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Document 52015BP0405

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2015 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments für haushaltspolitische Sofortmaßnahmen zur Bewältigung der Flüchtlingskrise gemäß Nummer 12 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (COM(2015)0514 — C8-0308/2015 — 2015/2264(BUD))

    ABl. C 366 vom 27.10.2017, p. 169–170 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    27.10.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 366/169


    P8_TA(2015)0405

    Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments für haushaltspolitische Sofortmaßnahmen zur Bewältigung der Flüchtlingskrise

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2015 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments für haushaltspolitische Sofortmaßnahmen zur Bewältigung der Flüchtlingskrise gemäß Nummer 12 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (COM(2015)0514 — C8-0308/2015 — 2015/2264(BUD))

    (2017/C 366/25)

    Das Europäische Parlament,

    unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2015)0514 — C8-0308/2015),

    gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (1), insbesondere auf Artikel 11,

    gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 2015/623 des Rates vom 21. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (2),

    gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3), insbesondere auf Nummer 12,

    unter Hinweis auf den von der Kommission am 24. Juni 2015 angenommenen Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 (COM(2015)0300) in der durch die Berichtigungsschreiben Nr. 1/2016 (COM(2015)0317) und Nr. 2/2016 (COM(2015)0513) geänderten Fassung,

    unter Hinweis auf den Standpunkt zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016, der vom Rat am 4. September 2015 verabschiedet und dem Parlament am 17. September 2015 zugeleitet wurde (11706/2015 — C8-0274/2015),

    unter Hinweis auf seinen am 28. Oktober 2015 angenommenen Standpunkt zu dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans 2016 (4),

    unter Hinweis auf den am 14. November 2015 vom Vermittlungsausschuss angenommenen gemeinsamen Entwurf (14195/2015 — C8-0353/2015),

    unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0336/2015),

    A.

    in der Erwägung, dass es nach Prüfung aller Möglichkeiten einer Umschichtung von Mitteln für Verpflichtungen innerhalb der Rubriken 3 und 4 angezeigt erscheint, das Flexibilitätsinstrument für Mittel für Verpflichtungen in Anspruch zu nehmen;

    B.

    in der Erwägung, dass die Kommission vorgeschlagen hat, das Flexibilitätsinstrument in Anspruch zu nehmen, um die im Gesamthaushaltsplan der Union für das Haushaltsjahr 2016 vorgesehene Mittelausstattung über die Obergrenze der Rubrik 3 hinaus um 1 504 Mio. EUR an Mitteln für Verpflichtungen aufzustocken, damit Maßnahmen im Rahmen der Europäischen Migrationsagenda finanziert werden können;

    C.

    in der Erwägung, dass der für den Haushaltsplan 2016 einberufene Vermittlungsausschuss zusätzlich zu dem endgültigen Betrag in Höhe von 1 506 Mio. EUR über die Obergrenze der Rubrik 3 hinaus dem Vorschlag der Abordnung des Parlaments zugestimmt hat, das Flexibilitätsinstrument mit weiteren 24 Mio. EUR über die Obergrenze von Rubrik 4 hinaus in Anspruch zu nehmen, um die externe Dimension der mit der Flüchtlingskrise verbundenen Herausforderungen anzugehen;

    D.

    in der Erwägung, dass die insgesamt für das Haushaltsjahr 2016 vorgesehenen Mittel des Flexibilitätsinstruments, die die nicht verwendeten Beträge aus den Haushaltsjahren 2014 und 2015 umfassen, damit vollständig ausgeschöpft sind;

    1.

    stellt fest, dass die Obergrenzen der Rubriken 3 und 4 für 2016 keine angemessene Finanzierung von Dringlichkeitsmaßnahmen im Bereich Migration und Flüchtlinge zulassen;

    2.

    erteilt daher seine Zustimmung zu der Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments in Höhe von 1 530 Mio. EUR an Mitteln für Verpflichtungen;

    3.

    stimmt außerdem dem Vorschlag zu, die entsprechenden Mittel für Zahlungen auf 734,2 Mio. EUR im Jahr 2016, 654,2 Mio. EUR im Jahr 2017, 83 Mio. EUR im Jahr 2018 und 58,6 Mio. EUR im Jahr 2019 aufzuteilen;

    4.

    bekräftigt, dass die in Artikel 11 der MFR-Verordnung vorgesehene Inanspruchnahme dieses Instruments einmal mehr verdeutlicht, dass für den Haushaltsplan der Union dringend eine größere Flexibilität erforderlich ist; stellt fest, dass diese zusätzlichen Mittel nur dank des Übertrags nicht verwendeter Mittel des Flexibilitätsinstruments aus den Haushaltsjahren 2014 und 2015 bereitgestellt werden können; betont, dass keine Mittel in das Haushaltsjahr 2017 übertragen werden, sodass das Flexibilitätsinstrument lediglich bis zur jährlichen Obergrenze von 471 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) in Anspruch genommen werden kann;

    5.

    bekräftigt seine seit geraumer Zeit vertretene Ansicht, dass — unbeschadet der Möglichkeit, über das Flexibilitätsinstrument Mittel für Zahlungen für bestimmte Haushaltslinien in Anspruch zu nehmen, ohne dass vorher Mittel für Verpflichtungen bereitgestellt wurden — Mittel für Zahlungen aus Verpflichtungen, die zuvor über das Flexibilitätsinstrument bereitgestellt wurden, nur über die Obergrenzen hinaus verbucht werden dürfen;

    6.

    billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

    7.

    beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

    8.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


    (1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

    (2)  ABl. L 103 vom 22.4.2015, S. 1.

    (3)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

    (4)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0376.


    ANLAGE

    BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments für haushaltspolitische Sofortmaßnahmen zur Bewältigung der Flüchtlingskrise

    (Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2016/253.)


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