übertragen. Die Kommission erlässt einen entsprechenden Beschluss, nachdem sie dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit gegeben hat, binnen zwei Monaten ab Mitteilung ihrer Schlussfolgerungen dazu Stellung zu nehmen.

Hat ein Mitgliedstaat, der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehört, bis zum 31. Dezember 2023 keine nachweislichen Schritte zur Einführung der einheitlichen Währung innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens unternommen, wird der für diesen Mitgliedstaat im Rahmen der Komponente für finanzielle Hilfe der Konvergenzfazilität verfügbare Höchstbetrag gemäß Artikel 26 auf das in Buchstabe a Unterabsatz 1 genannte Reformumsetzungsinstrument übertragen. Die Kommission erlässt einen entsprechenden Beschluss, nachdem sie dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit gegeben hat, binnen zwei Monaten ab Mitteilung ihrer Schlussfolgerungen dazu Stellung zu nehmen.

3.   Die Finanzausstattung des Programms kann auch Ausgaben für Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung abdecken, die für die Programmverwaltung und die Verwirklichung der Ziele erforderlich sind, insbesondere für Studien, Sachverständigentreffen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich institutioneller Kommunikation zu den politischen Prioritäten der Union, soweit sie mit den Zielen dieser Verordnung in Verbindung stehen, Ausgaben im Zusammenhang mit IT-Netzen für Informationsverarbeitung und -austausch, einschließlich IT-Tools für Unternehmen, sowie alle sonstigen Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, die der Kommission für die Verwaltung des Programms entstehen. Die Ausgaben können im Rahmen jedes der drei in Artikel 3 genannten Instrumente auch die Kosten für andere unterstützende Maßnahmen wie Qualitätskontrolle und Monitoring von Projekten der technischen Unterstützung vor Ort und die Kosten für gegenseitige Beratungen der Mitgliedstaaten und für Sachverständige zur Bewertung und Durchführung von Strukturreformen umfassen.

3.    Sollten Mittel, die einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 26 des vorliegenden Vorschlags zugewiesen wurden, nicht gebunden werden, so können sie auf Antrag dieses Mitgliedstaats oder auf Vorschlag der Kommission zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats auf die ESI-Fonds übertragen werden.

4.   Auf Antrag der Mitgliedstaaten können Mittel, die ihnen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilt wurden, auf das Programm übertragen werden. Die Kommission setzt diese Mittel direkt im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung bzw. indirekt im Einklang mit Buchstabe c ein. Der Einsatz dieser Mittel erfolgt möglichst zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats.

4.    Die Finanzausstattung des Programms kann auch Ausgaben für Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung abdecken, die für die Programmverwaltung und die Verwirklichung der Ziele erforderlich sind, insbesondere für Studien, Sachverständigentreffen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich institutioneller Kommunikation zu den politischen Prioritäten der Union, soweit sie mit den Zielen dieser Verordnung in Verbindung stehen, Ausgaben im Zusammenhang mit IT-Netzen für Informationsverarbeitung und -austausch, einschließlich IT-Tools für Unternehmen, sowie alle sonstigen Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, die der Kommission für die Verwaltung des Programms entstehen. Die Ausgaben können im Rahmen jedes der drei in Artikel 3 genannten Instrumente auch die Kosten für andere unterstützende Maßnahmen wie Qualitätskontrolle und Monitoring von Projekten der technischen Unterstützung vor Ort und die Kosten für gegenseitige Beratungen der Mitgliedstaaten und für Sachverständige zur Bewertung und Durchführung von Strukturreformen umfassen.

 

5 .   Auf Antrag der Mitgliedstaaten können Mittel, die ihnen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilt wurden, auf das Programm übertragen werden. Die Kommission setzt diese Mittel direkt im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung bzw. indirekt im Einklang mit Buchstabe c ein. Der Einsatz dieser Mittel erfolgt möglichst zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats.

Begründung

Die Änderung gewährleistet die Übereinstimmung mit dem Vorschlag zur Änderung von Artikel 21 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen (Dachverordnung), der in dem entsprechenden Stellungnahmeentwurf enthalten ist (COTER-VI-038). Die Übertragung wäre auch kohärent, da sowohl das Reformhilfeprogramm als auch die Dachverordnung auf Artikel 175 AEUV beruhen.

Änderungsempfehlung 14

Artikel 9

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

In Anhang I wird für jeden Mitgliedstaat ein maximaler Finanzbeitrag festgelegt, der aus der Gesamtfinanzausstattung des Reformumsetzungsinstruments gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a zur Verfügung steht. Dieser maximale Finanzbeitrag wird für jeden Mitgliedstaat anhand der in dem Anhang niedergelegten Kriterien und Methoden sowie auf der Grundlage der Bevölkerung des jeweiligen Mitgliedstaats berechnet. Der maximale Finanzbeitrag steht für die teilweise oder vollständige Zuweisung an jeden Mitgliedstaat in jeder Phase des in Artikel 10 beschriebenen Zuweisungsverfahrens und bei jeder Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zur Verfügung.

