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Document 62015TA0506

    Rechtssache T-506/15: Urteil des Gerichts vom 1. Februar 2018 — Griechenland/Kommission (EGFL und ELER — Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben — Von Griechenland getätigte Ausgaben — Pauschale finanzielle Berichtigungen — Flächenbezogene Beihilferegelung — Begriff „Dauergrünland“ — Voraussetzungen für die Vornahme einer pauschalen Berichtigung in Höhe von 25 % — Mitteilung nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 885/2006 — Art. 31 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 1122/2009 — Cross-Compliance — Kontrolle der Grundanforderungen an die Betriebsführung — Kontrolle des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands — Begründungspflicht — Abzug einer Berichtigung, die durch ein Urteil des Gerichts für nichtig erklärt worden war)

    ABl. C 104 vom 19.3.2018, p. 27–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    19.3.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 104/27


    Urteil des Gerichts vom 1. Februar 2018 — Griechenland/Kommission

    (Rechtssache T-506/15) (1)

    ((EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Von Griechenland getätigte Ausgaben - Pauschale finanzielle Berichtigungen - Flächenbezogene Beihilferegelung - Begriff „Dauergrünland“ - Voraussetzungen für die Vornahme einer pauschalen Berichtigung in Höhe von 25 % - Mitteilung nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 885/2006 - Art. 31 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 1122/2009 - Cross-Compliance - Kontrolle der Grundanforderungen an die Betriebsführung - Kontrolle des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands - Begründungspflicht - Abzug einer Berichtigung, die durch ein Urteil des Gerichts für nichtig erklärt worden war))

    (2018/C 104/35)

    Verfahrenssprache: Griechisch

    Parteien

    Klägerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Kanellopoulos, E. Leftheriotou, O. Tsirkinidou und A. Vasilopoulou)

    Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. Kranenborg und D. Triantafyllou)

    Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: A. Gavela Llopis)

    Gegenstand

    Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1119 der Kommission vom 22. Juni 2015 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. 2015, L 182, S. 39)

    Tenor

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

    2.

    Die Hellenische Republik trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

    3.

    Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.


    (1)  ABl. C 371 vom 9.11.2015.


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