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Document 62016TN0319

    Rechtssache T-319/16: Klage, eingereicht am 24. Juni 2016 — BASF Antwerpen/Kommission

    ABl. C 305 vom 22.8.2016, p. 43–43 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    22.8.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 305/43


    Klage, eingereicht am 24. Juni 2016 — BASF Antwerpen/Kommission

    (Rechtssache T-319/16)

    (2016/C 305/58)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: BASF Antwerpen NV (Antwerpen, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Gilliams und J. Bocken)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    den Beschluss der Kommission vom 11. Januar 2016 über die vom Königreich Belgien angewandte Beihilferegelung SA.37667 (2015/C) (ex 2015/NN) — Steuerbefreiung von Gewinnüberschüssen für nichtig zu erklären;

    hilfsweise, die Art. 2 bis 4 des Beschlusses für nichtig zu erklären;

    weiter hilfsweise, die Art. 2 bis 4 dieses Beschlusses jedenfalls insoweit für nichtig zu erklären, als mit diesen Artikeln (a) die Rückforderung von Einheiten verlangt wird, denen kein „Bescheid über Gewinnüberschüsse“ im Sinne des Beschlusses erteilt worden ist, und (b) die Rückforderung eines der Steuerersparnis der Begünstigten entsprechenden Betrags verlangt wird, ohne Belgien zu gestatten, eine von einer anderen Steuerverwaltung tatsächlich vorgenommene Anpassung nach oben zu berücksichtigen;

    der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

    1.

    Die Kommission habe dadurch, dass sie in ihrem Beschluss vom 11. Januar 2016 über die vom Königreich Belgien angewandte Beihilferegelung SA.37667 (2015/C) (ex 2015/NN) — Steuerbefreiung von Gewinnüberschüssen festgestellt habe, dass eine Beihilferegelung vorliege, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, ihre Befugnisse missbraucht und ihre Begründungspflicht verletzt.

    2.

    Die Kommission habe dadurch, dass sie die angebliche Beihilferegelung in dem angefochtenen Beschluss als selektive Maßnahme eingestuft habe, gegen Art. 107 AEUV verstoßen, ihre Begründungspflicht verletzt und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.

    3.

    Die Kommission habe dadurch, dass sie in dem angefochtenen Beschluss festgestellt habe, dass durch die angebliche Beihilferegelung ein Vorteil gewährt werde, gegen Art. 107 AEUV verstoßen und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.

    4.

    Die Kommission habe dadurch, dass sie in dem angefochtenen Beschluss die Rückforderung der Beihilfe durch Belgien angeordnet habe, gegen Art. 107 AEUV und gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, ihre Befugnisse missbraucht und ihre Begründungspflicht verletzt.


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