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Document 62017TN0146

Rechtssache T-146/17: Klage, eingereicht am 7. März 2017 — Mondi/ACER

ABl. C 129 vom 24.4.2017, p. 34–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

24.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 129/34


Klage, eingereicht am 7. März 2017 — Mondi/ACER

(Rechtssache T-146/17)

(2017/C 129/52)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Mondi AG (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Rajal)

Beklagte: Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die in der Beschwerdesache A-001-2017 (consolidated) ergangene Entscheidung des Beschwerdeausschusses der Beklagten vom 17. Februar 2017 betreffend die Abweisung ihres Antrags auf Zulassung zur Streithilfe für nichtig zu erklären; und

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verletzung von Art. 11 der Verfahrensordnung des Beschwerdeausschusses der Beklagten sowie Verletzung von Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, da der Beschwerdeausschuss zu Unrecht das Bestehen eines berechtigten Interesses der Klägerin am Ausgang des Beschwerdeverfahrens verneint habe

2.

Zweiter Klagegrund: Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör, da der Beschwerdeausschuss die Stellungnahme der Beklagten zum Streithilfeantrag der Klägerin dieser nicht zugestellt habe


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