In Anhang I wird für jeden Mitgliedstaat ein maximaler Finanzbeitrag festgelegt, der aus der Gesamtfinanzausstattung des Reformumsetzungsinstruments gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a zur Verfügung steht. Dieser maximale Finanzbeitrag wird für jeden Mitgliedstaat anhand der in dem Anhang niedergelegten Kriterien und Methoden sowie auf der Grundlage der Indikatoren berechnet , die für die Kohäsionspolitik im Zeitraum 2021-2027 festzulegen sind (Pro-Kopf-BIP, Jugendarbeitslosigkeit, niedriges Bildungsniveau, Klimawandel sowie Aufnahme und Integration von Migranten) . Der maximale Finanzbeitrag steht für die teilweise oder vollständige Zuweisung an jeden Mitgliedstaat in jeder Phase des in Artikel 10 beschriebenen Zuweisungsverfahrens und bei jeder Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zur Verfügung.

Änderungsempfehlung 15

Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe e

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

die internen Vorkehrungen für die tatsächliche Durchführung der Reformzusagen durch die betreffenden Mitgliedstaaten, einschließlich der vorgeschlagenen Etappenziele und Zielwerte und der einschlägigen Indikatoren; und

die internen Vorkehrungen für die tatsächliche Durchführung der Reformzusagen durch die betreffenden Mitgliedstaaten, einschließlich der vorgeschlagenen Etappenziele und Zielwerte und der einschlägigen Indikatoren; die Art und Weise, in der die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Ermittlung der Reformzusagen im Zusammenhang mit dem Europäischen Semester und in deren Umsetzung, Überwachung und Bewertung einbezogen wurden; und

Änderungsempfehlung 16

Artikel 11 Absatz 3, neuer Buchstabe nach Buchstabe e

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

besondere Maßnahmen als Teil der internen Vorkehrungen für die Durchführung der Reformzusagen, durch die die Kohärenz und die Koordinierung zwischen dem Programm, den ESI-Fonds und ggf. anderen EU-finanzierten Programmen gewährleistet werden; sie sollten einen gezielten Plan für den Aufbau von Kapazitäten bei den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften umfassen;

Änderungsempfehlung 17

Artikel 11 Absatz 9

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Der mit dem Beschluss 2000/604/EG des Rates über die Zusammensetzung und die Satzung des Ausschusses für Wirtschaftspolitik (1) eingesetzte Ausschuss für Wirtschaftspolitik kann eine Stellungnahme zu den von den Mitgliedstaaten vorgelegten Vorschlägen für Reformzusagen abgeben .

Der mit dem Beschluss 2000/604/EG des Rates über die Zusammensetzung und die Satzung des Ausschusses für Wirtschaftspolitik1 eingesetzte Ausschuss für Wirtschaftspolitik gibt eine Stellungnahme zu den von den Mitgliedstaaten vorgelegten Vorschlägen für Reformzusagen ab .

Änderungsempfehlung 18

Artikel 12 Absatz 3

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

In dem Beschluss nach Absatz 1 wird der Finanzbeitrag festgelegt, der als einmalige Zahlung geleistet wird, sobald der Mitgliedstaat alle im Zusammenhang mit der Durchführung jeder Reformzusage ermittelten Etappenziele und Zielwerte in zufriedenstellender Weise durchgeführt hat.

In dem Beschluss nach Absatz 1 wird der Finanzbeitrag festgelegt, der in jährlichen Tranchen ausgezahlt wird, sobald der Mitgliedstaat alle im Zusammenhang mit der Durchführung jeder Reformzusage für jedes Jahr ermittelten Etappenziele und Zielwerte in zufriedenstellender Weise durchgeführt hat.

In dem Beschluss ist ferner anzugeben, binnen welcher Frist die Reformzusagen durchzuführen sind; diese Frist darf längstens drei Jahre ab Erlass des Beschlusses betragen. Der Beschluss enthält zudem ausführliche inhaltliche und zeitliche Vorgaben in Bezug auf die Berichterstattung des betreffenden Mitgliedstaats im Rahmen des Europäischen Semesters, die Indikatoren für die Einhaltung der Etappenziele und Zielwerte und die Form des Zugangs der Kommission zu den zugrunde liegenden einschlägigen Daten.

In dem Beschluss ist ferner anzugeben, binnen welcher Frist die Reformzusagen durchzuführen sind; diese Frist darf längstens drei Jahre ab Erlass des Beschlusses betragen. Der Beschluss enthält zudem ausführliche inhaltliche und zeitliche Vorgaben in Bezug auf die Berichterstattung des betreffenden Mitgliedstaats im Rahmen des Europäischen Semesters, die Indikatoren für die Einhaltung der Etappenziele und Zielwerte und die Form des Zugangs der Kommission zu den zugrunde liegenden einschlägigen Daten.

