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Document 62015CA0025

Rechtssache C-25/15: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 9. Juni 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Budapest Környéki Törvényszék — Ungarn) — Verfahren gegen István Balogh (Vorlage zur Vorabentscheidung — Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen — Recht auf Dolmetschleistungen — Richtlinie 2010/64/EU — Anwendungsbereich — Begriff „Strafverfahren“ — In einem Mitgliedstaat vorgesehenes Verfahren zur Anerkennung einer Entscheidung eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaats in Strafsachen und zur Eintragung einer von diesem Gericht ausgesprochenen Verurteilung in das Strafregister — Kosten der Übersetzung dieser Entscheidung — Rahmenbeschluss 2009/315/JI — Beschluss 2009/316/JI)

ABl. C 296 vom 16.8.2016, p. 10–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

16.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 296/10


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 9. Juni 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Budapest Környéki Törvényszék — Ungarn) — Verfahren gegen István Balogh

(Rechtssache C-25/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Recht auf Dolmetschleistungen - Richtlinie 2010/64/EU - Anwendungsbereich - Begriff „Strafverfahren“ - In einem Mitgliedstaat vorgesehenes Verfahren zur Anerkennung einer Entscheidung eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaats in Strafsachen und zur Eintragung einer von diesem Gericht ausgesprochenen Verurteilung in das Strafregister - Kosten der Übersetzung dieser Entscheidung - Rahmenbeschluss 2009/315/JI - Beschluss 2009/316/JI))

(2016/C 296/14)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Budapest Környéki Törvényszék

Beteiligter des Ausgangsverfahrens

István Balogh

Tenor

Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren ist dahin auszulegen, dass die Richtlinie nicht auf ein besonderes innerstaatliches Verfahren für die Anerkennung, durch das Gericht eines Mitgliedstaats, einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaats anzuwenden ist, mit der eine Person wegen der Begehung einer Straftat verurteilt wurde.

Der Rahmenbeschluss 2009/315/JI des Rates vom 26. Februar 2009 über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten und der Beschluss 2009/316/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Einrichtung des Europäischen Strafregisterinformationssystems (ECRIS) gemäß Artikel 11 des Rahmenbeschlusses 2009/315 sind dahin auszulegen, dass sie der Anwendung einer nationalen Regelung, mit der ein solches besonderes Verfahren geschaffen wird, entgegenstehen.


(1)  ABl. C 127 vom 20.4.2015.


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