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Document 62016CN0182

Rechtssache C-182/16 P: Rechtsmittel, eingelegt am 29. März 2016 von der Meica Ammerländische Fleischwarenfabrik Fritz Meinen GmbH & Co. KG gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 4. Februar 2016 in der Rechtssache T-247/14, Meica Ammerländische Fleischwarenfabrik Fritz Meinen GmbH & Co. KG/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

ABl. C 296 vom 16.8.2016, p. 18–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

16.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 296/18


Rechtsmittel, eingelegt am 29. März 2016 von der Meica Ammerländische Fleischwarenfabrik Fritz Meinen GmbH & Co. KG gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 4. Februar 2016 in der Rechtssache T-247/14, Meica Ammerländische Fleischwarenfabrik Fritz Meinen GmbH & Co. KG/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

(Rechtssache C-182/16 P)

(2016/C 296/23)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Meica Ammerländische Fleischwarenfabrik Fritz Meinen GmbH & Co. KG (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Labesius)

Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, Salumificio Fratelli Beretta SpA

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben und die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum aufzuheben, soweit ihre vor dem Gericht erhobene Klage im Übrigen abgewiesen wurde, hilfsweise, die Sache insoweit zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen und

der Rechtsmittelgegnerin und der Streithelferin im ersten Rechtszug die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht und der Rechtsmittelgegnerin die Kosten des Verfahrens vor dem Gerichtshof aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem Rechtsmittel wird geltend gemacht, dass das Gericht mit seinem Urteil vom 4. Februar 2016 gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (1) über die Gemeinschaftsmarke und Art. 296 Abs. 2 AEUV verstoßen habe.

Zusammengefasst habe das Gericht bei der beim EUIPO angemeldeten Marke „STICK MiniMINI …“ die Verwechslungsgefahr im Hinblick auf das Maß an Unterscheidungskraft der älteren Marke „MINI WINI“ und die Ähnlichkeit der Zeichen und Waren fehlerhaft beurteilt, auch in Anbetracht der im Rahmen der Anmeldung selbständig kennzeichnenden Stellung des Bestandteils „MiniMINI“. Außerdem habe das Gericht den Umstand, dass auch ein Markenbestandteil mit geringer originärer Unterscheidungskraft zur Gefahr einer Verwechslung beitrage, die besonderen Umstände des Warenvertriebs, die sich auf die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise auswirkten, und deren Tendenz, eine Marke durch einen schwachen, aber visuell dominierenden Bestandteil abzukürzen, nicht berücksichtigt.

Ferner habe das Gericht rechtsfehlerhaft gehandelt, denn ein Wortbestandteil könne im Rahmen der Beurteilung der Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen auch dann als dominierender Bestandteil anerkannt werden, wenn er als rein beschreibend anzusehen sei. Die Entscheidung des Gerichts beruhe zudem hinsichtlich der Beurteilung der dominierenden Bestandteile in Bezug auf ihre Größe und Position innerhalb des beim EUIPO angemeldeten Zeichens auf einer Verfälschung des Sachverhalts. Überdies habe das Gericht rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die bildliche Ähnlichkeit in Abhängigkeit vom Grad der Unterscheidungskraft der Bildbestandteile der Anmeldemarke zu beurteilen sei. Schließlich sei das angefochtene Urteil unzureichend begründet, denn das Gericht habe im Hinblick auf den Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise in Bezug auf die spezifischen in Rede stehenden Waren keine Gründe genannt.


(1)  ABl. L 78, S. 1.


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