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Document 52015IP0410

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2015 zur Prävention der Radikalisierung und Anwerbung europäischer Bürgerinnen und Bürger durch terroristische Organisationen (2015/2063(INI))

    ABl. C 366 vom 27.10.2017, p. 101–116 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    27.10.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 366/101


    P8_TA(2015)0410

    Prävention der Radikalisierung und Anwerbung europäischer Bürger durch terroristische Organisationen

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2015 zur Prävention der Radikalisierung und Anwerbung europäischer Bürgerinnen und Bürger durch terroristische Organisationen (2015/2063(INI))

    (2017/C 366/08)

    Das Europäische Parlament,

    gestützt auf die Artikel 2, 3, 5, 6, 7, 8, 10 und 21 des Vertrags über die Europäische Union sowie auf die Artikel 4, 8, 10, 16, 67, 68, 70, 71, 72, 75, 82, 83, 84, 85, 86, 87 und 88 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    unter Hinweis auf den „European Union Minorities and Discrimination Survey Data“ — Focus Report 2 zum Thema „Muslime“ und die Erhebung der Agentur der EU für Grundrechte über die Erfahrungen und die Wahrnehmung jüdischer Mitbürger bzgl. Hassverbrechen und Diskriminierung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die beide von der Agentur der EU für Grundrechte veröffentlicht wurden,

    unter Hinweis auf die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 8. Oktober 2004 angenommene Resolution zu Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit durch den Terrorismus,

    gestützt auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 6, 7 und 8, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 11, 12, 21, 48, 49, 50 und 52,

    unter Hinweis auf die vom Rat am 25. Februar 2010 angenommene EU-Strategie der inneren Sicherheit,

    unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 22. November 2010 mit dem Titel: „EU-Strategie der inneren Sicherheit: Fünf Handlungsschwerpunkte für mehr Sicherheit in Europa“ (COM(2010)0673) und die Einrichtung eines europäischen Aufklärungsnetzwerks gegen Radikalisierung (RAN),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. September 2013 zum zweiten Bericht über die Durchführung der EU-Strategie der inneren Sicherheit (1),

    unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 15. Januar 2014 mit dem Titel „Prävention der zu Terrorismus und gewaltbereitem Extremismus führenden Radikalisierung: Verstärkung der EU-Maßnahmen“ (COM(2013)0941),

    unter Hinweis auf die überarbeitete Fassung der Strategie der EU zur Bekämpfung von Radikalisierung und Anwerbung für den Terrorismus, die vom Rat (Justiz und Inneres) auf seiner Tagung vom 19. Mai 2014 angenommen und vom Rat auf seiner Tagung vom 5. und 6. Juni 2014 gebilligt wurde (9956/14),

    unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. Juni 2014 über den Abschlussbericht über die Durchführung der EU-Strategie der inneren Sicherheit im Zeitraum 2010-2014 (COM(2014)0365),

    unter Hinweis auf den von Europol für 2014 vorgelegten Tendenz- und Lagebericht über den Terrorismus in der EU (TE-SAT),

    unter Hinweis auf die Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 24. September 2014 zu Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit durch terroristische Handlungen (Resolution 2178 (2014)),

    unter Hinweis auf den an den Europäischen Rat gerichteten Bericht des EU-Koordinators für die Terrorismusbekämpfung vom 24. November 2014 (15799/14),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Dezember 2014 zur Erneuerung der EU-Strategie der inneren Sicherheit (2),

    unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates „Justiz und Inneres“ (JI) vom 9. Oktober bzw. vom 5. Dezember 2014,

    unter Hinweis auf die Erklärung der informellen Tagung des Rates „Justiz und Inneres“ vom 11. Januar 2015,

    unter Hinweis auf seine Plenardebatte vom 28. Januar 2015 über Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung,

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Februar 2015 zu Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung (3),

    unter Hinweis auf die informelle Tagung des Rates „Justiz und Inneres“ vom 29./30. Januar 2015 in Riga,

    unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates (Justiz und Inneres) vom 12./13. März 2015,

    unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 28. April 2015 über die Europäische Sicherheitsagenda (COM(2015)0185),

    unter Hinweis auf das Urteil des EuGH zur Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung,

    unter Hinweis auf das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus und auf den Aktionsplan des Europarats zum Kampf gegen gewaltbereiten Extremismus und die zum Terrorismus führende Radikalisierung, die am 19. Mai 2015 angenommen wurden,

    unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission mit dem Titel „Stärkung des gegenseitigen Vertrauens im europäischen Rechtsraum – Grünbuch zur Anwendung der EU-Strafrechtsvorschriften im Bereich des Freiheitsentzugs“ (COM(2011)0327),

    gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

    unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Ausschusses für Kultur und Bildung (A8-0316/2015),

    A.

    in der Erwägung, dass über 5 000 EU-Bürger sich terroristischen Organisationen und anderen militärischen Verbänden angeschlossen haben, insbesondere dem Islamischen Staat (IS/Da'isch), der Al-Nusra-Front und anderen Organisationen außerhalb der Europäischen Union, vor allem in der Region Naher Osten und Nordafrika (MENA-Region); in der Erwägung, dass sich dieses Phänomen immer rascher verbreitet und sich zu einem erheblichen Problem auswächst;

    B.

    in der Erwägung, dass „Radikalisierung“ zu einem Begriff geworden ist, der benutzt wird, um das Phänomen zu beschreiben, bei dem Menschen intolerante Meinungen, Ansichten und Ideen übernehmen, was in gewaltsamen Extremismus münden kann;

    C.

    in der Erwägung, dass die jüngsten Terroranschläge in Frankreich, Belgien, Tunesien und Kopenhagen die Sicherheitsbedrohung deutlich machen, die dadurch bedingt ist, dass ausländische Kämpfer, die oftmals EU-Bürger sind, sich im europäischen Hoheitsgebiet und in seinen Nachbarländern aufhalten und innerhalb dieses Gebiets reisen; in der Erwägung, dass die EU diese Anschläge aufs Schärfste verurteilt und zugesagt hat, den Terrorismus Seite an Seite mit den Mitgliedstaaten innerhalb und außerhalb des EU-Gebiets zu bekämpfen;

    D.

    in der Erwägung, dass die furchtbaren Terroranschläge, bei denen am 13. November 2015 in Paris Hunderte von Menschen getötet oder verletzt wurden, einmal mehr gezeigt haben, dass koordinierte Maßnahmen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union dringend notwendig sind, damit Radikalisierung vermieden und der Terrorismus bekämpft werden kann;

    E.

    in der Erwägung, dass die terroristische Bedrohung in der EU bedeutsam ist, insbesondere in den Mitgliedstaaten, die sich militärisch an Auslandseinsätzen im Nahen Osten und in Afrika beteiligt haben oder nach wie vor an solchen Einsätzen beteiligt sind;

    F.

    in der Erwägung, dass die Radikalisierung dieser „europäischen Kämpfer“ ein komplexes und dynamisches Phänomen ist, das auf vielen globalen, soziologischen und politischen Faktoren beruht; in der Erwägung dass sie nicht einem einheitlichen Profil entspricht und Männer, Frauen und vor allem junge europäische Bürger jedweder sozialer Herkunft betrifft, die eines gemeinsam haben, nämlich das Gefühl, nicht länger in der Gesellschaft beheimatet zu sein; in der Erwägung, dass die Ursachen der Radikalisierung sowohl sozioökonomischer, ideologischer, personeller oder psychologischer Natur sein können und dass man sich mit ihr deshalb nur anhand des Lebenswegs jeder einzelnen betroffenen Person auseinandersetzen kann;

    G.

    in der Erwägung, dass der Terrorismus und die Radikalisierung zu zahlreichen undifferenzierten Assoziationen hinsichtlich Religionen führen, die ihrerseits zur verstärkten Begehung von Verbrechen und zu Hassreden führen, die durch Rassismus, Fremdenfeindlichkeit oder Intoleranz gegenüber einer Meinung, einer Überzeugung oder einer Religion motiviert sind; in der Überzeugung, dass unbedingt daran erinnert werden muss, dass die Verbiegung der Religion und nicht die Religion selbst eine der Ursachen der Radikalisierung ist;

    H.

    in der Erwägung, dass Radikalisierung nicht auf eine Ideologie oder eine Glaubensrichtung beschränkt ist, sondern in allen Ideologien und Glaubensrichtungen auftreten kann;

    I.

    in der Erwägung, dass einige der Argumente, die von gewaltbereiten Extremisten bei der Anwerbung junger Menschen benutzt werden, darin bestehen, dass die Islamfeindlichkeit nach Jahren des Kriegs gegen den Terror zunehme, und dass Europa nicht länger ein Ort sei, an dem Muslime willkommen seien oder in Gleichheit leben und ihren Glauben ausüben könnten, ohne diskriminiert oder stigmatisiert zu werden; in der Erwägung, dass dies zu einem Gefühl der Schwäche, der aggressiven Wut, der Frustration, der Einsamkeit und der Isolierung von der Gesellschaft führen kann;

    J.

    in der Erwägung, dass die Bekämpfung der Radikalisierung nicht auf die islamistische Radikalisierung beschränkt werden darf; in der Erwägung, dass die religiöse Radikalisierung und der gewaltbereite Extremismus auch den gesamten afrikanischen Kontinent betreffen; in der Erwägung, dass die politische Radikalisierung im Jahr 2011 auch Europa heimgesucht hat, und zwar in Norwegen mit den Anschlägen, die von Anders Behring Breivik verübt wurden;

    K.

    in der Erwägung, dass die überwiegende Mehrheit der Terroranschläge in EU-Ländern seit Jahren von separatistischen Organisationen verübt wird;

    L.

    in der Erwägung, dass es laut Europol im Jahr 2013 insgesamt 152 Terroranschläge in der EU gab, von denen zwei „religiös motiviert“ und 84 auf ethnisch-nationalistische oder separatistische Überzeugungen zurückzuführen waren, und in der Erwägung, dass im Jahr 2012 insgesamt 219 Terroranschläge gezählt wurden, von denen sechs „religiös motiviert“ waren;

    M.

    in der Erwägung, dass die Bekämpfung des Terrorismus und die Prävention der Radikalisierung und Anwerbung von EU-Bürgern durch terroristische Vereinigungen im Wesentlichen nach wie vor in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, dass jedoch die europäische Zusammenarbeit für einen effizienten und effektiven Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden gegen die grenzübergreifende Bedrohung durch Terroristen von wesentlicher Bedeutung ist; in der Erwägung, dass eine konzertierte Vorgehensweise auf europäischer Ebene daher notwendig ist und einen Mehrwert schaffen wird, damit die geltenden Rechtsvorschriften in diesen Bereichen in einem Raum, in dem die EU-Bürger sich frei bewegen, koordiniert und harmonisiert werden und damit Vorbeugungs- und Antiterrormaßnahmen ihre Wirkung entfalten können; in der Erwägung, dass Maßnahmen gegen den illegalen Handel mit Schusswaffen bei der Bekämpfung schwerer und organisierter internationaler Kriminalität Vorrang für die EU haben sollten;

