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Document 62018TN0025

    Rechtssache T-25/18: Klage, eingereicht am 19. Januar 2018 — PAN Europe/Kommission

    ABl. C 104 vom 19.3.2018, p. 47–48 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    19.3.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 104/47


    Klage, eingereicht am 19. Januar 2018 — PAN Europe/Kommission

    (Rechtssache T-25/18)

    (2018/C 104/60)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Kläger: Pesticide Action Network Europe (PAN Europe) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Kloostra)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Der Kläger beantragt,

    den Beschluss der Kommission C(2017) 7604 final vom 9. November 2017, mit dem dem Kläger der Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang mit der Ausarbeitung delegierter Verordnungen zu wissenschaftlichen Kriterien für die Bewertung von Stoffen mit endokriner Wirkung teilweise verweigert wurde, für nichtig zu erklären;

    der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klage wird auf drei Gründe gestützt:

    1.

    Die Kommission habe beim Erlass des angefochtenen Beschlusses gegen Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (1) verstoßen und diesen falsch angewandt.

    Die Kommission habe gegen Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 verstoßen und diesen falsch angewandt, indem sie ihn auf Informationen zu einem abgeschlossenen Entscheidungsprozess angewandt habe.

    Die Kommission habe gegen Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 verstoßen, da sie den Ablehnungsgrund nicht hinreichend eng ausgelegt bzw. angewandt habe und nicht nachgewiesen habe, dass die Verbreitung den Entscheidungsprozess ernstlich beeinträchtigen würde.

    2.

    Die Kommission habe beim Erlass des angefochtenen Beschlusses gegen Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 (2) und Art. 4 Abs. 3 der Verordnung 1049/2001 verstoßen.

    Die Kommission habe gegen Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 und Art. 4 Abs. 3 der Verordnung 1049/2001 verstoßen, da sie die in dem Antrag auf Zugang benannten Unterlagen nicht konkret und individuell geprüft habe und nicht für jedes einzelne Dokument begründet habe, warum es nicht verbreitet werden sollte, indem sie den Ablehnungsgrund in Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 nicht hinreichend eng ausgelegt habe; darüber hinaus habe die Kommission gegen die genannten Vorschriften verstoßen, da sie das spezifische Interesse des Schutzes des Entscheidungsprozesses nicht gegen die allgemeinen Interessen an der Verbreitung von Umweltinformationen abgewogen und die Ablehnung nicht ausreichend begründet habe.

    3.

    Die Kommission habe zu Unrecht das überwiegende öffentliche Interesse an der Verbreitung der verlangten Informationen nicht berücksichtigt.

    Wegen der wesentlichen Änderung der Politik im Laufe des Entscheidungsprozesses und der wesentlichen Änderung des Entwurfs der während dieses Prozesses festgelegten wissenschaftlichen Kriterien gebe es ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung der verlangten Informationen.


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. 2006, L 264, S. 13).


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