Änderungsempfehlung 19

Artikel 14

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Berichterstattung des Mitgliedstaats im Rahmen des Europäischen Semesters

Berichterstattung des Mitgliedstaats im Rahmen des Europäischen Semesters

Unbeschadet des Artikels 12 Absatz 3 zweiter Unterabsatz berichtet der betreffende Mitgliedstaat regelmäßig im Rahmen des Europäischen Semesters über die Fortschritte bei der Erfüllung der Reformzusagen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten die nationalen Reformprogramme als Berichtsinstrument nutzen. Die ausführlichen inhaltlichen und zeitlichen Vorgaben in Bezug auf die Berichterstattung einschließlich der Form des Zugangs der Kommission zu den zugrunde liegenden einschlägigen Daten werden in dem Beschluss gemäß Artikel 12 Absatz 1 festgelegt.

Unbeschadet des Artikels 12 Absatz 3 zweiter Unterabsatz berichtet der betreffende Mitgliedstaat regelmäßig im Rahmen des Europäischen Semesters über die Fortschritte bei der Erfüllung der Reformzusagen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten die nationalen Reformprogramme als Berichtsinstrument nutzen , auch für Berichte über die zur Koordinierung zwischen dem Programm, den ESI-Fonds und ggf. anderen EU-finanzierten Programmen ergriffenen Maßnahmen . Die ausführlichen inhaltlichen und zeitlichen Vorgaben in Bezug auf die Berichterstattung einschließlich der Form des Zugangs der Kommission zu den zugrunde liegenden einschlägigen Daten werden in dem Beschluss gemäß Artikel 12 Absatz 1 festgelegt. Die Kommission überarbeitet ihre Leitlinien über den Inhalt der nationalen Reformprogramme in entsprechender Weise.

Änderungsempfehlung 20

Artikel 19 Absatz 2, neuer Buchstabe nach Buchstabe e

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

Durchführung von Maßnahmen des Kapazitätsaufbaus durch lokale und regionale Gebietskörperschaften im Zusammenhang mit den nationalen Reformprogrammen. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften können ihre Anträge in einem speziellen Programmfenster einreichen und sind Direktbegünstigte der erbrachten technischen Unterstützung.

Änderungsempfehlung 21

Artikel 26

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

In Anhang X wird für jeden Mitgliedstaat ein maximaler Finanzbeitrag festgelegt, der aus der Gesamtfinanzausstattung gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i zur Verfügung steht. Dieser maximale Finanzbeitrag wird für jeden förderfähigen Mitgliedstaat anhand der im Anhang niedergelegten Kriterien und Methoden sowie auf der Grundlage der Bevölkerung des jeweiligen Mitgliedstaats berechnet; er gilt für jede Phase des Zuweisungsverfahrens und jede Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 10.

In Anhang X wird für jeden Mitgliedstaat ein maximaler Finanzbeitrag festgelegt, der aus der Gesamtfinanzausstattung gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i zur Verfügung steht. Dieser maximale Finanzbeitrag wird für jeden förderfähigen Mitgliedstaat anhand der im Anhang niedergelegten Kriterien und Methoden sowie auf der Grundlage der Indikatoren berechnet , die für die Kohäsionspolitik im Zeitraum 2021-2027 festzulegen sind (Pro-Kopf-BIP, Jugendarbeitslosigkeit, niedriges Bildungsniveau, Klimawandel sowie Aufnahme und Integration von Migranten) ; er gilt für jede Phase des Zuweisungsverfahrens und jede Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 10.

Unbeschadet des Artikels 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 steht der maximale Finanzbeitrag für die teilweise oder vollständige Zuweisung an jeden förderfähigen Mitgliedstaat in jeder Phase des Zuweisungsverfahrens gemäß Artikel 10 zur Verfügung; er stellt einen Beitrag dar, der dem betreffenden Mitgliedstaat zusätzlich zu dem Finanzbeitrag gemäß Artikel 9 als Gegenleistung für die Durchführung zusätzlicher Reformen gemäß Artikel 25 gewährt wird.

Unbeschadet des Artikels 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 steht der maximale Finanzbeitrag für die teilweise oder vollständige Zuweisung an jeden förderfähigen Mitgliedstaat in jeder Phase des Zuweisungsverfahrens gemäß Artikel 10 zur Verfügung; er stellt einen Beitrag dar, der dem betreffenden Mitgliedstaat zusätzlich zu dem Finanzbeitrag gemäß Artikel 9 als Gegenleistung für die Durchführung zusätzlicher Reformen gemäß Artikel 25 gewährt wird.

