EUR-Lex Access to European Union law
This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 62014TB0779
Case T-779/14: Order of the General Court of 14 September 2015 — Slovakia v Commission (Action for annulment — Own resources of the European Union — Financial responsibility of the Member States — Obligation to pay the Commission the amount corresponding to a loss of own resources — Letter from the Commission — Act not open to challenge — Inadmissibility)
Rechtssache T-779/14: Beschluss des Gerichts vom 14. September 2015 — Slowakei/Kommission (Nichtigkeitsklage — Eigenmittel der Union — Finanzielle Verantwortung der Mitgliedstaaten — Pflicht zur Zahlung des einem Verlust an Eigenmitteln entsprechenden Betrags an die Kommission — Schreiben der Kommission — Nicht anfechtbare Handlung — Unzulässigkeit)
Rechtssache T-779/14: Beschluss des Gerichts vom 14. September 2015 — Slowakei/Kommission (Nichtigkeitsklage — Eigenmittel der Union — Finanzielle Verantwortung der Mitgliedstaaten — Pflicht zur Zahlung des einem Verlust an Eigenmitteln entsprechenden Betrags an die Kommission — Schreiben der Kommission — Nicht anfechtbare Handlung — Unzulässigkeit)
ABl. C 381 vom 16.11.2015, p. 37–38
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
16.11.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 381/37 |
Beschluss des Gerichts vom 14. September 2015 — Slowakei/Kommission
(Rechtssache T-779/14) (1)
((Nichtigkeitsklage - Eigenmittel der Union - Finanzielle Verantwortung der Mitgliedstaaten - Pflicht zur Zahlung des einem Verlust an Eigenmitteln entsprechenden Betrags an die Kommission - Schreiben der Kommission - Nicht anfechtbare Handlung - Unzulässigkeit))
(2015/C 381/43)
Verfahrenssprache: Slowakisch
Parteien
Klägerin: Slowakische Republik (Prozessbevollmächtigte: B. Ricziová)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Grønfeldt, A. Tokár und M. Wasmeier)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der angeblich in dem Schreiben BUDG/B/03MV D (2014) 3139078 vom 24. September 2014 enthaltenen Entscheidung der Generaldirektion Haushalt der Kommission, mit der diese die Slowakische Republik auffordert, ihr den einem Verlust an Eigenmitteln entsprechenden Bruttobetrag in Höhe von 1 4 53 723,12 Euro (abzüglich 25 % an Erhebungskosten) spätestens am ersten Werktag nach dem 19. des zweiten Monats nach Absendung des Schreibens zur Verfügung zu stellen
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Anträge der Bundesrepublik Deutschland und Rumäniens auf Zulassung zur Streithilfe sind erledigt. |
3. |
Die Slowakische Republik trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission. |
4. |
Die Slowakische Republik, die Kommission, die Bundesrepublik Deutschland und Rumänien tragen jeweils ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe. |