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Document 52018XC0830(02)

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union

C/2018/5746

ABl. C 305 vom 30.8.2018, p. 4–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

30.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 305/4


Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union

(2018/C 305/05)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2) wie folgt geändert:

Seite 379

9403

Andere Möbel und Teile davon

Nach dem bestehenden Text wird der folgende Wortlaut angefügt:

„Nicht hierher gehören ‚Informationsanzeigetafeln‘ wie ‚Straßenaufsteller‘ und ‚Roll-up-Ständer‘.

Sie sind in andere Positionen der Nomenklatur einzureihen, in denen sie genauer erfasst sind (z. B. Straßenaufsteller zum Schreiben oder Zeichnen, die Waren der Position 9610 entsprechen), oder nach ihrer stofflicher Beschaffenheit:

a)

in eine Position, in der speziell diese Waren erfasst sind (z. B. werden Schilder aus unedlen Metallen, die Waren der Position 8310 entsprechen, in diese Position eingereiht), oder

b)

in eine Position, in der verschiedene Waren dieses Stoffes erfasst sind (z. B. Position 3926 oder Position 7616).

Beispiel eines in die Position 9610 einzureihenden Straßenaufstellers:

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Straßenaufsteller mit Kreidetafeloberfläche.

Beispiel eines in die Position 8310 einzureihenden Straßenaufstellers:

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Ausschließlich aus unedlen Metallen bestehender Straßenaufsteller.

Beispiele für ‚Informationsanzeigetafeln‘, die nach ihrer stofflichen Beschaffenheit in eine Position einzureihen sind, in der verschiedene Waren dieses Stoffes erfasst sind:

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Ein Fuß aus harten Kunststoffen und ein Aufsatz aus einem Aluminiumrahmen mit einer Kunststoffplatte in der Mitte, die auf beiden Seiten mit transparenten PVC-Folien überzogen ist.

Ein Fuß und ein Rahmen aus Aluminium mit Befestigungen aus Kautschuk und einem mit transparenten PVC-Folien überzogenem Papierbogen.

Position 7616 (der wesentliche Charakter wird durch den Aluminiumrahmen verliehen).

Position 7616 (der wesentliche Charakter wird durch den Aluminiumrahmen verliehen).

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Eine zentrale Platte aus Kunststoff, befestigt an fünf annähernd gleich langen Stangen (Stäben) aus Kunststoff, die alle in verschiedene Richtungen geneigt werden können. Vier von ihnen haben am Ende einen Kunststoffhaken, die fünfte Stange ist mit einer Abdeckung aus Kunststoff versehen.

 

Position 3926 (die Ware besteht ausschließlich aus Kunststoffen).“

 


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(2)  ABl. C 76 vom 4.3.2015, S. 1.


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