    N.

    in der Erwägung, dass die Menschenrechte im Mittelpunkt der Maßnahmen der Union zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Prävention der Radikalisierung stehen müssen, wobei gleichzeitig zu gewährleisten ist, dass für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Sicherheit der Bürger und der Achtung der Grundrechte, einschließlich des Rechts auf Sicherheit, auf Privatsphäre und des Rechts auf die Meinungs-, Religions- und Vereinigungsfreiheit gesorgt wird;

    O.

    in der Erwägung, dass jüdische Gemeinden das Ziel terroristischer und antisemitischer Anschläge sind, was zu einem wachsenden Gefühl der Unsicherheit und Angst unter diesen Gemeinden in Europa führt;

    P.

    in der Erwägung, dass die steigende Zahl terroristischer Straftaten und ausländischer Kämpfer zu einer vermehrten Intoleranz gegenüber Volksgruppen und Glaubensgemeinschaften in mehreren Ländern Europas geführt hat; in der Erwägung, dass sich die Maßnahmen eines ganzheitlichen Ansatzes, die sich gegen Diskriminierung im Allgemeinen und gegen Islamophobie und Antisemitismus im Besonderen richten, einander ergänzen, wenn es speziell um die Prävention von terroristischem Extremismus geht;

    Q.

    in der Erwägung, dass es in Europa bereits einige Instrumente gibt, mit denen gegen die Radikalisierung von EU-Bürgern vorgegangen werden kann, und dass es der EU und ihren Mitgliedstaaten obliegt, diese Instrumente in vollem Umfang zu nutzen und sich um deren Verbesserung zu bemühen, damit den gegenwärtigen Herausforderungen für die EU und die Mitgliedstaaten Rechnung getragen wird; in der Erwägung, dass sich einige Mitgliedstaaten weigern, in sensiblen Bereichen, wie dem Austausch von Informationen und nachrichtendienstlichen Erkenntnissen, zusammenzuarbeiten; in der Erwägung, dass angesichts der zunehmenden Bedeutung der terroristischen Radikalisierung, die im diametralen Gegensatz zu den europäischen Werten steht, neue Mittel eingesetzt werden müssen, und zwar unter Achtung der Charta der Grundrechte;

    R.

    in der Erwägung, dass die Europäische Union und die Mitgliedstaaten bei jeder Maßnahme, die sie ergreifen, die Grundrechte und die bürgerlichen Freiheiten achten müssen, insbesondere das Recht auf Privatsphäre, das Recht auf Sicherheit, das Recht auf Datenschutz, die Unschuldsvermutung, das Recht auf ein faires und ordentliches Gerichtsverfahren das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Religionsfreiheit; in der Erwägung, dass die Sicherheit der EU-Bürger nicht zu Lasten ihrer Rechte und Freiheiten gehen darf; in der Erwägung, dass diese beiden Grundsätze sehr wohl zwei Seiten derselben Medaille sind;

    S.

    in der Erwägung, dass die Art und Weise, wie die Mitgliedstaaten Verantwortung übernehmen und dem Risiko der Radikalisierung sowie der Prävention der Anwerbung von EU-Bürgern durch terroristische Vereinigungen entgegentreten, sich manchmal erheblich von einem Mitgliedstaat zum anderen unterscheidet; in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten bereits wirksame Maßnahmen ergriffen haben, andere jedoch hier im Rückstand sind;

    T.

    in der Erwägung, dass Europa dringend konzertiert handeln und eine Radikalisierung und Anwerbung von EU-Bürgern durch terroristische Vereinigungen verhindern muss, damit dieses Phänomen, das auf dem Vormarsch ist, zurückgedrängt werden sowie der Strom der EU-Bürger, die in die Konfliktzonen reisen, eingedämmt werden kann und die in der EU verbliebenen entradikalisiert und weitere Terroranschläge verhindert werden können;

    U.

    in der Erwägung, dass es sich dabei um ein internationales Phänomen handelt und dass man von Erfahrungen in vielen Teilen der Welt profitieren kann;

    V.

    in der Erwägung. dass es jetzt angesichts der Radikalisierung von EU-Bürgern und ihrer Anwerbung durch terroristische Vereinigungen darum geht, den Schwerpunkt stärker auf Präventivmaßnahmen als auf reaktive Maßnahmen zu legen und in diesen Bereich zu investieren; in der Erwägung, dass eine Strategie gegen Extremismus, Radikalisierung und die Anwerbung von Terroristen in der EU nur dann erfolgreich sein kann, wenn damit gleichzeitig eine Strategie der Integration, der sozialen Inklusion, der Wiedereingliederung und der Entradikalisierung der rückkehrenden sogenannten „ausländischen Kämpfer“ einhergeht;

    W.

    in der Erwägung, dass bestimmte Formen der Benutzung des Internets der Radikalisierung Vorschub leisten, indem sie Fanatikern weltweit ermöglichen, sich untereinander zu vernetzen und sich — ohne jeden physischen Kontakt und auf eine schwer rückverfolgbare Weise — isolierter und schwacher Personen zu bemächtigen;

    X.

    in der Erwägung, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, zwischen einem Verhalten mit dem Zweck der Vorbereitung bzw. Unterstützung terroristischer Anschläge und Handlungen oder Meinungsäußerungen von Extremisten zu unterscheiden, bei denen bestimmte subjektive und objektive Tatbestandsmerkmale fehlen;

    Y.

    in der Erwägung, dass die terroristische Radikalisierung offensichtlich das Ergebnis von Faktoren ist, die sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union liegen;

    Z.

    in der Erwägung, dass die Bekämpfung der terroristischen Radikalisierung Teil eines weltweiten Ansatzes sein muss, durch den ein offenes Europa, das sich auf ein Fundament gemeinsamer Werte gründet, gewährleistet werden soll;

    AA.

    in der Erwägung, dass die Radikalisierung der Jugend nicht losgelöst von ihrem sozialen und politischen Kontext betrachtet werden darf, sondern dass bei ihrer Untersuchung auch die Soziologie von Konflikten und Studien über Gewalt berücksichtigt werden sollten;

    AB.

    in der Erwägung, dass die Ursachen der terroristischen Radikalisierung noch nicht ausreichend untersucht worden sind; in der Erwägung, dass mangelnde Integration nicht als die Hauptursache der terroristischen Radikalisierung angesehen werden kann;

    AC.

    in der Erwägung, dass gemäß dem Europäischen Gerichtshof die Tatsache dass jemand Mitglied einer Organisation ist, die wegen ihrer Beteiligung an terroristischen Straftaten im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP aufgelistet ist, und dass diese Person den von dieser Organisation geführten bewaffneten Kampf aktiv unterstützt, nicht automatisch einen ausreichenden Grund für die Annahme darstellt, dass die betreffende Person „ein schweres nicht politisches Verbrechen“ bzw. „Handlungen im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen“ begangen hat; in der Erwägung, dass es, wenn andererseits ausreichend Gründe zu der Annahme vorliegen, dass jemand solch ein Verbrechen begangen hat oder solcher Handlungen schuldig ist, von einer Einzelfallprüfung des jeweiligen Sachverhalts abhängt, ob die betreffende Person eine individuelle Verantwortung für die Durchführung solcher Handlungen trägt;

    AD.

    ferner in der Erwägung, dass die zuständigen Behörden gleichwohl verpflichtet sind, unter der Aufsicht der nationalen Gerichte eine individuelle Prüfung des jeweiligen Sachverhalts in Bezug auf die Handlungen der Organisation und des betreffenden Flüchtlings durchzuführen, um eine Aufenthaltsgenehmigung, die einem Flüchtling erteilt wurde, aus dem Grund wieder entziehen zu können, dass dieser Flüchtling solch eine terroristische Organisation unterstützt;

    I.    Europäischer Mehrwert bei der Prävention der Radikalisierung

    1.

    verurteilt vor dem Hintergrund der dramatischen Ereignisse in Paris die tödlichen Anschläge und spricht den Opfern sowie ihren Familien sein Beileid aus und bekundet seine Solidarität mit ihnen; bekräftigt gleichzeitig die Notwendigkeit, gegen Gewalt vorzugehen; verurteilt ebenfalls die Verwendung von Stereotypen sowie fremdenfeindlich und rassistisch gefärbte Worte und Taten seitens Einzelpersonen und staatlicher Stellen, die die Terroranschläge direkt oder indirekt mit den Flüchtlingen in Zusammenhang bringen, die derzeit auf der Suche nach einem sichereren Ort aus ihren Heimatländern fliehen und dem tagtäglich in ihrer Heimat stattfindenden Krieg und der Gewalt entkommen wollen;

    2.

    betont, dass Terrorismus mit keiner spezifischen Religion, Staatsangehörigkeit oder Zivilisation in Verbindung gebracht werden kann oder darf;

    3.

    ist besorgt darüber, dass das Phänomen, dass sich Unionsbürger dschihadistischen bzw. extremistischen Gruppen anschließen, sowie das spezifische Sicherheitsrisiko, das von ihnen bei ihrer Rückkehr in die EU und angrenzende Länder ausgeht, bei einem Versäumnis, die Umstände anzugehen, die die Verbreitung des Terrorismus begünstigen, mit hoher Wahrscheinlichkeit in den kommenden Jahren noch weiter zunehmen werden, insbesondere in Anbetracht der andauernden militärischen Eskalation im Nahen Osten und in Nordafrika (MENA-Region); fordert, dass eine umfassende Studie zur Wirksamkeit nationaler und EU-Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung des Terrorismus durchgeführt wird;

    4.

    fordert die Kommission auf, vorrangig einen Aktionsplan für die Umsetzung der Strategie der Union zur Bekämpfung von Radikalisierung und Anwerbung für den Terrorismus aufzustellen, und zwar indem sie sich auf den Austausch bewährter Verfahren und die Bündelung der Zuständigkeiten innerhalb der Europäischen Union stützt sowie auf die Bewertung der in den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen und die Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen, wobei die internationalen Menschenrechtsabkommen uneingeschränkt zu achten sind und ein breitgefächerter, alle Beteiligten und Bereiche umfassender und beratender Ansatz zugrundezulegen ist; ist der Auffassung, dass die Kommission einen Beitrag dazu leisten und die Mitgliedstaaten darin unterstützen sollte, eine Strategie für eine wirksame und intensive Kommunikation zur Prävention der Radikalisierung und Anwerbung von EU-Bürgern und in der EU wohnhaften Drittstaatangehörigen durch terroristische Organisationen auszuarbeiten;

    5.

    fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Strategien abzustimmen und die ihnen zur Verfügung stehenden Informationen und Erfahrungen weiterzugeben, bewährte Verfahren sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene anzuwenden und zusammenzuarbeiten um neue Initiativen im Bereich der Bekämpfung von Radikalisierung und Anwerbung für den Terrorismus zu ergreifen, durch die Aktualisierung der nationalen Strategien zur Prävention und durch die Einrichtung von Praktikernetzen auf der Grundlage der zehn Bereiche vorrangiger Maßnahmen zu stärken, die in der Strategie der EU zur Bekämpfung von Radikalisierung und Anwerbung für den Terrorismus ermittelt wurden; betont, wie wichtig die Förderung und Intensivierung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungsbehörden in diesem Zusammenhang ist; hält es für außerordentlich wichtig, die Polizei, die an Ort und Stelle im Einsatz ist, mit angemessenen Ressourcen zu versorgen und sie entsprechend auszubilden;

    6.

    fordert, dass die Aktionspläne und Leitlinien des Rates in Bezug auf die bestehende EU-Strategie gegen Radikalisierung und Anwerbung für den Terrorismus vollständig offengelegt werden;

    7.

    ist der Auffassung, dass das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus sowie die Resolution 2178 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen die Referenzdokumente sind, die von den Mitgliedstaaten und den europäischen Institutionen benutzt werden sollten, um zu einer gemeinsamen Bestimmung der Straftat zu gelangen, deren sich Personen schuldig machen, die als „ausländische Kämpfer“ zu betrachten sind; fordert die Kommission auf, eine umfassende Studie über die Hauptursachen, den Prozess der Radikalisierung und die verschiedenen Einflüsse und Faktoren, die dazu beitragen, mit Unterstützung des neuen Exzellenzzentrums des Aufklärungsnetzes gegen Radikalisierung (Radicalisation Awareness Network, RAN) durchzuführen;

    8.

    fordert die Kommission auf, in enger Zusammenarbeit mit Europol und dem EU-Koordinator für die Terrorismusbekämpfung einen Jahresbericht über den Stand der Sicherheit in Europa auszuarbeiten, in dem auch auf die Risiken der Radikalisierung und die Folgen für die Sicherheit des Lebens der Bürger in der EU und ihre körperliche Unversehrtheit eingegangen wird, und dem Parlament jährlich Bericht zu erstatten;

    9.

    hält es für äußerst wichtig, die bereits vorhandenen Instrumente zur Verhinderung und Bekämpfung der Radikalisierung und Anwerbung von EU-Bürgern durch terroristische Organisationen uneingeschränkt zu nutzen; betont, wie wichtig es ist, alle einschlägigen internen und externen Instrumente in einer ganzheitlichen und umfassenden Art und Weise anzuwenden; empfiehlt der Kommission und den Mitgliedstaaten, die verfügbaren Mittel zu nutzen, insbesondere im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit (ISF) über das Instrument ISF-Polizei, um Projekte und Maßnahmen zu unterstützen, durch die der Radikalisierung vorgebeugt werden soll; hebt die wichtige Rolle hervor, die das Aufklärungsnetzwerk gegen Radikalisierung (RAN) und sein Exzellenzzentrum dabei spielen können, zur Verwirklichung dieses Ziels der umfassenden Bekämpfung der Radikalisierung von EU-Bürgern beizutragen; wünscht eine bessere Publizität und Sichtbarkeit dieses Netzwerks bei den Akteuren im Kampf gegen die Radikalisierung;

    II.    Prävention des gewaltbereiten Extremismus und der terroristischen Radikalisierung in Gefängnissen

    10.

    weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Gefängnisse nach wie vor eines der Milieus sind, die einen Nährboden für die Verbreitung radikaler und gewaltbereiter Ideologien und terroristischer Radikalisierung darstellen; fordert die Kommission auf, den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern, um der zunehmenden terroristischen Radikalisierung in den europäischen Gefängnissen zu begegnen; legt den Mitgliedstaaten nahe, umgehend Maßnahmen gegen die Überfüllung der Gefängnisse zu ergreifen, die ein akutes Problem in vielen Mitgliedstaaten ist, wodurch sich die Gefahr der Radikalisierung beträchtlich erhöht und die Chancen der Resozialisierung sinken; erinnert daran, dass öffentliche Einrichtungen der Jugendbetreuung, Vollzugsanstalten oder Wiedereingliederungszentren ebenfalls zu Brutstätten der Radikalisierung für Jugendliche werden können, die eine besonders anfällige Zielgruppe darstellen;

    11.

    fordert die Kommission auf, auf der Grundlage bewährter Verfahren Leitlinien über die Maßnahmen vorzuschlagen, die in den europäischen Gefängnissen zur Verhinderung der Radikalisierung von Häftlingen zur Anwendung gelangen sollen, wobei die Menschenrechtsabkommen uneingeschränkt zu achten sind; weist darauf hin, dass Häftlinge, die sich offenbar gewaltbereiten Extremisten angeschlossen haben oder bereits durch terroristische Vereinigungen angeworben wurden, von anderen Häftlingen isoliert werden sollten, da mit dieser Maßnahme möglicherweise verhindert werden kann, dass andere durch Einschüchterung terroristischen radikalen Einflüssen ausgesetzt werden und so außerdem die extremistische Radikalisierung in den Gefängnissen eingedämmt werden kann; warnt jedoch, dass derartige Maßnahmen nur von Fall zu Fall festgelegt werden sollten und vertritt die Auffassung, dass diese sich auf eine gerichtliche Entscheidung stützen und von den zuständigen Justizbehörden überprüft werden sollten; empfiehlt der Kommission und den Mitgliedstaaten ferner, die Erkenntnisse und Erfahrungen hinsichtlich der Praxis der Isolierung in Gefängnissen zur Eindämmung einer sich ausbreitenden Radikalisierung zu prüfen; ist der Auffassung, dass diese Bewertung in die Ausarbeitung bewährter Verfahrensweisen in den nationalen Gefängnissystemen einfließen soll weist jedoch darauf hin, dass diese Maßnahmen verhältnismäßig und in vollständigem Einklang mit den Grundrechten des Insassen sein sollten;

    12.

    unterstützt die Einführung spezialisierter Schulungen für das gesamte Personal in den Justizvollzugsanstalten und die Partner, die im Umfeld der Haftanstalten tätig sind, sowie für Geistliche und Mitarbeiter nichtstaatlicher Organisationen, die mit Häftlingen in Kontakt treten, damit sie dazu ausgebildet werden, Verhaltensweisen, die in Richtung radikalen und extremistischen Verhaltens tendieren, frühzeitig zu erkennen, zu verhindern und damit umzugehen; hält es für sehr wichtig, dass die religiösen, philosophischen und laizistischen Vertreter, die in Gefängnissen arbeiten, eine angemessene Schulung erhalten und auf eine geeignete Weise angeworben werden, damit sie nicht nur angemessen auf die kulturellen und spirituellen Bedürfnisse in den Haftanstalten eingehen können, sondern auch dazu beitragen können, ein Gegengewicht zu den radikalen Diskursen zu bilden;

    13.

    unterstützt die Einführung mit angemessenen Finanzmitteln ausgestattet pädagogischer Programme in den europäischen Gefängnissen, damit die Entwicklung des kritischen Denkens, die religiöse Toleranz und die Wiedereingliederung der Häftlinge in die Gesellschaft gefördert wird, aber auch damit junge, schutzbedürftige Insassen, die für eine Radikalisierung und Anwerbung durch terroristische Vereinigungen empfänglicher sind, besondere Hilfe erhalten, und zwar auf der Grundlage höchster Achtung der Menschenrechte der Häftlinge; ist der Meinung, dass außerdem ergänzende Maßnahmen nach der Haftentlassung angeboten werden sollten;

    14.

    erkennt an, dass bei diesen Anstrengungen Haftbedingungen von zentraler Bedeutung sind, bei denen die Menschenrechte von Häftlingen in vollem Umfang geachtet werden und die den internationalen und regionalen Standards, einschließlich der Mindestgrundsätze der Vereinten Nationen für die Behandlung von Gefangenen, entsprechen;

    III.    Prävention der terroristischen Radikalisierung im Internet

    15.

    weist darauf hin, dass vom weltweiten und grenzübergreifenden Internet besondere Herausforderungen ausgehen, die somit zu rechtlichen Schlupflöchern und Zuständigkeitskonflikten führen können, die es jenen, die andere für den Terrorismus anwerben oder die radikalisiert sind, ermöglichen, aus jedem entfernten Winkel der Erde problem- und grenzenlos zu kommunizieren, ohne dass sie einen Stützpunkt errichten oder in einem bestimmten Land Zuflucht suchen müssen; weist darauf hin, dass das Internet und die sozialen Netzwerke wichtige Plattformen sind, um die Radikalisierung und die Ausbreitung des Fundamentalismus erheblich zu beschleunigen, da über dieses Medium Hassbotschaften und Texte, in denen der Terrorismus verherrlicht wird, massenhaft und rasch verbreitet werden können; ist besorgt darüber, welche Auswirkungen diese Werbung für den Terrorismus insbesondere auf Jugendliche haben kann, zumal diese Bevölkerungsgruppe besonders anfällig ist; weist auf die Rolle von Bildungs- und Aufklärungskampagnen bei der Prävention der Radikalisierung im Internet hin; bekräftigt, dass es sich dem Recht auf freie Meinungsäußerung sowohl offline als auch online verpflichtet fühlt, und ist der Auffassung, dass diesem Recht bei allen Regulierungsmaßnahmen zur Verhinderung der Radikalisierung über das Internet und die sozialen Medien Rechnung getragen werden sollte; stellt fest, dass auf europäischer Ebene ein Dialog mit den Internet-Unternehmen geführt wird, damit illegale Inhalte im Internet verhindert und im Einklang mit EU-Recht und nationalen Rechtsvorschriften sowie unter strikter Einhaltung des Rechts auf freie Meinungsäußerung rasch gelöscht werden können; fordert eine wirksame Strategie zur Erkennung und Entfernung illegaler Inhalte, die zu gewaltbereitem Extremismus aufrufen, was unter vollständiger Achtung der Grundrechte und der Freiheit der Meinungsäußerung erfolgen muss, und insbesondere damit ein Beitrag zur Verbreitung eines wirksamen Gegendiskurses angesichts der terroristischen Propaganda geleistet wird;

    16.

    weist darauf hin, dass Internet-Unternehmen und Unternehmen, die im Bereich der sozialen Medien tätig sind, sowie die entsprechenden Diensteanbieter gesetzlich verpflichtet sind, mit den Behörden der Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten und illegale Inhalte, die gewaltbereiten Extremismus verbreiten, unverzüglich und unter uneingeschränkter Beachtung der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte, einschließlich des Rechts auf freie Meinungsäußerung, zu löschen; ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten rechtliche Schritte gegen Internet-Unternehmen, Unternehmen, die im Bereich der sozialen Medien tätig sind, und Diensteanbieter in Erwägung ziehen sollten, die sich weigern, einem verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Antrag auf Löschung illegaler Inhalte oder von Inhalten, die Terrorismus verherrlichen, aus ihren Internet-Plattformen stattzugeben; ist der Auffassung, dass eine Weigerung zur Zusammenarbeit bzw. das Fehlen jeglicher Zusammenarbeit der Internet-Plattformen, sodass solche illegalen Botschaften verbreitet werden können, als Vorsatz oder Fahrlässigkeit eingestuft werden kann, und dass die Verantwortlichen in solchen Fällen vor Gericht gebracht werden sollten;