II.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN AN DER EUROPÄISCHEN INVESTITIONSSTABILISIERUNGSFUNKTION

Änderungsempfehlung 22

Erwägungsgrund 8

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Um den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, dabei zu helfen, besser auf rasch wechselnde wirtschaftliche Rahmenbedingungen zu reagieren und ihre Wirtschaft bei großen asymmetrischen Schocks durch Beibehaltung öffentlicher Investitionen zu stabilisieren, sollte insbesondere eine Europäische Investitionsstabilisierungsfunktion (EISF) geschaffen werden.

Um den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, dabei zu helfen, besser auf rasch wechselnde wirtschaftliche Rahmenbedingungen zu reagieren und ihre Wirtschaft bei großen asymmetrischen Schocks durch Beibehaltung öffentlicher Investitionen zu stabilisieren, sollte insbesondere eine Europäische Investitionsstabilisierungsfunktion (EISF) geschaffen werden. Die EISF sollte zur Stabilisierung öffentlicher Investitionen aller Regierungs- und Verwaltungsebenen beitragen, denn die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sind für 66 % der Investitionen zuständig, und ihre Investitionen haben das Vorkrisenniveau noch nicht wieder erreicht. Durch die Unterstützung lokaler und regionaler Stellen bei der Beibehaltung ihres Investitionsniveaus ließe sich verhindern, dass asymmetrische Schocks noch schlimmere Folgen haben.

Begründung

Die Bedeutung der lokalen und regionalen Ebene für Investitionen sollte herausgestellt werden.

Änderungsempfehlung 23

Erwägungsgrund 15

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Damit den Mitgliedstaaten nicht der Anreiz für eine umsichtige Haushaltspolitik genommen wird, sollten Mitgliedstaaten, die eine EISF-Hilfe beantragen, strenge Förderfähigkeitskriterien erfüllen müssen, d. h. in einem Zeitraum von zwei Jahren vor Beantragung einer solchen Unterstützung die im Rahmen der haushalts- und wirtschaftspolitischen Überwachung der Union gefassten Beschlüsse und Empfehlungen eingehalten haben.

Damit den Mitgliedstaaten nicht der Anreiz für eine umsichtige und tragfähige Haushaltspolitik genommen wird, sollten Mitgliedstaaten, die eine EISF-Hilfe beantragen, strenge Förderfähigkeitskriterien erfüllen müssen, d. h. in einem Zeitraum von zwei Jahren vor Beantragung einer solchen Unterstützung die im Rahmen der haushalts- und wirtschaftspolitischen Überwachung der Union gefassten Beschlüsse und Empfehlungen einschließlich der Mitteilung der Kommission „Optimale Nutzung der im Stabilitäts- und Wachstumspakt vorgesehenen Flexibilität“  (1a) und einen auf wenige entscheidende Kriterien, die mehr nationale Eigenverantwortung ermöglichen, ausgerichteten Konvergenzkodex eingehalten haben.

Begründung

Erübrigt sich.

Änderungsempfehlung 24

Erwägungsgrund 21

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Um zu gewährleisten, dass das mit dieser Verordnung verfolgte Ziel erreicht wird, sollten die Mitgliedstaaten die im Rahmen der EISF empfangenen Mittel in förderfähige öffentliche Investitionen investieren und diese auf dem durchschnittlichen Stand der vorangegangenen fünf Jahre halten. In dieser Hinsicht wird erwartet, dass die Mitgliedstaaten prioritär förderfähige Investitionen im Rahmen von Programmen fortführen, die die Union über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Sozialfonds, den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums fördert.

Um zu gewährleisten, dass das mit dieser Verordnung verfolgte Ziel erreicht wird, sollten die Mitgliedstaaten die im Rahmen der EISF empfangenen Mittel in förderfähige öffentliche Investitionen investieren und diese auf dem durchschnittlichen Stand der vorangegangenen fünf Jahre halten. In dieser Hinsicht wird erwartet, dass die Mitgliedstaaten prioritär förderfähige Investitionen im Rahmen von Programmen fortführen, die die Union über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Sozialfonds, den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums fördert.

Wenn es sich für die Mitgliedstaaten aufgrund der Schwere der Krise jedoch als unmöglich erweist, das Maß an öffentlichen Investitionen beizubehalten, zu dem sie sich beim Erhalt der Unterstützung verpflichtet hatten, sollte die Europäische Kommission ein niedrigeres Maß an öffentlichen Investitionen bestimmen, das die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben.

Begründung

Es kann sein, dass die Krise so schwer ist, dass die Mitgliedstaaten das Maß an öffentlichen Investitionen, das sie beim Erhalt der Unterstützung zusagten, nicht halten können. In diesem Fall sollte es zulässig sein, dass die Europäische Kommission ein niedrigeres Maß an öffentlichen Investitionen bestimmt, das die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben.

