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Document 62007TA0491(01)

    Rechtssache T-491/07 RENV: Urteil des Gerichts vom 30. Juni 2016 — CB/Kommission (Wettbewerb — Beschluss einer Unternehmensvereinigung — Issuing-Markt für Zahlungskarten in Frankreich — Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird — Auf „neue Marktteilnehmer“ anwendbare Tarifmaßnahmen — Mitgliedsbeitrag und „Mechanismus für die Regulierung der Acquiring-Funktion“ und „Weckruf für Inaktive“ genannte Mechanismen — Relevanter Markt — Bewirkung einer Wettbewerbsbeschränkung — Art. 81 Abs. 3 EG — Offensichtliche Beurteilungsfehler — Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung — Verhältnismäßigkeit — Rechtssicherheit)

    ABl. C 305 vom 22.8.2016, p. 22–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    22.8.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 305/22


    Urteil des Gerichts vom 30. Juni 2016 — CB/Kommission

    (Rechtssache T-491/07 RENV) (1)

    ((Wettbewerb - Beschluss einer Unternehmensvereinigung - Issuing-Markt für Zahlungskarten in Frankreich - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Auf „neue Marktteilnehmer“ anwendbare Tarifmaßnahmen - Mitgliedsbeitrag und „Mechanismus für die Regulierung der Acquiring-Funktion“ und „Weckruf für Inaktive“ genannte Mechanismen - Relevanter Markt - Bewirkung einer Wettbewerbsbeschränkung - Art. 81 Abs. 3 EG - Offensichtliche Beurteilungsfehler - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Verhältnismäßigkeit - Rechtssicherheit))

    (2016/C 305/30)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Kläger: Groupement des cartes bancaires (CB) (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Pradelles und J. Ruiz Calzado)

    Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Bottka und B. Mongin)

    Streithelferinnen zur Unterstützung des Klägers: BNP Parisbas (Paris) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. de Juvigny und J. Caminati); BPCE, vormals Caisse Nationale des Caisses d’Epargne et de Prévoyance (CNCEP) (Paris) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Choffel und S. Hautbourg); Société générale (Paris) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Guibert und P. Patat)

    Gegenstand

    Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2007) 5060 endg. der Kommission vom 17. Oktober 2007 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] (Sache COMP/D1/38.606 — Groupement des cartes bancaires „CB“)

    Tenor

    1.

    Die Entscheidung K(2007) 5060 endg. der Kommission vom 17. Oktober 2007 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] (Sache COMP/D1/38.606 — Groupement des cartes bancaires „CB“) wird für nichtig erklärt, soweit die Europäische Kommission dem Groupement in Art. 2 aufgegeben hat, „sich künftig aller Maßnahmen und Verhaltensweisen, die denselben oder einen ähnlichen Zweck oder dieselbe oder eine ähnliche Wirkung haben [, zu enthalten]“.

    2.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    3.

    Das Groupement des cartes bancaires (CB) und die Kommission tragen ihre eigenen Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem Gerichtshof.

    4.

    BNP Paribas, BPCE und Société générale tragen ihre eigenen Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem Gerichtshof.


    (1)  ABl. C 64 vom 8.3.2008.


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