    17.

    fordert die zuständigen Behörden auf, diejenigen Websites, die zum Hass aufrufen, strenger zu kontrollieren;

    18.

    ist der Überzeugung, dass das Internet eine wirksame Plattform für die Verbreitung eines Diskurses ist, der für die Achtung der Menschenrechte eintritt und sich gegen Gewalt wendet; ist der Auffassung, dass die Internet-Branche und die Diensteanbieter mit den Behörden der Mitgliedstaaten und der Zivilgesellschaft zusammenarbeiten sollten, um wirksame und attraktive Diskurse gegen Hassreden und die Radikalisierung im Internet zu fördern, die auf der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gründen sollten; fordert die digitalen Plattformen auf, mit den Mitgliedstaaten, der Zivilgesellschaft und mit Organisationen, die auf dem Gebiet des Ausstiegs aus dem Terrorismus und der Entradikalisierung sowie der Analyse von Hassreden bewandert sind, zusammenzuarbeiten und sich an der Verbreitung präventiver Botschaften zu beteiligen, in denen zu einer kritischen Haltung und zu einem Prozess der Entradikalisierung aufgerufen wird, und auch bei der Suche nach innovativen legalen Maßnahmen gegen die Verherrlichung des Terrorismus und gegen Hassreden zusammenzuarbeiten, damit eine Radikalisierung über das Internet schwieriger wird; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Konzipierung solcher Gegendiskurse im Internet zu fördern und eng mit den Organisationen der Zivilgesellschaft zusammenzuarbeiten, um die Kanäle zur Verbreitung und Förderung demokratischer und gewaltfreier Diskurse zu stärken;

    19.

    unterstützt die Einrichtung von Programmen zur Sensibilisierung von Jugendlichen für Hassreden im Internet und für die Gefahren, die sie darstellen, sowie zur Förderung von Schulungen im Bereich der Medien und des Internets; unterstützt die Einrichtung von Schulungsprogrammen zur Mobilisierung, Bildung und Schaffung von Netzwerken junger Aktivisten, um die Menschenrechte im Internet zu verteidigen;

    20.

    ist der Auffassung, dass der Aufbau eines Gegendiskurses, unter anderem in Drittstaaten, zu den Schlüsselelementen gehört, um die Anziehungskraft von Terrororganisationen in der MENA-Region zu mindern; fordert die EU auf, ihre Unterstützung von Initiativen wie dem Beratungsteam für strategische Kommunikation in Bezug auf Syrien (Syria Strategic Communication Advisory Team — SSCAT) zu verstärken und die Nutzung und Finanzierung solcher Projekte in Drittstaaten zu fördern;

    21.

    ist der Auffassung, dass die Internet-Branche und die Anbieter von Internetdiensten es möglich machen müssen, dass Botschaften zur Prävention einer Radikalisierung höher bewertet werden können als die Botschaften, in denen der Terrorismus verherrlicht wird; ist der Auffassung, dass eine spezielle europäische Zelle innerhalb von Europol eingerichtet werden sollte, um die bewährten Verfahren in den Mitgliedstaaten weiterzuleiten, wobei diese Zelle ständig mit den Internetbetreibern zusammenarbeiten müsste, um den Botschaften, die ein Gegengewicht zu Botschaften des Hasses und der Verherrlichung des Terrorismus bilden können, einen höheren Stellenwert einzuräumen und so die Radikalisierung über das Internet zu erschweren; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die wirksame Nutzung von Gegendiskursen und risikomindernden Maßnahmen im Internet zu unterstützen;

    22.

    unterstützt die Einführung von Maßnahmen, mit denen zum Beispiel jeder Internet-Nutzer illegale Inhalte im Web und in den sozialen Netzen schnell und einfach den zuständigen Behörden unter anderem über Hotlines melden kann, wobei jedoch die Menschenrechte zu achten sind, insbesondere die freie Meinungsäußerung, sowie das EU-Recht und die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten;

    23.

    äußert ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Tatsache, dass die terroristischen Organisationen zunehmend Verschlüsselungstechniken verwenden, sodass die Strafverfolgungsbehörden ihre Mitteilungen und ihre Propaganda, die zu Radikalisierung aufruft, nicht entschlüsseln und lesen können, auch nicht im Wege eines gerichtlichen Beschlusses; fordert die Kommission auf, diese Anliegen umgehend in ihrem Dialog mit den Internet- und IT-Unternehmen zur Sprache zu bringen;

    24.

    ist der Auffassung, dass jeder Mitgliedstaat eine spezielle Stelle einrichten sollte, die illegale Inhalte im Internet melden und solche Inhalte erkennen und löschen soll; begrüßt die Einrichtung der EU-Meldestelle für Internetinhalte (IRU) durch Europol, die dafür zuständig ist, illegale Inhalte aufzudecken und in diesem Zusammenhang die Mitgliedstaaten unterstützen soll, wobei die Grundrechte aller Beteiligten uneingeschränkt zu achten sind; plädiert dafür, dass diese Stellen dann mit dem Koordinator der EU für die Bekämpfung des Terrorismus und dem Europäischen Zentrum für Terrorismusbekämpfung innerhalb von Europol sowie mit den in diesem Bereich tätigen Organisationen der Zivilgesellschafzusammenarbeiten sollten; fordert die Mitgliedstaaten außerdem auf, miteinander sowie mit den einschlägigen EU-Agenturen in diesen Fragen zusammenzuarbeiten;

    25.

    begrüßt die Einrichtung des Europäischen Zentrums zur Terrorismusbekämpfung bei Europol ab dem 1. Januar 2016, zu dem die EU-Meldestelle für Internetinhalte gehören wird; besteht darauf, dass die Finanzmittel zur Verfügung gestellt werden müssen, die notwendig sind, damit Europol die ihm zusätzlich im Rahmen der Einrichtung des Zentrums zur Terrorismusbekämpfung übertragenen Aufgaben erfüllen kann; fordert, dass das Parlament ordnungsgemäß an der Schaffung dieses Zentrums, seinen Aufgaben, seiner Arbeit und seiner Finanzierung beteiligt wird;

    26.

    ist der Auffassung, dass die Radikalisierung im Internet nur eingedämmt werden kann, wenn das Instrumentarium für den Kampf gegen die Cyberkriminalität gestärkt wird; empfiehlt, das Mandat und die Ressourcen des Europäischen Zentrums zur Bekämpfung der Cyberkriminalität (EC3) genau wie bei Europol und Eurojust zu stärken, damit es die Gefahren des Internets besser erkennen und dagegen vorgehen sowie die Methoden besser ermitteln kann, die die terroristischen Organisation benutzen; weist darauf hin, dass es angemessen geschulter Fachleute bei Europol sowie bei den Mitgliedstaaten bedarf, um dieser besonderen Gefahr begegnen zu können; fordert die VP/HR auf, das EU-Lagezentrum (SitCen) und das EU-Zentrum für Informationsgewinnung und -analyse (IntCen) neu zu organisieren und für ihre Abstimmung mit dem Koordinator für die Bekämpfung des Terrorismus zu sorgen, um kriminelle Aktivitäten, die Verbreitung von Hassreden im Zusammenhang mit der Radikalisierung und dem Terrorismus besser im Internet zurückverfolgen zu können; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, den Informationsaustausch untereinander und mit den einschlägigen EU-Strukturen und -Agenturen zu steigern;

    27.

    ist der Auffassung, dass alle politischen Maßnahmen der EU und der Mitgliedstaaten, durch die die Ausbreitung von gewaltbereitem Extremismus europäischer Bürger und ihre Anwerbung durch terroristische Organisationen verhindert werden sollen, die Grundrechte der EU und die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs achten müssen, wozu Folgendes gehört: Grundsatz der Unschuldsvermutung, Grundsatz der Rechtssicherheit, Recht auf ein faires und unparteiisches Verfahren, Recht auf Rechtsmittel und Grundsatz der Nichtdiskriminierung;

    IV.    Prävention der Radikalisierung durch Bildung und soziale Inklusion

    28.

    unterstreicht die Bedeutung der Schulen und der Bildung bei der Prävention der Radikalisierung; weist darauf hin, wie wichtig dieses Umfeld zur Förderung der Integration in die Gesellschaft, zur Entwicklung einer kritischen Haltung und zur Förderung der Nichtdiskriminierung ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, Bildungseinrichtungen nahezulegen, Schulungen und akademische Programme anzubieten, mit denen Verständnis und Toleranz gestärkt werden sollen, insbesondere in Bezug auf die verschiedenen Religionen, die Geschichte von Religionen, Philosophien und Ideologien; betont, dass die Grundwerte und die Prinzipien der Demokratie der Union, wie etwa die Menschenrechte, vermittelt werden müssen; betont, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, dafür zu sorgen, dass ihre Bildungssysteme die Werte und Grundsätze der EU achten, und dass ihre Funktionsweise nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und der Integration steht;

    29.

    fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass es Schulungsprogramme zur Benutzung des Internets in jeder Schule (Primarstufe bis hin zur Sekundarausbildung) gibt, die darauf ausgerichtet sind, verantwortungsbewusste, kritische und gesetzestreue Internetnutzer auszubilden und zu schulen;

    30.

    weist mit Nachdruck darauf hin, dass Lehrer in die Lage versetzt werden müssen, aktiv gegen alle Formen der Diskriminierung und des Rassismus einzutreten; weist mit Nachdruck auf die wichtige Rolle von Bildung und kompetenten und unterstützenden Lehrkräften hin, da sie nicht nur soziale Bindungen stärken, ein Zugehörigkeitsgefühl schaffen, Wissen, Fähigkeiten und Kompetenzen sowie grundlegende Werte vermitteln, zur Stärkung sozialer, bürgerlicher und interkultureller Kompetenzen beitragen, zum kritischen Denken erziehen und die Medienkompetenz fördern, sondern jungen Menschen — in enger Zusammenarbeit mit Eltern und Familien — auch dabei helfen, aktive, verantwortungsvolle und aufgeschlossene Mitglieder der Gesellschaft zu werden; betont, dass Schulen die Widerstandsfähigkeit der Lernenden gegenüber Radikalisierungstendenzen stärken können, indem sie ein sicheres Umfeld und Zeit dafür bieten, kontroverse und heikle Themen zu diskutieren; weist darauf hin, dass heranwachsende junge Menschen eine besonders gefährdete Bevölkerungsgruppe sind, da sie sich in einer sensiblen Lebensphase befinden, in der sie ihre Wertvorstellungen entwickeln und auf der Suche nach dem Sinn des Lebens sind, gleichzeitig aber auch sehr leicht zu beeindrucken und manipulierbar sind; weist darauf hin, dass Einzelne, aber auch Gruppen radikalisiert werden können und ist sich der Tatsache bewusst, dass gegebenenfalls unterschiedliche Gegenmaßnahmen getroffen werden müssen, was die Radikalisierung Einzelner und die Radikalisierung von Gruppen betrifft; hebt hervor, dass es Aufgabe der Gesellschaft ist, jungen Menschen, vor allem durch eine hochwertige Bildung und Ausbildung, bessere Zukunftschancen und Lebensperspektiven zu bieten; unterstreicht die Rolle der Bildungseinrichtungen, da sie Jugendliche dafür sensibilisieren, Gefahren zu erkennen und zu bewältigen und die bessere Wahl zu treffen, und da sie ein starkes Zugehörigkeitsgefühl, einen Gemeinschaftssinn und einen Sinn für die Fürsorge und für die Verantwortung für andere fördern; hält es für geboten, die zahlreichen Möglichkeiten der beruflichen Bildung und des akademischen Lehrangebots dafür zu nutzen, jungen Menschen die verschiedenen nationalen, regionalen, religiösen und ethnischen Identitäten in Europa nahezubringen;

