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Document 62015TB0235

Rechtssache T-235/15 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 1. September 2015 — Pari Pharma/EMA (Vorläufiger Rechtsschutz — Zugang zu Dokumenten — Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 — Dokumente, die sich im Besitz der EMA befinden und Informationen enthalten, die ein Unternehmen im Rahmen seines Antrags auf Genehmigung des Inverkehrbringens eines Arzneimittels vorgelegt hat — Entscheidung, einem Dritten Zugang zu den Dokumenten zu gewähren — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Dringlichkeit — Fumus boni iuris — Interessenabwägung)

ABl. C 381 vom 16.11.2015, p. 42–43 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

16.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 381/42


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 1. September 2015 — Pari Pharma/EMA

(Rechtssache T-235/15 R)

((Vorläufiger Rechtsschutz - Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Dokumente, die sich im Besitz der EMA befinden und Informationen enthalten, die ein Unternehmen im Rahmen seines Antrags auf Genehmigung des Inverkehrbringens eines Arzneimittels vorgelegt hat - Entscheidung, einem Dritten Zugang zu den Dokumenten zu gewähren - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Dringlichkeit - Fumus boni iuris - Interessenabwägung))

(2015/C 381/50)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Antragstellerin: Pari Pharma GmbH (Starnberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Epping und Rechtsanwalt W. Rehmann)

Antragsgegnerin: Europäische Arzneimittelagentur (EMA) (Prozessbevollmächtigte: T. Jabłoński, N. Rampal Olmedo, A. Rusanov und S. Marino)

Streithelferin zur Unterstützung der Antragsgegnerin: Novartis Europharm Ltd (Camberley, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Schoonderbeek)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses EMA/271043/2015 der EMA vom 24. April 2015, mit dem einem Dritten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) Zugang zu bestimmten Dokumenten gewährt wurde, die Informationen enthalten, die im Rahmen eines Antrags auf Genehmigung des Inverkehrbringens des Arzneimittels Vantobra vorgelegt wurden

Tenor

1.

Der Vollzug des Beschlusses EMA/271043/2015 der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) vom 24. April 2015 wird ausgesetzt, soweit mit ihm einem Dritten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission Zugang zum Evaluierungsbericht (EMA/CHMP/702525/2014) über die Ähnlichkeit von Vantobra mit Cayston und TOBI Podhaler und zum Evaluierungsbericht (EMA/CHMP/778270/2014) über die klinische Überlegenheit von Vantobra gegenüber TOBI Podhaler gewährt wurde.

2.

Der EMA wird aufgegeben, die beiden in Nr. 1 genannten Berichte nicht zu verbreiten.

3.

Der Antrag der Novartis Europharm Ltd auf Zugang zur vollständigen Akte der Rechtssache wird zurückgewiesen.

4.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


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