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Document 62017CN0547
Case C-547/17 P: Appeal brought on 18 September 2017 by Basic Net SpA against the judgment of the General Court (Sixth Chamber) delivered on 20 July 2017 in Case T-612/15 Basic Net v EUIPO (Representation of three vertical stripes)
Rechtssache C-547/17 P: Rechtsmittel, eingelegt am 18. September 2017 von der Basic Net SpA gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 20. Juli 2017 in der Rechtssache T-612/15, Basic Net/EUIPO (Darstellung dreier vertikaler Streifen)
Rechtssache C-547/17 P: Rechtsmittel, eingelegt am 18. September 2017 von der Basic Net SpA gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 20. Juli 2017 in der Rechtssache T-612/15, Basic Net/EUIPO (Darstellung dreier vertikaler Streifen)
ABl. C 13 vom 15.1.2018, p. 4–5
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
15.1.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 13/4 |
Rechtsmittel, eingelegt am 18. September 2017 von der Basic Net SpA gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 20. Juli 2017 in der Rechtssache T-612/15, Basic Net/EUIPO (Darstellung dreier vertikaler Streifen)
(Rechtssache C-547/17 P)
(2018/C 013/04)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Basic Net SpA (Prozessbevollmächtigter: D. Sindico, Avvocato)
Andere Partei des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit unter gänzlicher oder teilweiser Gutheißung des Rechtsvorbringens in der Klage und Würdigung der in den vorangehenden Verfahrensinstanzen vorgelegten Beweismittel und Unterlagen endgültig zu entscheiden; |
— |
hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache unter gänzlicher oder teilweiser Gutheißung des Rechtsvorbringens in der Klage und Würdigung der in den vorangehenden Verfahrensinstanzen vorgelegten Beweismittel und Unterlagen an das Gericht zurückzuverweisen; |
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in jedem Fall dem EUIPO die Kosten beider Rechtszüge (Gericht und Gerichtshof) aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1. |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 (Unionsmarkenverordnung) Das Gericht habe den Nachweis des Erwerbs der Unterscheidungskraft für unzureichend erachtet und die Klage abgewiesen, ohne irgendeine Begründung darzulegen, warum diese nachgewiesene und anerkannte Unterscheidungskraft unzureichend und die angemeldete Marke somit nicht eintragungsfähig sein solle. Die Entscheidung des Gerichts sei unbegründet und widerspreche insofern dem Wortlaut dieser Bestimmung, als die für die Eintragung als Marke erforderliche Voraussetzung darin liege, dass die Darstellung des Zeichens eindeutig, genau, eigenständig, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv sei. |
2. |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Unionsmarkenverordnung — Originäre Unterscheidungskraft und Eintragungsfähigkeit des abgelehnten Zeichens In den Vorinstanzen sei keine ausführliche und kohärente Prüfung der vorgelegten Unterlagen vorgenommen worden, außerdem seien die Schlussfolgerungen des Gerichts widersprüchlich und stünden weder mit dem Wortlaut noch mit dem Geist der Verordnung bzw. der Verwaltungspraxis des EUIPO und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Einklang. Insbesondere habe das Gericht es unterlassen, eine Gesamtbewertung der Beweismittel durchzuführen, sondern habe sich vielmehr darauf beschränkt, diese einzeln zu beurteilen, wodurch es gegen die Bestimmung des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Unionsmarkenverordnung verstoßen habe. |
3. |
Fehlende Würdigung der älteren Unionsmarke 3971561 der Rechtsmittelführerin Des Weiteren hätten das EUIPO und das Gericht die Gründe erwägen müssen (das heißt diese Entscheidungen nicht als bindende Präzedenzfälle ansehen, sondern als aufgrund einer substantiierten rechtlichen Anerkennung ihrer Eintragungsfähigkeit eingetragene Marken), die zur Eintragung der Gemeinschaftsmarke Nr. 003971561 geführt hätten, die auch der Rechtsmittelführerin gehöre, für dieselben Waren gelte und ein dem abgelehnten Zeichen sehr ähnliches Zeichen darstelle. |
4. |
Fehlende Würdigung anderer als „Farbkombinationen“ eingetragener Marken In den Vorinstanzen des Verfahrens seien außerdem Gemeinschaftsmarken angeführt worden, die Präzedenzfälle von großer Relevanz für den vorliegenden Fall darstellten. Somit erscheine die Ablehnung der Eintragung der streitigen Marke als nicht statthaft, wenn nicht gar unbegründet, wobei dies einen Rechtsfehler bilde, wenn die Präzedenzfälle nicht als bindende Entscheidungen, sondern als Ausdruck von durch das EUIPO und das Gericht der Europäischen Union wiederholt angewendeten Rechtsgrundsätzen gewertet würden. |