    31.

    betont, dass die Vielfalt und die multikulturellen Gemeinschaften Europas grundlegender Bestandteil seines sozialen Gefüges und ein wichtiges kulturelles Gut darstellen; vertritt die Ansicht, dass alle Maßnahmen zur Bekämpfung von Radikalisierung besonnen und angemessen sein müssen, damit die jeweiligen sozialen Gefüge der Gemeinschaften geachtet und gestärkt werden;

    32.

    betont, wie wichtig eine Kombination von Entradikalisierungsprogrammen ist mit Maßnahmen wie etwa die Einrichtung von Partnerschaften zwischen Gemeindevertretern, Investitionen in soziale und Nachbarschaftsprojekte zur Beseitigung wirtschaftlicher und geografischer Ausgrenzung sowie Schulungsprogramme, die sich an entfremdete und ausgegrenzte Jugendliche wenden, bei denen von einem Risiko der Radikalisierung ausgegangen wird; weist darauf hin, dass alle Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die EU-Instrumente zur Bekämpfung der Diskriminierung sorgfältig umzusetzen und im Rahmen der Strategie zur Bekämpfung der Radikalisierung wirksame Maßnahmen gegen Diskriminierung, Hassreden und Hassverbrechen zu ergreifen

    33.

    fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, eine Kommunikationskampagne durchzuführen, mit der nicht nur die Jugendlichen, sondern auch das Lehrpersonal auf die Problematik der Radikalisierung aufmerksam gemacht werden soll; betont, dass der Schwerpunkt der Schulungen und der Sensibilisierungskampagnen vorrangig auf einer frühzeitigen Intervention liegen muss, um den Einzelnen zu schützen und vor jedem Risiko der Radikalisierung zu bewahren; empfiehlt den Mitgliedstaaten, eine spezialisierte Ausbildung für das Lehr- und Erziehungspersonal einzuführen und ihm geeignete Instrumente an die Hand zu geben, damit es in der Lage ist, gegebenenfalls verdächtige Änderungen im Verhalten zu erkennen, Sympathisantengruppen zu ermitteln, in denen das Phänomen der Radikalisierung durch Nachahmung verstärkt wird, und zu wissen, wie es mit Jugendlichen umgehen soll, die anfällig für die Anwerbung durch terroristische Organisationen sind; legt den Mitgliedstaaten außerdem nahe, Investitionen in spezialisierte Einrichtungen in der Nähe von Schulen zu tätigen, die als Kontaktpunkte für junge Menschen aber auch für ihre Familien, Lehrer und andere einschlägige Experten dienen, in denen diese an Aktivitäten außerhalb der Schule teilnehmen können, die den Familien offenstehen, einschließlich psychologischer Beratung, und diese Einrichtungen finanziell zu unterstützen; betont die Bedeutung klarer Leitlinien in diesem Bereich, damit die führende Rolle von Lehrern, Jugendarbeitern und anderen, für die das Wohlergehen des Einzelnen das vorrangige Anliegen ist, nicht infrage gestellt wird, da eine übertriebene Einmischung der Behörden sich als kontraproduktiv erweisen könnte;

    34.

    verweist auf die Möglichkeiten, die den Mitgliedstaaten und den Sachverständigen im Bereich Medienerziehung im Rahmen des Programms „Kreatives Europa“ offenstehen; erinnert daran, dass die Programme der EU in den Bereichen Bildung, Kultur, soziale Tätigkeiten und Sport wesentliche Vektoren für die Unterstützung der Bemühungen der Mitgliedstaaten um die Bekämpfung der Ungleichheiten und die Verhinderung der Marginalisierung darstellen; betont, wie wichtig es ist, im Kontext des strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung neue Tätigkeiten zu entwickeln, durch die die europäischen Werte im Bereich der Bildung gefördert werden sollen; fordert daher unter anderem die gezielte Weitergabe und Anwendung gesellschaftlicher Werte im Rahmen der Programme Europa für Bürgerinnen und Bürger, Erasmus + und Kreatives Europa;

    35.

    hält es für notwendig, mit den einzelnen Gemeinschaften, führenden Köpfen und Experten in einen interkulturellen Dialog zu treten, um Radikalisierung besser verstehen und verhindern zu können; weist mit Nachdruck auf die Verantwortung sowie auf die wichtige Rolle aller religiösen Gemeinschaften bei der Bekämpfung von Fundamentalismus, Hassreden und terroristischer Propaganda hin; macht die Mitgliedstaaten auf die Frage der Ausbildung der religiösen Amtsträger — die, wenn möglich, in Europa stattfinden sollte –aufmerksam, um Aufstachelung zum Hass und zu gewaltbereitem Extremismus an den Stätten der Religionsausübung in Europa zu verhindern und um sich davon zu überzeugen, dass diese Amtsträger für die europäischen Werte eintreten, was auch für die Ausbildung der religiösen, philosophischen und laizistischen Vertreter, die in Haftanstalten arbeiten, gilt; stellt jedoch fest, dass Stätten der Religionsausübung zwar Kontaktpunkte bieten können, ein Großteil des Prozesses der Indoktrinierung und Anwerbung allerdings in einem informellen Rahmen im Internet abläuft;

    36.

    hält es für sehr wichtig, dass alle Akteure bei der Prävention der Radikalisierung Verantwortung übernehmen, sei es auf lokaler, nationaler, europäischer oder internationaler Ebene; empfiehlt die Einführung einer engen Zusammenarbeit mit allen Akteuren der Zivilgesellschaft auf nationaler und lokaler Ebene und eine größere Zusammenarbeit zwischen den Akteuren vor Ort, wie zum Beispiel den Vereinigungen und nichtstaatlichen Organisationen, zur Unterstützung der Opfer von Terrorismus und ihrer Familien sowie radikalisierter Personen und ihrer Familien; fordert in diesem Zusammenhang, dass spezielle Schulungen für die Akteure vor Ort eingeführt und dass sie finanziell stärker unterstützt werden; weist jedoch mit Nachdruck darauf hin, dass die Finanzierung für nichtstaatliche Organisationen und andere Akteure der Zivilgesellschaft separat von der finanziellen Unterstützung für Programme zur Bekämpfung des Terrorismus erfolgen sollte;

    37.

    ist der Auffassung, dass die Zivilgesellschaft und die Akteure vor Ort bei der Entwicklung an ihre Gemeinde oder ihre Struktur angepasster Projekte sowie als Integrationsfaktor für die EU-Bürger, die der Gesellschaft den Rücken gekehrt haben und anfällig für terroristische Radikalisierung sind, eine entscheidende Rolle spielen müssen; hält es für unverzichtbar, die in vorderster Linie tätigen Akteure (Lehrer, Erzieher, Polizisten, Jugendarbeiter und Beschäftigte im Bereich der Gesundheitsfürsorge) zu sensibilisieren, zu informieren und zu schulen, um die lokalen Kapazitäten zur Bekämpfung der Radikalisierung zu stärken; ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten die Schaffung von Strukturen unterstützen sollten, mit denen insbesondere eine Orientierung der Jugendlichen, aber auch ein Austausch mit den Familien, den Schulen, den Krankenhäusern, den Universitäten usw. möglich ist; erinnert daran, dass solche Maßnahmen nur durch langfristige Programme sozialer Investitionen umgesetzt werden können; stellt fest, dass Vereinigungen und Organisationen in diesem Bereich, die frei von staatlicher Einmischung sind, sehr gute Ergebnisse erzielen können, wenn es darum geht, die Bürger, die sich bereits auf dem Pfad der Radikalisierung befinden, wieder in die Gesellschaft zu integrieren;

    38.

    hält es für unerlässlich, dass in jedem Mitgliedstaat ein Warnsystem zur Unterstützung und Orientierung eingeführt wird, mit dem den Angehörigen und den Gemeindemitgliedern ermöglicht wird, Unterstützung zu erhalten oder einfach und rasch zu melden, wenn ein EU-Bürger oder ein EU-Einwohner plötzlich sein Verhalten ändert, was ein Anzeichen für einen terroristischen Radikalisierungsprozess sein könnte, oder wenn eine Person ausreist, um sich einer terroristischen Vereinigung anzuschließen; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass Hotlines sich als erfolgreich erwiesen haben, zumal dadurch nicht nur die Meldung von Personen im Freundes- und Familienkreis ermöglicht wird, bei denen der Verdacht der Radikalisierung besteht, sondern auch Freunde und Familienangehörige dabei unterstützt werden, wie sie mit dieser destabilisierenden Situation umgehen sollen; fordert die Mitgliedstaaten auf, zu prüfen, ob die Einführung eines solchen Systems möglich ist;

    39.

    weist darauf hin, dass der Anstieg der Islamfeindlichkeit in der Europäischen Union zur Ausgrenzung muslimischer Gemeinschaften beiträgt, was bei anfälligen Personen auf fruchtbaren Boden fallen und sie dazu bewegen könnte, sich gewaltbereiten extremistischen Organisationen anzuschließen; ist der Auffassung, dass die Islamfeindlichkeit in Europa ihrerseits durch Organisationen wie etwa den Islamischen Staat für Zwecke der Propaganda und der Anwerbung instrumentalisiert wird; empfiehlt deshalb die Annahme eines europäischen Rahmens für die Annahme nationaler Strategien zur Bekämpfung der Islamfeindlichkeit, um auch die Diskriminierung zu bekämpfen, die den Zugang zu Bildung, Beschäftigung und Wohnraum behindert;

    40.

