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Document 62016CN0132

    Rechtssache C-132/16: Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad (Bulgarien), eingereicht am 1. März 2016 — Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ — Sofia/Iberdrola Inmobilaria Real Estate Investments EOOD

    ABl. C 175 vom 17.5.2016, p. 12–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    17.5.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 175/12


    Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad (Bulgarien), eingereicht am 1. März 2016 — Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ — Sofia/Iberdrola Inmobilaria Real Estate Investments EOOD

    (Rechtssache C-132/16)

    (2016/C 175/13)

    Verfahrenssprache: Bulgarisch

    Vorlegendes Gericht

    Varhoven administrativen sad

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kassationsbeschwerdeführer: Direktor na Direktsia Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika — Sofia

    Kassationsbeschwerdegegnerin:„Iberdrola Inmobilaria Real Estate Investments“ EOOD

    Vorlagefragen

    1.

    Stehen die Art. 26 Abs. 1 Buchst. b, 168 Buchst. a und 176 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) einer nationalen Rechtsvorschrift wie Art. 70 Abs. 1 Nr. 2 des Zakon za danak varhu dobavenata stoynost (Mehrwertsteuergesetz) entgegen, die das Recht auf Abzug der Vorsteuer für Dienstleistungen zur Errichtung oder Umgestaltung eines im Eigentum einer dritten Person stehenden Objekts, die zugunsten sowohl des Dienstleistungsempfängers als auch der dritten Person erfolgen, nur deshalb einschränkt, weil die dritte Person das Dienstleistungsergebnis unentgeltlich erhält, ohne dass berücksichtigt wird, dass die Dienstleistungen für die wirtschaftliche Tätigkeit des steuerpflichtigen Dienstleistungsempfängers verwendet werden?

    2.

    Stehen die Art. 26 Abs. 1 Buchst. b, 168 Buchst. a und 176 der Richtlinie 2006/112 einer Steuerpraxis entgegen, wonach das Recht auf Abzug der Vorsteuer für Dienstleistungen versagt wird, wenn die Ausgaben für ihre Bewirkung als Teil der Gesamtausgaben des Steuerpflichtigen aus dem Grund verbucht wurden, dass sie für die Errichtung oder Umgestaltung eines im fremden Eigentum stehenden Objekts getätigt wurden, ohne dass berücksichtigt wird, dass das Objekt auch vom Empfänger der Baudienstleistungen für seine wirtschaftliche Tätigkeit verwendet wird?


    (1)  ABl. L 347, S. 1.


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