Änderungsempfehlung 25

Erwägungsgrund 33

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die EISF sollte als erster Schritt zur allmählichen Entwicklung eines umfassenden Versicherungsmechanismus zur Gewährleistung gesamtwirtschaftlicher Stabilisierung betrachtet werden. Gegenwärtig könnten im Rahmen der EISF Darlehen und Zinszuschüsse gewährt werden. Parallel dazu ist nicht ausgeschlossen, dass der ESM oder sein Rechtsnachfolger künftig einbezogen werden, indem sie Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, bei schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zur Stützung öffentlicher Investitionen finanzielle Unterstützung leisten Als kraftvolles Instrument zur gesamtwirtschaftlichen Stabilisierung bei asymmetrischen Schocks könnte darüber hinaus künftig ein auf freiwilligen Beiträgen der Mitgliedstaaten beruhender freiwilliger Versicherungsmechanismus mit Kreditaufnahmekapazität geschaffen werden.

Die EISF sollte als erster Schritt zur allmählichen Entwicklung eines umfassenden Versicherungsmechanismus zur Gewährleistung gesamtwirtschaftlicher Stabilisierung betrachtet werden. In einer ersten Phase könnten im Rahmen der EISF Darlehen und Zinszuschüsse gewährt werden. Parallel dazu könnte der ESM oder sein Rechtsnachfolger bei Bedarf einbezogen werden, indem sie Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, bei schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zur Stützung öffentlicher Investitionen finanzielle Unterstützung leisten. Als kraftvolles Instrument zur gesamtwirtschaftlichen Stabilisierung bei asymmetrischen Schocks sollte darüber hinaus ein auf freiwilligen Beiträgen der Mitgliedstaaten beruhender Versicherungsmechanismus mit Kreditaufnahmekapazität geschaffen werden.

Begründung

Redaktionelle Klarstellung von Erwägungsgrund 33 unter Berücksichtigung der Vorschläge für entsprechende Änderungen im Entwurf des Berichts von Reimer Böge (EVP/DE) und Pervenche Berès (S&D/FR), der im ECON-Ausschuss des Europäischen Parlaments vorgelegt wurde.

Änderungsempfehlung 26

Artikel 3 Absatz 1

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

eines Beschlusses des Rates ist, in dem festgestellt wird, dass in den beiden Jahren vor Beantragung der EISF-Hilfe keine wirksamen Maßnahmen zur Korrektur des übermäßigen Defizits gemäß Artikel 126 Absatz 8 oder Artikel 126 Absatz 11 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ergriffen wurden;

eines Beschlusses des Rates ist, in dem festgestellt wird, dass in den beiden Jahren vor Beantragung der EISF-Hilfe keine wirksamen Maßnahmen zur Korrektur des übermäßigen Defizits gemäß Artikel 126 Absatz 8 oder Artikel 126 Absatz 11 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und unter Berücksichtigung der Mitteilung der Kommission „Optimale Nutzung der im Stabilitäts- und Wachstumspakt vorgesehenen Flexibilität“  (1a) ergriffen wurden;

Begründung

Erübrigt sich.

Änderungsempfehlung 27

Artikel 5 Absatz 2

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

In dem auf die Auszahlung des EISF-Darlehens folgenden Jahr prüft die Kommission, ob der betreffende Mitgliedstaat die in Absatz 1 genannten Kriterien erfüllt. Die Kommission prüft dabei insbesondere, in welchem Umfang der betreffende Mitgliedstaat förderfähige öffentliche Investitionen im Rahmen von Programmen beibehalten hat, die von der Union aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Kohäsionsfonds, dem Europäischen Sozialfonds, dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums gefördert werden.

In dem auf die Auszahlung des EISF-Darlehens folgenden Jahr prüft die Kommission, ob der betreffende Mitgliedstaat die in Absatz 1 genannten Kriterien erfüllt. Die Kommission prüft dabei insbesondere, in welchem Umfang der betreffende Mitgliedstaat förderfähige öffentliche Investitionen im Rahmen von Programmen beibehalten hat, die von der Union aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Kohäsionsfonds, dem Europäischen Sozialfonds, dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums gefördert werden.

Kommt die Kommission nach Anhörung des betreffenden Mitgliedstaats zu dem Schluss, dass die in Absatz 1 genannten Bedingungen nicht erfüllt sind, so erlässt sie einen Beschluss, in dem sie

Kommt die Kommission nach Anhörung des betreffenden Mitgliedstaats zu dem Schluss, dass die in Absatz 1 genannten Bedingungen nicht erfüllt sind, so erlässt sie einen Beschluss, in dem sie

i)

eine vorzeitige vollständige oder teilweise Rückzahlung des EISF-Darlehens verlangt und

ii)

festlegt, dass der betreffende Mitgliedstaat bei Rückzahlung des EISF-Darlehens keinen Anspruch auf den Zinszuschuss hat.

i)

eine vorzeitige vollständige oder teilweise Rückzahlung des EISF-Darlehens verlangt und

ii)

festlegt, dass der betreffende Mitgliedstaat bei Rückzahlung des EISF-Darlehens keinen Anspruch auf den Zinszuschuss hat.