    betont, dass in Studien aus jüngster Zeit über die wachsende Zahl radikalisierter und durch terroristische Organisationen angeworbener junger Frauen berichtet und auf ihre Rolle im gewaltbereiten Extremismus hingewiesen wird; ist der Auffassung, dass die EU und die Mitgliedstaaten Strategien der Prävention der Radikalisierung und der Entradikalisierung entwickeln und dabei in gewissen Maß auch das Geschlecht berücksichtigen müssen; fordert die Kommission auf, weit gefasste Programme zu unterstützen, durch die junge Frauen in ihrem Bemühen um mehr Gleichberechtigung gefestigt und Unterstützungsnetzwerke zur Verfügung gestellt werden sollen, durch die es ihnen ermöglicht wird, ohne Gefahr ihre Stimme zu erheben;

    41.

    hebt hervor, dass Frauen bei der Prävention der Radikalisierung eine wichtige Rolle spielen;

    V.    Verstärkter Austausch von Informationen terroristische Radikalisierung in Europa

    42.

    bekräftigt seine Bereitschaft, bis Ende 2015 auf eine Fertigstellung einer EU-Richtlinie über Fluggastdatensätze (PNR) hinzuarbeiten und zu gewährleisten, dass eine solche Richtlinie den Grundrechten Rechnung trägt und frei von jeglichen diskriminierenden Praktiken auf der Grundlage ideologischer, religiöser oder ethnischer Stigmatisierung ist, und dass die Datenschutzrechte der EU-Bürgerinnen und Bürger in dieser Richtlinie uneingeschränkt eingehalten werden; weist jedoch darauf hin, dass eine europäische Richtlinie über Fluggastdatensätze nur eine Maßnahme bei der Terrorismusbekämpfung ist, und dass eine ganzheitliche, anspruchsvolle und umfassende Strategie zur Bekämpfung des Terrorismus und der organisierten Kriminalität sowohl auf der Ebene der Außenpolitik, der Sozialpolitik, der Bildungspolitik der Strafverfolgung und der Justiz erforderlich ist, um die Anwerbung von EU-Bürgern durch terroristische Organisationen zu verhindern;

    43.

    fordert die Kommission auf, das Fachwissen der EU im Bereich der Prävention der Radikalisierung dadurch zu verbessern, dass ein europäisches Netz eingerichtet wird, zu dem die Informationen gehören, die von dem Aufklärungsnetzwerk gegen Radikalisierung (RAN) und dem „Policy Planner's Network on Polarisation and Radicalisation“ (Netz zu Polarisierung und Radikalisierung für die Politikplanung — PPN) geliefert werden, sowie die Informationen von Experten, die in einer großen Bandbreite von Fachrichtungen aus der gesamten Sozialwissenschaft spezialisiert sind;

    44.

    hält es für unbedingt notwendig, den raschen und wirksamen Austausch einschlägiger Informationen zwischen den Strafverfolgungsbehörden in den Mitgliedstaaten und zwischen den Mitgliedstaaten und den einschlägigen Agenturen zu intensivieren, insbesondere indem das Schengener Informationssystem (SIS) und seine Beiträge sowie das Visa-Informationssystem (VIS), die Netzanwendung für sicheren Datenaustausch (SIENA) von Europol und die Europol-Kontaktstelle TRAVELLERS zu radikalisierten europäischen Bürgern optimal genutzt werden; weist mit Nachdruck darauf hin, dass für eine Intensivierung des Informationsaustauschs zwischen den Strafverfolgungsbehörden mehr Vertrauen unter den Mitgliedstaaten sowie eine Stärkung der Rolle der Einrichtungen der Europäischen Union wie Europol, Eurojust und Europäische Polizeiakademie (CEPOL) sowie eine effektivere Ausstattung dieser Einrichtungen mit Ressourcen notwendig sind;

    45.

    fordert die Union auf, die Problematik der terroristischen Radikalisierung in den Lehrplan der CEPOL aufzunehmen;

    46.

    betont, wie wichtig es ist, eine spezielle europäische Fortbildung der Angehörigen der Rechtsberufe anzubieten, durch die sie für den Prozess und die verschiedenen Formen der Radikalisierung sensibilisiert werden;

    47.

    weist mit Nachdruck darauf hin, dass eine bessere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten angesichts der Radikalisierung und der Anwerbung von EU-Bürgern ebenfalls durch einen intensiven Austausch und eine enge Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden und mit Eurojust gekennzeichnet ist; weist darauf hin, dass Terrorismusverdächtige schneller aufgespürt und bei ihrer Ausreise oder ihrer Rückkehr in die EU besser beobachtet werden könnten, wenn es auf europäischer Ebene einen besseren Informationsaustausch in Bezug auf die Strafregistereinträge gäbe; fordert daher, dass das Europäische Strafregisterinformationssystem (ECRIS) reformiert und besser eingesetzt wird; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Durchführbarkeit und den Mehrwert der Einrichtung eines Europäischen Kriminalaktennachweissystems (EPRIS) zu bewerten; hebt hervor, dass die internationalen Verträge und das EU-Recht sowie die Grundrechte, und insbesondere der Schutz personenbezogener Daten bei einem solchen Informationsaustausch beachtet werden müssen, und dass eine effiziente demokratische Kontrolle der Sicherheitsmaßnahmen unbedingt notwendig ist;

    48.

    ist der Auffassung, dass Maßnahmen gegen den illegalen Waffenhandel bei der Bekämpfung schwerer und organisierter internationaler Kriminalität Vorrang für die EU haben sollten; ist insbesondere der Ansicht, dass die Zusammenarbeit im Hinblick auf Mechanismen zum Informationsaustausch und der Rückverfolgbarkeit und Zerstörung verbotener Waffen weiter gestärkt werden muss;

    VI.    Stärkung der Maßnahmen zur Abschreckung vor terroristischer Radikalisierung

    49.

    ist der Auffassung, dass Maßnahmen zur Prävention der Radikalisierung und der Anwerbung von EU-Bürgern durch terroristische Organisationen nur dann voll greifen, wenn sie in allen Mitgliedsstaaten mit wirksamen, abschreckenden und klaren strafrechtlichen Instrumenten einhergehen; ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, wenn sie terroristische Handlungen im Ausland an der Seite terroristischer Organisationen effektiv unter Strafe stellen, über wesentliche Instrumente verfügen, um der terroristischen Radikalisierung von EU-Bürgern ein Ende zu setzen, wobei sie das bestehende EU-Instrumentarium zur polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen umfassend nutzen; ist der Auffassung, dass Strafverfolgungs- und Justizbehörden (Richter und Staatsanwälte) über ausreichende Kapazitäten verfügen sollten, um solche Handlungen verhüten, aufdecken und verfolgen zu können und in geeigneter und kontinuierlicher Weise in Straftaten mit terroristischem Bezug geschult werden sollten;

    50.

    fordert eine Stärkung der Kapazitäten des Koordinationszentrums von Eurojust, das eine entscheidende Rolle bei der Förderung gemeinsamer Maßnahmen der Justizbehörden der Mitgliedstaaten bei der Beweisaufnahme spielen und die Wirksamkeit der Verfolgung von Straftaten mit Bezug zu Terrorismus verbessern sollte; ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass das Instrument der gemeinsamen Ermittlungsgruppen stärker sowohl unter den Mitgliedstaaten als auch zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern, mit denen Eurojust Kooperationsabkommen geschlossen hat, eingesetzt werden sollte;

    51.

    stellt fest, dass es für eine Verfolgung terroristischer Handlungen von europäischen Bürgern in Drittländern oder von in der EU wohnhaften Drittstaatsangehörigen notwendig ist, Beweise in den Drittländern zu sammeln, wobei die Menschenrechte uneingeschränkt einzuhalten sind; fordert die EU daher auf, auf die Einführung von Abkommen über die justizielle Zusammenarbeit mit den Drittländern hinzuarbeiten, um die Beweisaufnahme in diesen Ländern zu erleichtern, sofern in diesen Ländern strenge rechtliche Standards und Verfahren, Rechtsstaatlichkeit und Völkerrecht sowie die Grundrechte von allen Seiten gewährleistet werden und einer gerichtlichen Kontrolle unterliegen; erinnert daher daran, dass die Beweisaufnahme, Verhöre und andere solche Ermittlungstechniken strengen rechtlichen Standards unterliegen und unter Beachtung der Rechtsvorschriften, Grundsätze und Werte der EU sowie unter Einhaltung der internationalen Menschenrechtsnormen durchgeführt werden müssen; gibt in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass der Einsatz von grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung, Folter, außergerichtlichen Überstellungen sowie Entführung nach dem Völkerrecht untersagt ist und nicht für die Zwecke der Beweisaufnahme von Straftaten erfolgen darf, die innerhalb des Gebiets der EU oder außerhalb ihres Gebiets durch EU-Staatsangehörige begangen wurden;

    52.

    begrüßt die Entsendung von Experten für Sicherheitsfragen und Terrorismusbekämpfung in eine Reihe wichtiger EU-Delegationen zum Ausbau ihrer Fähigkeit, einen Beitrag zu den europäischen Anstrengungen zur Terrorismusbekämpfung zu leisten, und zur wirksameren Gestaltung der Zusammenarbeit mit den einschlägigen örtlichen Behörden sowie den weiteren Ausbau der Kapazitäten des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) zur Terrorismusbekämpfung;

    53.

    tritt deshalb für die Einrichtung von Kooperationsabkommen zwischen Eurojust und Drittländern ein, vergleichbar mit diejenigen, die bereits mit den Vereinigten Staaten, Norwegen und der Schweiz eingerichtet wurden; betont allerdings, dass ein vollständiger Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen und den EU-Vorschriften zu Datenschutz und Privatsphäre gewährleistet werden muss; betont, dass diese Abkommen vorrangig mit Ländern eingerichtet werden sollten, die ebenso besonders schwer von Terrorismus betroffen sind, wie etwa die Länder der MENA-Region; ist darüber hinaus der Auffassung, dass die Entsendung von Verbindungsstaatsanwälten von Eurojust in die entsprechenden Länder, insbesondere in die Länder der südlichen Nachbarschaft, mehr Informationsaustausch fördern und bei gleichzeitiger Achtung der Menschenrechte eine bessere Zusammenarbeit zur wirksamen Bekämpfung des Terrorismus ermöglichen würde;

    VII.    Verhinderung der Ausreise und Antizipierung der Wiedereinreise von radikalisierten EU-Bürgern, die von terroristischen Organisationen angeworben wurden

    54.

    bekräftigt, dass die EU die Wirksamkeit ihrer Kontrollen an den Außengrenzen dringend intensivieren muss, wobei die Grundrechte in vollem Umfang eingehalten werden müssen; weist mit Nachdruck darauf hin, dass Einreise in die und Ausreise aus der EU nur dann wirksam festgestellt werden können, wenn die Mitgliedstaaten die vorgesehenen systematischen und obligatorischen Kontrollen an den Außengrenzen der EU durchführen; fordert die Mitgliedstaaten auf, bestehende Instrumente, wie etwa SIS und VIS, sachgemäß zu nutzen, auch hinsichtlich gestohlener, verlorener oder gefälschter Reisepässe; ist darüber hinaus der Auffassung, dass zu diesem Zweck eine bessere Durchsetzung des Schengen-Kodexes zu den Prioritäten der EU gehören muss;

