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Document 62017CN0223

    Rechtssache C-223/17 P: Rechtsmittel, eingelegt am 26. April 2017 von Lubrizol France SAS gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 16. Februar 2017 in der Rechtssache T-191/14, Lubrizol France SAS/Rat der Europäischen Union

    ABl. C 221 vom 10.7.2017, p. 11–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    10.7.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 221/11


    Rechtsmittel, eingelegt am 26. April 2017 von Lubrizol France SAS gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 16. Februar 2017 in der Rechtssache T-191/14, Lubrizol France SAS/Rat der Europäischen Union

    (Rechtssache C-223/17 P)

    (2017/C 221/15)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Rechtsmittelführerin: Lubrizol France SAS (Prozessbevollmächtigte: R. MacLean, Solicitor, A. Bochon, avocat)

    Andere Parteien des Verfahrens: Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerin beantragt,

    das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-191/14, Lubrizol France/Rat der Europäischen Union, aufzuheben, soweit es sich auf die zwei Klagegründe in der Klage der Rechtsmittelführerin vor dem Gericht bezieht;

    diese beiden Klagegründe für begründet zu erklären;

    die Befugnis des Gerichtshofs, selbst über die beiden fraglichen Klagegründe zu entscheiden, auszuüben und rechtskräftig zu urteilen;

    hilfsweise, die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen, damit es über die beiden Klagegründe der Rechtsmittelführerin betreffend Rechts- und Verfahrensverstöße entscheiden kann; und

    dem Rat und etwaigen Streithelfern die Kosten und Aufwendungen der Rechtsmittelführerin für dieses Verfahren sowie die Kosten und Aufwendungen für das erstinstanzliche Verfahren aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Die Rechtsmittelführerin macht drei Rechtsmittelgründe geltend:

    1.

    Erster Rechtsmittelgrund: Keine Prüfung der Anwendung des relevanten Tests durch den Rat anhand der zutreffenden rechtlichen Kriterien durch das Gericht

    Die Rechtsmittelführerin trägt vor, dass das Gericht, indem es bei der Prüfung, ob die autonome Zollaussetzung für BPA beendet werden solle, nicht die in der Mitteilung der Kommission zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten (Bekanntmachung 2011/C 363/02 (1)) enthaltenen relevanten Kriterien angewandt habe, die Ausführungen des Rats und der Kommission nicht ordnungsgemäß anhand des relevanten rechtlichen Tests und in Übereinstimmung mit den in dieser Situation anzuwendenden zutreffenden rechtlichen Kriterien bewertet habe.

    2.

    Zweiter Rechtsmittelgrund: Unzulässige Ersetzung der Begründung des Rats durch die eigene Begründung des Gerichts und offensichtliche Verfälschung der Beweise durch das Gericht

    Die Rechtsmittelführerin trägt erstens vor, dass das Gericht unzulässigerweise versucht habe, die Argumentation des Rats und der Kommission durch seine eigene zu ersetzen, und dadurch einen eigenen unzulässigen Grund dafür geschaffen habe, das Konzept zu stützen, dass die vom Einwender angebotene Ware als gleiche, gleichwertige oder austauschbare Stoffe für BPA hätten angesehen werden können.

    Zweitens trägt sie vor, dass das Gericht die Beweise für die Fähigkeit des Einwenders, die angeblich mit BPA vergleichbare Ware in hinreichenden Mengen zu liefern, offensichtlich falsch gewürdigt habe, wodurch die klare Bedeutung des Beweismaterials und seine Anwendung bei der Würdigung der Rechtssache in erster Instanz verfälscht worden sei.

    3.

    Dritter Rechtsmittelgrund: Offensichtliche Fehler bei der Anwendung der relevanten Verfahren und widersprüchliche Begründung durch das Gericht

    Die Rechtsmittelführerin trägt vor, dass das Gericht rechtsfehlerhaft entschieden habe, dass sich die Befugnis der Kommission, einen Einwand wegen einer Verzögerung der Antwort um deutlich mehr als die in ihrer Mitteilung vorgeschriebenen 15 Arbeitstage zurückzuweisen, nur auf den ersten Kontakt zwischen dem einwendenden und den antragstellenden Unternehmen und nicht auf nachfolgende Kommunikation beziehe, weshalb das Gericht die Verspätung als unerheblich habe ansehen können. Dadurch habe das Gericht eine widersprüchliche Begründung in Bezug auf die Art, die Funktionsweise und die Rollen der verschiedenen Verfahrensbeteiligten des in der Mitteilung der Kommission niedergelegten Verfahrens gegeben.


    (1)  ABl. 2011, C 363, S. 6.


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