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Document 62017TN0725

    Rechtssache T-725/17: Klage, eingereicht am 24. Oktober 2017 — Clestra Hauserman/Parlament

    ABl. C 13 vom 15.1.2018, p. 22–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    15.1.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 13/22


    Klage, eingereicht am 24. Oktober 2017 — Clestra Hauserman/Parlament

    (Rechtssache T-725/17)

    (2018/C 013/36)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerin: Clestra Hauserman (Illkirch Graffenstaden, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: J. Géhin, avocat)

    Beklagter: Europäisches Parlament

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Entscheidung des Europäischen Parlaments in seinem Schreiben vom 24. August 2017, mit dem ihr die Ablehnung des Angebots mitgeteilt wurde, das sie für das Los Nr. 55 im Rahmen der Ausschreibung INLO-D-UPIL-T-16-AO8 betreffend das Projekt für den Ausbau und die Modernisierung des Konrad-Adenauer-Gebäudes in Luxemburg eingereicht hatte („ablehnende Entscheidung“), sowie die Entscheidung über die Vergabe dieses Loses an einen anderen Bieter („Vergabeentscheidung“) für nichtig zu erklären;

    das Europäische Parlament zu verurteilen, ihr Schadensersatz in Höhe von 1 000 893 Euro aus außervertraglicher Haftung, jedenfalls aber 50 000 Euro für die Kosten für die Vorbereitung des im Rahmen der Ausschreibung Nr. 2014/S 123-218302 abgegebenen Angebots zu zahlen;

    dem Europäischen Parlament sämtliche Kosten des vorliegenden Rechtszugs aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Klagegründe.

    1.

    Erster Klagegrund: Widerrechtlichkeit der Entscheidung über den Ausschluss der Gesellschaft Clestra Hauserman, da sie ihren Ursprung im Abschluss eines zweiten Ausschreibungsverfahrens habe, das widerrechtlich gemäß der Auftragsbekanntmachung Nr. 2016/S 215-391081 vom 8. November 2016 im Anschluss an ein erstes Ausschreibungsverfahren, das mit der Vergabe des Auftrags an das klagende Unternehmen geendet habe, eingeleitet worden sei.

    2.

    Zweiter Klagegrund: Kein Nachweis der Zulässigkeit des Angebots des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten habe, entsprechend den Vorschriften des Lastenhefts über die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zuschlagempfängers (Art. 12 und 13 des Lastenhefts) und den im Rahmen der Aufforderung zur Angebotsabgabe geforderten Unterlagen (Art. I bis VI.G).

    3.

    Dritter Klagegrund: Unzulässigkeit des Angebots des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten habe, da wegen seines ungewöhnlich niedrigen Preises hätte festgestellt werden müssen, dass es nicht ordnungsgemäß sei, und seine Auswahl daher auf einem offensichtlichen Beurteilungsfehler beruhe.

    4.

    Vierter Klagegrund: Verstoß gegen das Gleichbehandlungs- und das Transparenzgebot, was den Ablauf des zweiten Ausschreibungsverfahrens betreffe.


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