    55.

    empfiehlt den Mitgliedstaaten, dem Grenzschutz systematischen Zugang zum Informationssystem von Europol zu gewähren, das Informationen über des Terrorismus verdächtigte Personen, ausländische Kämpfer und Hassprediger enthalten kann;

    56.

    fordert die Mitgliedstaaten auf, sich über bewährte Verfahren bezüglich der Kontrolle der Ausreise und der Rückkehr und des Einfrierens der Guthaben von Bürgern, die sich an terroristischen Handlungen in Konfliktgebieten in Drittländern beteiligen, sowie über ihre Methoden für den Umgang mit zurückkehrenden Bürgern auszutauschen; weist insbesondere mit Nachdruck darauf hin, dass die Mitgliedstaaten befugt sein sollten, die Reisepässe ihrer Bürger zu beschlagnahmen, die beabsichtigen, sich terroristischen Organisationen anzuschließen, auf Antrag der zuständigen Justizbehörde, in Übereinstimmung mit ihren nationalen Rechtsvorschriften und in vollem Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; ist der Auffassung, dass nur dann beschlossen werden kann, die Freizügigkeit einer Person, die ein Grundrecht ist, einzuschränken, wenn eine Justizbehörde ordnungsgemäß bewertet hat, ob diese Maßnahme notwendig und verhältnismäßig ist; plädiert außerdem dafür, Terrorismusverdächtige, die an terroristischen Handlungen teilgenommen haben, bei ihrer Rückkehr nach Europa strafrechtlich zu verfolgen;

    57.

    fordert internationale Beiträge zu dem vom Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) getragenen Finanzierungsmechanismus, um die unmittelbare Stabilisierung von Gebieten, aus denen der IS verdrängt worden ist, zu ermöglichen;

    58.

    fordert die VP/HV und den Rat auf, in deutlichen Worten die jahrzehntelange finanzielle und ideologische Unterstützung extremistischer islamistischer Bewegungen durch einige Regierungen und einflussreiche Einzelpersonen in den Golfstaaten zu verurteilen; fordert die Kommission auf, die Beziehungen der EU zu Drittländern einer Überprüfung zu unterziehen, um die materielle und ideelle Unterstützung des Terrorismus wirksamer zu bekämpfen; erinnert daran, dass im Zuge der derzeit laufenden Überprüfung der europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) der Sicherheitsaspekt gestärkt werden muss, ebenso wie die Fähigkeit der ENP-Instrumente, zur Verbesserung der Widerstandsfähigkeit der Partnerländer und ihrer Fähigkeit, unter Achtung der Rechtsstaatlichkeit selbst für ihre Sicherheit zu sorgen, beizutragen;

    59.

    weist darauf hin, dass eine gute Anwendung der bestehenden Instrumente — SIS, SIS II und VIS, das SLTD-System von Interpol und die Europol-Kontaktstelle TRAVELLERS — der erste Schritt hin zu einer Stärkung der Außengrenzen ist, damit EU-Bürger und in der EU lebende Ausländer, ermittelt werden können, die unter Umständen in ein Konfliktgebiet einreisen oder aus einem solchen ausreisen, um terroristische Handlungen zu begehen, eine terroristische Schulung zu erhalten oder an einem nicht konventionellen bewaffneten Konflikt an der Seite einer terroristischen Organisation teilzunehmen; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Zusammenarbeit und die Informationsweitergabe bezüglich mutmaßlichen ausländischen Kämpfern mit Mitgliedstaaten an den Außengrenzen der EU zu verbessern;

    60.

    fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass alle ausländischen Kämpfer unter gerichtliche Kontrolle gestellt werden und gegebenenfalls nach ihrer Rückkehr nach Europa in Verwaltungshaft genommen werden, bis entsprechende Strafverfahren eingeleitet werden;

    61.

    ist fest davon überzeugt, dass jede Politikgestaltung im Bereich des Terrorismus und der Radikalisierung eine Bündelung des Fachwissens und des Know-hows der internen und der externen Dimension der EU-Politik erfordert; ist in dieser Hinsicht der Auffassung, dass auf der Grundlage eines solchen ganzheitlichen Ansatzes unter Umständen eine angemessene Reaktion konzipiert werden kann, um den Terrorismus und die terroristische Anwerbung in der EU und in ihrer Nachbarschaft zu bekämpfen; fordert deshalb die Kommission und den EAD nachdrücklich auf, unter der Führung und der Anleitung sowohl der VP/HR als auch des Ersten Vizepräsidenten der Kommission sowie mit Unterstützung des Koordinators für die Bekämpfung des Terrorismus bei der Gestaltung eines politischen Ansatzes zusammenzuarbeiten, bei dem das Instrumentarium der Sozialpolitik (einschließlich Beschäftigung, Integration und Bekämpfung der Diskriminierung) der humanitären Hilfe, der Entwicklung, der Konfliktlösung, des Krisenmanagements, des Handels, der Energie und anderer Politikbereiche, die unter Umständen eine interne-externe Dimension haben, wirksam kombiniert wird;

    VIII.    Stärkung des Zusammenhangs zwischen innen- und außenpolitischer Sicherheit der EU

    62.

    weist darauf hin, dass die EU unbedingt eine enge Zusammenarbeit mit Drittländern einführen muss, insbesondere mit den Transitländern und den Zielländern, wenn dies möglich ist, damit die EU-Bürger und in der EU wohnhafte Drittstaatsangehörige, die ausreisen, um an der Seite einer terroristischen Organisation zu kämpfen, oder anschließend wiedereinreisen, ermittelt werden können, wobei jedoch die Rechtsvorschriften, die Grundsätze und die Werte der EU sowie die internationalen Menschenrechtsnormen geachtet werden müssen; betont auch, dass der politische Dialog und die gemeinsamen Aktionspläne im Bereich der Bekämpfung der Radikalisierung und des Terrorismus im Rahmen der bilateralen Beziehungen sowie mit den regionalen Organisationen, wie der Afrikanischen Union und der Liga der Arabischen Staaten, verstärkt werden müssen;

    63.

    nimmt die Bereitschaft der Vizepräsidentin der Europäischen Kommission und Hohen Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Federica Mogherini, zur Kenntnis, Projekte zur Prävention von Radikalisierung in Drittstaaten — unter anderem in Jordanien, Libanon, Irak sowie im Maghreb und in der Sahelzone — zu unterstützen, wie im Bericht über die Durchführung der Folgemaßnahmen zur Tagung des Europäischen Rates vom 12. Februar 2015 dargelegt wird; weist mit Nachdruck darauf hin, dass nun sichergestellt werden muss, dass diese Projekte schnellstmöglich finanziell unterstützt werden;

    64.

    fordert die EU auf, ihre Zusammenarbeit mit Partnern in der Region zu verstärken, um den illegalen Waffenhandel, insbesondere in Ursprungsländer des Terrorismus, zu unterbinden und um Waffenexporte, von denen Terroristen profitieren könnten, genau im Auge zu behalten; fordert ferner eine Stärkung der Instrumente der Außenpolitik und der Zusammenarbeit mit Drittländern, um die Finanzierung terroristischer Organisationen zu unterbinden; verweist darauf, dass die Teilnehmer des Gipfeltreffens der G20 vom 16. November 2015 die Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (FATF) in ihrer Schlusserklärung aufgefordert haben, rascher und effizienter zu handeln, wenn es darum geht, den terroristischen Organisationen die Finanzquellen zu entziehen;

    65.

    fordert die EU zur Führung eines zielgerichteten und verbesserten Dialogs über Sicherheitsfragen und Terrorismusbekämpfung mit Algerien, Ägypten, Irak, Israel, Jordanien, Marokko, Libanon, Saudi Arabien, Tunesien und dem Golf-Kooperationsrat auf, wobei es unter anderem auch um staatliche Unterstützung terroristischer Aktivitäten in der Vergangenheit oder in der Gegenwart gehen sollte; vertritt außerdem die Auffassung, dass die Zusammenarbeit mit der Türkei im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates (Allgemeine Angelegenheiten) vom Dezember 2014 ausgebaut werden sollte;

    66.

    fordert den Rat auf, die EU-Regionalstrategie für Syrien und Irak und die Strategie für die Terrorismusbekämpfung und das Vorgehen gegen ausländische Kämpfer in Bezug auf Syrien und Irak, die am 16. März 2015 angenommen wurden, sowie andere Initiativen, wie etwa das Aufklärungsnetzwerk der Kommission gegen Radikalisierung (RAN), fortlaufend an die Entwicklung der Sicherheitslage in der südlichen Nachbarschaft der EU anzupassen und auszubauen; ruft die Mitgliedstaaten ferner zur Förderung von gegenseitiger Achtung und Verständnis als wesentliche Bestandteile der Terrorismusbekämpfung auf — sowohl innerhalb der EU und ihrer Mitgliedstaaten als auch in Drittländern;

    67.

    ist der festen Überzeugung, dass die Einführung einer solchen verstärkten Zusammenarbeit von der Kommission, und insbesondere vom EAD zusätzliche Anstrengungen erfordert, die sich auf eine Steigerung und Verbesserung des Fachwissens in den Bereichen Terrorismusbekämpfung, nicht konventionelle bewaffnete Konflikte und Radikalisierung sowie auf die Ausweitung und Diversifizierung der derzeit verfügbaren Sprachkenntnisse auf Sprachen wie Arabisch, Urdu, Russisch und Mandarin, die bei europäischen Informations- und Nachrichtendiensten viel zu selten beherrscht werden, beziehen müssen; hält es für unerlässlich, dass die Botschaft der EU in Bezug auf die Bekämpfung des Terrorismus, der Radikalisierung und der Gewalt im Wege eines entschlossenen und wirksamen Handelns im Rahmen einer strategischen Kommunikation auch über ihre Grenzen hinaus vernommen wird;

    68.

    unterstützt eine verstärkte internationale Zusammenarbeit und eine Weitergabe von geheimdienstlichen Informationen zwischen den Mitgliedstaaten bei der Ermittlung von EU-Bürgern, bei denen die Gefahr besteht, dass sie sich radikalisieren, angeheuert werden und aus der EU ausreisen, um sich dschihadistischen oder anderen extremistischen Gruppen anzuschließen; betont, dass die Länder in der MENA-Region und im Westbalkan bei ihren Anstrengungen unterstützt werden müssen, den Strom von ausländischen Kämpfern zu stoppen und dschihadistische Organisationen daran zu hindern, sich die politische Instabilität innerhalb ihrer Grenzen zunutze zu machen;

    69.