 

Die Kommission kann jedoch auch zu dem Schluss gelangen, dass es dem betreffenden Mitgliedstaat aufgrund der Schwere der Krise unmöglich war, den in Absatz 1 genannten Umfang an Investitionen beizubehalten.

Die Kommission fasst ihren Beschluss unverzüglich und veröffentlicht ihn.

Die Kommission fasst ihren Beschluss unverzüglich und veröffentlicht ihn.

Begründung

Es kann sein, dass die Krise so schwer ist, dass die Mitgliedstaaten das Maß an öffentlichen Investitionen, das sie beim Erhalt der Unterstützung zusagten, nicht halten können. In diesem Fall sollte es zulässig sein, dass die Europäische Kommission ein niedrigeres Maß an öffentlichen Investitionen bestimmt, das die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben.

Änderungsempfehlung 28

Artikel 22 Absatz 5

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

die Zweckmäßigkeit eines freiwilligen Versicherungsmechanismus für die Zwecke der makroökonomischen Stabilisierung.

Optionen für die Ausarbeitung eines umfassenden Versicherungsmechanismus zur Gewährleistung gesamtwirtschaftlicher Stabilisierung.

Begründung

Erübrigt sich.

III.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

Zu dem Reformhilfeprogramm

1.

betont, dass Strukturreformen, die eine EU-Relevanz und einen EU-Mehrwert aufweisen, grundlegend dafür sind, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt zu sichern und die Widerstandsfähigkeit und die Konvergenz innerhalb der Union und der WWU zu fördern; stellt fest, dass die Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen zu EU-relevanten Strukturreformen insgesamt unbefriedigend ist, weil alle Regierungs- und Verwaltungsebenen zu wenig dahinterstehen und ihre Verwaltungskapazität nicht ausreicht;

2.

bedauert, dass die Europäische Kommission bislang noch keine Definition von „Strukturreformen“ im Kontext der wirtschaftspolitischen Steuerung der EU und der möglichen Unterstützung durch EU-Programme wie das Reformhilfeprogramm vorgelegt hat; bekräftigt angesichts dessen seinen Standpunkt, dass die für eine Unterstützung durch die Union infrage kommenden Strukturreformen auf Politikbereiche beschränkt sein sollten, die für die Umsetzung der in den EU-Verträgen verankerten Ziele von Bedeutung sind und in direktem Zusammenhang mit den Zuständigkeiten der EU stehen; lehnt jedweden Vorschlag für eine EU-Finanzierung zur Unterstützung unspezifischer Strukturreformen in den Mitgliedstaaten ab, die nicht zuvor in transparenter Weise auf ihren europäischen Mehrwert hin untersucht worden sind und die nicht direkt mit den vertraglich verankerten Zuständigkeiten der EU verbunden sind; verweist in diesem Zusammenhang auf seine Entschließung vom 1. Februar 2018, in der er den Vorschlag der Europäischen Kommission vom 6. Dezember 2017 für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 mit gemeinsamen Bestimmungen ablehnt (2);

3.

begrüßt die Idee, Mitgliedstaaten, die Zusagen für weitreichende, im Kontext des Europäischen Semesters ermittelte Reformen machen wollen, mit Finanzbeiträgen und technischer Hilfe zu unterstützen; betont, dass das Europäische Semester so bald wie möglich die Nachhaltigkeitsziele in sich aufnehmen und im Einklang mit den langfristigen Investitionszielen der EU-Kohäsionspolitik für 2021-2017 stehen sollte;

4.

begrüßt die Idee einer Konvergenzfazilität für Mitgliedstaaten, die nachweisbare Schritte für einen Beitritt zum Euro-Raum unternommen haben, auch durch die Bereitstellung von Finanzbeiträgen und technischer Hilfe;

5.

ist der Ansicht, dass die Zuweisung des Gesamtbetrags des Programms auf der Grundlage der Bevölkerung im Widerspruch zum Vertragsziel des Zusammenhalts stehen würde, das die Rechtsgrundlage des Programms bildet (Artikel 175 AEUV); unterstreicht, dass der richtige Verteilungsschlüssel auf den Indikatoren für die Kohäsionspolitik im Zeitraum 2021-2027 basieren sollte (Pro-Kopf-BIP, Jugendarbeitslosigkeit, niedriges Bildungsniveau, Klimawandel sowie Aufnahme und Integration von Migranten); betont, dass mit diesem Ansatz schlüssig auf den Umstand eingegangen werden könnte, dass manche Mitgliedstaaten, die nachweisbare Schritte für einen Beitritt zum Euro-Währungsgebiet unternommen haben, möglicherweise einen geringeren Reformbedarf aufweisen als einige derzeitige Mitglieder des Euro-Raums;

