EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62016TN0306

Rechtssache T-306/16: Klage, eingereicht am 13. Juni 2016 — Gamet/EUIPO — „Metal-Bud“ Robert Gubała (Türgriff)

ABl. C 296 vom 16.8.2016, p. 26–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

16.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 296/26


Klage, eingereicht am 13. Juni 2016 — Gamet/EUIPO — „Metal-Bud“ Robert Gubała (Türgriff)

(Rechtssache T-306/16)

(2016/C 296/35)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Gamet S.A. (Toruń, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Rolbiecka)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Firma produkcyjno-handlowa „Metal-Bud“ Robert Gubała (Świątniki Górne, Polen)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin des streitigen Musters oder Modells: Klägerin.

Streitiges Muster oder Modell: Gemeinschaftsgeschmacksmuster „Türgriff“ — Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 2 208 066-0001.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 17. März 2016 in der Sache R 2040/2014-3.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 17. März 2016 in der Sache R 2040/2014-3 zu einem Verfahren zur Löschung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters 0022080660001 aufzuheben;

dem EUIPO und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verletzung von Art. 63 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 durch die Annahme verspätet vorgelegter Beweise — einer Erklärung des Vertreters des Unternehmens Klamex ungeachtet der Tatsache, dass die Beweise Informationen enthalten hätten, die für das Verfahren völlig neu gewesen seien und nicht durch Beweise bestätigt worden seien, die der Löschungsabteilung vorgelegt worden seien.

Verletzung von Art. 63 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 durch die fehlerhafte und willkürliche Feststellung, dass die von der anderen Partei vorgelegten Beweise bestätigten, dass es keine materiellen Unterschiede zwischen dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster und dem „DORA“-Türgriff gebe in Bezug auf

den Schaft und die Proportionen des Schafts,

die Proportionen des Schafts und des Handgriffs,

die Tiefe des Handgriffs,

den Grad der Abschrägung des Handgriffs,

die Abrundung der Kanten des Türgriffs.

Verletzung von Art. 4 und 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 durch die fehlerhafte Beurteilung der Freiheit bei der Gestaltung von Türgriffen durch die Behauptung, dass die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Gestaltung von Türgriffen nahezu unbegrenzt sei und sich aus der Tatsache ergebe, dass die Kammer Merkmale nicht berücksichtigt habe, die ein Entwerfer bei der Gestaltung des Türgriffs hätte berücksichtigen müssen.

Verletzung von Art. 4 und 6 der Verordnung Nr. 6/2002 durch die fehlerhafte Feststellung, dass das Gemeinschaftsgeschmacksmuster beim informierten Nutzer keinen Gesamteindruck hervorrufe, der sich von dem Eindruck unterscheide, der vom „DORA“-Türgriff hervorgerufen werde.


Top