    erkennt an, dass Radikalisierung und Anwerbung durch terroristische Netze ein globales Phänomen ist; ist der Auffassung, dass entsprechende Maßnahmen nicht nur auf lokaler oder europäischer Ebene getroffen werden sollten, sondern auch auf internationaler Ebene; hält es aus diesem Grund für notwendig, die Zusammenarbeit mit Drittländern zu verstärken, damit die Anwerbungsstrukturen ermittelt werden und die Sicherheit an den Grenzen der betroffenen Länder gestärkt wird; bekräftigt daher seine Auffassung, dass die Zusammenarbeit mit wichtigen Partnerländern, die vor ähnlichen Herausforderungen stehen, durch einen diplomatischen und politischen Dialog sowie durch nachrichtendienstliche Zusammenarbeit intensiviert werden muss;

    70.

    betont, dass das weltweite Ausmaß der terroristischen Bedrohung eine effektive und gemeinsame internationale Reaktion erforderlich macht, mit der die Ausfuhr von Waffen in Länder, die den Frieden und die internationale Sicherheit bedrohen, kategorisch unterbunden wird;

    71.

    begrüßt, dass die Kommission im April 2015 Finanzmittel in Höhe von 10 Millionen EUR zur Finanzierung eines Programms zugewiesen hat, durch das die Partnerländer bei der Bekämpfung der Radikalisierung in der Region Sahelzone-Maghreb unterstützt werden sollen und der Strom ausländischer Kämpfer aus Nordafrika, dem Mittleren Osten und den westlichen Balkanländern eingedämmt werden soll (Durch den ersten Teilbetrag von 5 Millionen Euro soll die technische Hilfe finanziert werden, durch die die Kapazitäten der in der Strafjustiz tätigen Personen zur Ermittlung, Strafverfolgung und Entscheidung in Verfahren gegen ausländische Kämpfer und potentielle ausländische Kämpfer gestärkt werden sollen. Durch den Zweiten Teilbetrag von 5 Millionen Euro sollen Programme zur Bekämpfung der Radikalisierung in der Region Sahelzone-Maghreb finanziert werden.); hält es für unbedingt notwendig, die ordnungsgemäße Verwendung dieser Mittel streng zu überwachen, damit gewährleistet ist, dass mit diesen Mitteln keine Projekte finanziert werden, die mit Proselytismus, Indoktrinierung oder anderen extremistischen Zwecken in Verbindung stehen;

    IX.    Förderung des Austauschs bewährter Verfahren zur Entradikalisierung

    72.

    ist der Auffassung, dass eine umfassende Politik zur Prävention der Radikalisierung und Anwerbung von EU-Bürgern durch terroristische Organisationen nur dann erfolgreich sein kann, wenn diese mit einer vorausschauenden Politik der Entradikalisierung und der Inklusion einhergeht; fordert die EU daher auf, den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten sowie mit Drittstaaten, die in diesem Bereich bereits Erfahrung erworben und positive Ergebnisse erzielt haben, zu fördern, damit Strukturen zur Entradikalisierung geschaffen werden können, mit denen EU-Bürger und rechtmäßig in der EU wohnhafte Drittstaatsangehörige begleitet werden können, damit ihre Ausreise verhindert oder ihre Wiedereinreise in die EU kontrolliert werden kann; erinnert daran, dass auch den Familien solcher Personen Unterstützung angeboten werden muss;

    73.

    schlägt den Mitgliedstaaten vor, darüber nachzudenken, ob gegebenenfalls Betreuer oder beratende Begleiter bei der Entradikalisierung von EU-Bürgern, die aus Konfliktgebieten zurückgekehrt und durch das, was sie erlebt haben, desillusioniert sind, eingesetzt werden können, damit sie besser begleitet und wieder in die Gesellschaft integriert werden können; betont, dass es eines besseren Austauschs bewährter Verfahren in diesem Bereich zwischen den Mitgliedstaaten bedarf; weist mit Nachdruck darauf hin, dass diese Betreuer bereit sein sollten, durch geeignete Schulungen zu spezifischen Programmen beizutragen;

    74.

    fordert die Einleitung einer Kommunikationskampagne auf EU-Ebene unter Benutzung der Fälle ehemaliger europäischer „ausländischer Kämpfer“, die mit Erfolg entradikalisiert wurden und deren traumatische Erfahrungen dazu beitragen, die im höchsten Maß perverse und irreführende religiöse Dimension des Anschlusses an terroristische Organisationen wie ISIS offen zu legen; empfiehlt daher, dass in den Mitgliedstaaten Plattformen aufgebaut werden, mit denen eine Konfrontation und ein Dialog mit diesen ehemaligen Kämpfern möglich ist; weist im Übrigen darauf hin, dass der Kontakt zu den Opfern des Terrorismus offenbar eine wirksame Methode darstellt, um den radikalen Reden ihren religiösen oder ideologischen Nimbus zu nehmen; schlägt vor, diese Kampagne als unterstützendes Instrument im Entradikalisierungsprozess in Haftanstalten, Schulen und überall dort einzusetzen, wo Prävention und Rehabilitation betrieben werden; fordert von der Kommission, die nationalen Kommunikationskampagnen — insbesondere finanziell — zu unterstützen und zu koordinieren;

    X.    Zerschlagung der Terrornetzwerke

    75.

    betont, dass Geldwäsche, Steuerhinterziehung und andere Fiskalstraftaten in einigen Fällen eine wichtige Quelle der Terrorfinanzierung sind, was eine Bedrohung für unsere innere Sicherheit darstellt, und dass die Rückverfolgung und Bekämpfung von Straftaten, die Auswirkungen auf die finanziellen Interessen der EU haben, eine Priorität sein müssen;

    76.

    weist mit Nachdruck darauf hin, dass terroristische Organisationen wie der IS/Da’isch und die Al-Nusra-Front in Irak und in Syrien erhebliche finanzielle Mittel angehäuft haben, die aus Erdölschmuggel, dem Verkauf gestohlener Waren, Entführungen und Erpressung, der Beschlagnahme von Bankkonten und dem Schmuggel von Antiquitäten stammen; fordert daher, dass die Länder und die Zwischenpersonen, die zu diesem Schwarzmarkt beitragen, ermittelt und ihren Aktivitäten unverzüglich ein Ende gesetzt wird;

    77.

    unterstützt die Maßnahmen, die darauf abzielen, die terroristischen Organisationen von innen heraus zu schwächen, damit ihr derzeitiger Einfluss auf EU-Bürger und Nicht-EU-Bürger, die rechtmäßig in der EU ansässig sind, verringert wird; fordert die Kommission und die zuständigen Agenturen auf, zu prüfen, welche Maßnahmen zur Zerschlagung der Terrornetzwerke und zur Aufspürung ihrer Finanzierungskanäle ergriffen werden können; fordert in diesem Sinne eine bessere Zusammenarbeit zwischen den Zentralstellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen der Mitgliedstaaten und die rasche Umsetzung und Anwendung des Pakets zur Bekämpfung der Geldwäsche; fordert die Kommission auf, eine Regelung zur Ermittlung und Austrocknung der Finanzierungskanäle der Terroristen und zur Bekämpfung der Wege vorzuschlagen, auf denen sie sich finanzieren; fordert die Kommission daher auf, die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Systems zur Rückverfolgung der Terrorfinanzierung neu zu bewerten; empfiehlt den Mitgliedstaaten, die höchsten Standards der Transparenz anzuwenden, wenn es um den Zugang zu Informationen über die begünstigten Eigentümer aller Unternehmensstrukturen in der EU und in zwielichtigen Ländern geht, die Vehikel der Finanzierung terroristischer Organisationen sein können;

    78.

    begrüßt die Europäische Sicherheitsagenda, die vor kurzem angenommen wurde und in der wichtige Schritte auf dem Weg zu einer besseren Bekämpfung von Terrorismus und Radikalisierung vorgeschlagen werden, wie etwa die Schaffung des Europäischen Zentrums zur Terrorismusbekämpfung innerhalb von Europol; fordert die Mitgliedstaaten auf, die bestehenden Maßnahmen im vollen Umfang zu nutzen, und fordert die Kommission auf, ausreichende finanzielle und personelle Ressourcen vorzumerken, damit sie ihre vorgeschlagenen Maßnahmen auch wirklich durchführen kann;

    79.

    bekräftigt seine Forderung an die Kommission, die EU-Rechtsvorschriften über Feuerwaffen im Wege einer Nuefassung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates umgehend zu überarbeiten, damit die Rolle der Polizei und der Ermittlungsbehörden der Mitgliedstaaten bei der Aufdeckung und Bekämpfung des illegalen Waffenhandels auf dem Schwarzmarkt und im Darknet erleichtert wird, und fordert die Kommission auf, gemeinsame Deaktivierungsstandards für Feuerwaffen vorzulegen, damit deaktivierte Feuerwaffen unwiderruflich unbenutzbar gemacht werden;

    80.

    fordert einen harmonisierten Ansatz bei der Begriffsbestimmung betreffend die Straftat von Hassreden online und offline, bei denen Radikale andere dazu aufstacheln, Grundrechte zu missachten und zu verletzen; schlägt vor, diese spezielle Straftat in die einschlägigen Rahmenbeschlüsse des Rates aufzunehmen;

    81.

    fordert die Mitgliedstaaten auf, ebenfalls Anstrengungen zur Rückverfolgbarkeit der externen Finanzströme zu unternehmen und in ihren Beziehungen zu bestimmten Golfstaaten zur Stärkung der Zusammenarbeit Transparenz zu gewährleisten und an den Tag zu legen, damit die Finanzierung des Terrorismus und des Fundamentalismus in Afrika und im Nahen Osten, aber auch die Finanzierung durch einige Organisationen in Europa, aufgedeckt wird; legt den Mitgliedstaaten nahe, bei der Zerschlagung des Ölschwarzmarktes zusammenzuarbeiten, da dieser eine wesentliche Einnahmequelle für terroristische Organisationen ist; ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten nicht zögern sollten, restriktive Maßnahmen gegen Personen und Organisationen einzusetzen, wenn es glaubwürdige Hinweise auf die Finanzierung oder eine andere Form der Mittäterschaft bei Terrorismus gibt;

    82.

    lehnt nachdrücklich jeglichen Versuch ab, Passagen aus dem Bericht zu streichen, in denen es um die Bekämpfung von Terrorakten und Extremismus an sich geht; ist der Auffassung, dass es wenig hilfreich, sondern kontraproduktiv ist, die Verbindung zwischen der Bekämpfung der Radikalisierung und der Bekämpfung ihrer Erscheinungsformen zu lösen; fordert den Rat auf, eine schwarze Liste europäischer Dschihadisten und dschihadistischer Terrorverdächtiger zu erstellen.

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    83.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der EU-Mitgliedstaaten und der Bewerberländer, den Vereinten Nationen, dem Europarat, der Afrikanischen Union und den Mitgliedstaaten der Union für den Mittelmeerraum, der Liga der Arabischen Staaten und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa zu übermitteln.


    (1)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0384.

    (2)  Angenommene Texte, P8_TA(2014)0102.

    (3)  Angenommene Texte, P8_TA(2015)0032.


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