6.

ist besorgt, dass ein Pauschalbetrag, der einem Mitgliedstaat nach Umsetzung eines umfangreichen Reformpakets ausgezahlt wird, möglicherweise als Anstoß für den Beschluss, eine solche Reform durchzuführen, nicht ausreicht; ist besorgt, dass eine Einmalzahlung, die erst nach der Umsetzung der Reformen geleistet wird, die Anreizwirkung noch weiter schwächen würde;

7.

hält es für sehr sinnvoll, dass in den länderspezifischen Empfehlungen Investitionen in gleichem Maße wie Reformen des rechtlichen Umfelds gefördert werden; betont, dass investitionsbezogene Empfehlungen auf die langfristige Investitionsperspektive der ESI-Fonds abgestimmt sein sollten; stellt fest, dass aus einer kürzlich erstellten Studie der GD EMPL hervorgeht, dass zwischen 2012 und 2015 rund 62 % aller im Kontext des Europäischen Semesters ermittelten Reformbedarfe in den Anwendungsbereich der Strukturfonds fielen und dass die operationellen Programme eigentlich auf 42 % dieser Bedarfe eingingen; unterstreicht, dass für das Programm alle relevanten EU-Ausgabenprogramme koordiniert werden sollten; empfiehlt, dass es auch möglich sein sollte, Mittel aus dem Programm auf die ESI-Fonds zu übertragen;

8.

weist darauf hin, dass das Programm das Europäische Semester noch bedeutsamer machen würde, weil damit ausschließlich im Kontext des Semesters ermittelte Strukturreformen unterstützt werden würden; hebt hervor, dass es daher sehr wichtig ist, das Europäische Semester im Hinblick auf die Wirksamkeit und das eigenverantwortliche Mittragen der Reformzusagen zu verbessern, ausgehend von den Grundsätzen der Partnerschaft und der höheren Transparenz für lokale und regionale Gebietskörperschaften; betont, dass unabhängige Stellen wie die nationalen Fiskalausschüsse und die nationalen Ausschüsse für Produktivität allen Regierungs- und Verwaltungsebenen und einschlägigen Interessenträgern helfen sollten, den Reformbedarf einzuschätzen und die Umsetzung des Programms zu überwachen;

9.

stellt fest, dass in 36 % aller 2018 abgegebenen länderspezifischen Empfehlungen unmittelbar die Rolle der Städte und Regionen angesprochen wird, was die gegenwärtige Kompetenzverteilung unter den Regierungs- und Verwaltungsebenen widerspiegelt, und dass sogar 83 % aller Empfehlungen gebietsbezogen sind, wenn man auch die Empfehlungen, in denen es nur indirekt um die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften geht, sowie jene mitzählt, bei denen die Wirkung von Gebiet zu Gebiet unterschiedlich ist;

10.

betont daher, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in dem Bestreben, die Eigenverantwortung für Strukturreformen und deren wirkungsvolle Umsetzung sicherzustellen, schon in die Anfangsphasen des Europäischen Semesters als Partner bei der Gestaltung und Umsetzung einbezogen werden sollten und dass dies zu einem Kriterium für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Vorkehrungen zur Umsetzung eines Reformpakets werden sollte; beharrt auf seinem Vorschlag für einen Verhaltenskodex für die Einbindung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in das Semester; begrüßt die Annahme einer Änderung an der SRSP-Verordnung durch das Europäische Parlament im Juli 2018, in der die Notwendigkeit der Einbindung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Ausarbeitung und Umsetzung von Strukturreformen hervorgehoben wird;

11.

weist darauf hin, dass erste Ergebnisse einer vom AdR in Auftrag gegebenen, noch laufenden Studie zeigen, dass der Aufbau von Kapazitäten bei den Städten und Regionen im gegenwärtigen MFR nicht zufriedenstellend angegangen wurde; verweist auf die Herausforderung betreffend die Verwaltungskapazität der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die direkt oder indirekt in 68 % der länderspezifischen Empfehlungen für 2018 angesprochen wird; in diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass ein Erasmus- Programm für lokale Mandatsträger die Weitergabe von Fachwissen und bewährten Praktiken erleichtern könnte;

12.

bedauert, dass der Umfang, in dem lokale und regionale Gebietskörperschaften Gebrauch von dem Programm zur Unterstützung von Strukturreformen gemacht haben, nicht angemessen dokumentiert ist; betont, dass der Zugang der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu dem Instrument für technische Unterstützung im Rahmen des Programms auf allen Regierungs- und Verwaltungsebenen aktiv gefördert werden sollte; bekräftigt seine Forderung nach einem einzigen, transparenten Satz von Leitlinien zur Koordinierung aller EU-finanzierten Maßnahmen, durch die im neuen MFR technische Hilfe bereitgestellt und der Kapazitätsaufbau unterstützt wird;

13.

spricht sich für integrierte territoriale Ansätze aus, die von der Basis her in einem Bottom-up-Prozess konzipiert werden, um günstige Umfelder für die Umsetzung von Strukturreformen mit EU-Relevanz zu schaffen;

14.

bedauert, dass die Europäische Kommission beschlossen hat, Mittel für das zentral verwaltete Reformhilfeprogramm bereitzustellen, während Programme mit geteilter Mittelverwaltung und einem europäischen Mehrwert gekürzt werden, wie etwa diejenigen im Rahmen der Kohäsionspolitik der EU;

Zur Europäischen Investitionsstabilisierungsfunktion

15.

weist darauf hin, dass Mitgliedstaaten aufgrund struktureller Faktoren großen asymmetrischen Schocks ausgesetzt sein können, die zu einem drastischen Rückgang der öffentlichen Investitionen führen, der sich zuerst auf der lokalen und regionalen Ebene bemerkbar macht und negative Ausstrahlungseffekte auf andere Mitgliedstaaten mit sich bringen kann;

16.

pflichtet der Kommission bei, dass öffentliche Investitionen vor asymmetrischen Schocks geschützt werden müssen; erinnert daran, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften für mehr als 66 % der öffentlichen Investitionen in der EU zuständig sind; verweist darauf, dass die Investitionen auf regionaler Ebene das Vorkrisenniveau noch nicht wieder erreicht haben; betont, dass der Schutz vor den Folgen asymmetrischer Schocks für Investitionen aller Regierungs- und Verwaltungsebenen gewährleistet sein muss;

17.

begrüßt den Vorschlag zur Schaffung einer Europäischen Investitionsstabilisierungsfunktion (EISF), mit der die Haushaltspolitik in den Mitgliedstaaten widerstandsfähiger gegen asymmetrische Schocks gemacht und gleichzeitig eine langfristige Tragfähigkeit dieser Politik gesichert werden soll; ist überzeugt, dass sie ein erster Schritt in dem Bemühen sein könnte, die WWU mit einem befristeten Mechanismus zur Abfederung von Schocks auszustatten;

18.

nimmt zur Kenntnis, dass der Vorschlag einen künftigen Ausbau der Regelung zulässt, und wiederholt seinen Aufruf an die Europäische Kommission, mit der Zeit einen regelrechten Versicherungsmechanismus zu entwickeln, der wie ein „Schlechtwetterfonds“ eine gesamtwirtschaftliche Stabilisierung ermöglicht;

19.

teilt die Ansicht der Kommission, dass zur Vermeidung dauerhafter Transferzahlungen und der Gefahr eines zu sorglosen Verhaltens die Inanspruchnahme der EISF nur Mitgliedstaaten zustehen sollte, die sich an den umfassenden Regelungsrahmen der EU halten und Konvergenzfortschritte machen;

20.

stellt fest, dass die EISF mit Darlehen und einer relativ geringen Zuschuss-Komponente anlaufen würde; ist der Ansicht, dass eine Fiskalkapazität groß genug sein muss, damit sie wirksam ist; fragt sich, ob die Obergrenze von 30 Mrd. EUR für Darlehen auch für den Fall ausreichen würde, dass mehrere Mitgliedstaaten von einer schweren Krise betroffen sind;

21.

begrüßt den Vorschlag der Kommission, dass die EISF ergänzend neben bestehende Instrumente wie die europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF) tritt und sich nicht mit dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) überschneidet, auch wenn bei den Anwendungsbereichen eine gewisse Parallelität besteht; stellt jedoch fest, dass makroökonomische Stabilisierung derzeit nicht als ausdrückliches Ziel des EU-Haushalts anerkannt ist und somit das Maß dessen beschränkt bleibt, was durch die EISF erreicht werden kann;

22.

macht darauf aufmerksam, dass der Ausdruck „asymmetrischer Schock“ auch eine Liquiditätskrise bezeichnen könnte; ist der Ansicht, dass die richtige Antwort auf eine Liquiditätskrise das Programm zum unbegrenzten Anleihekauf (Outright Monetary Transactions, OMT) der Europäischen Zentralbank ist, das voraussetzt, dass der Mitgliedstaat am ESM teilnimmt, nicht aber an der EISF.

Brüssel, den 5. Dezember 2018

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Karl-Heinz LAMBERTZ


(1)  Beschluss des Rates vom 29. September 2000 über die Zusammensetzung und die Satzung des Ausschusses für Wirtschaftspolitik (2000/604/EG) (ABl. L 257 vom 11.10.2000, S. 28).

(1a)   COM(2015) 12 final vom 13.1.2015 .

(1a)   COM(2015) 12 final vom 13.1.2015.

(2)  COM(2017) 826 final.


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