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Document 62014TB0585

Rechtssache T-585/14: Beschluss des Gerichts vom 14. September 2015 — Slowenien/Kommission (Nichtigkeitsklage — Eigenmittel der Union — Finanzielle Verantwortung der Mitgliedstaaten — Verpflichtung, der Kommission den einem Verlust von Eigenmitteln entsprechenden Betrag zu zahlen — Schreiben der Kommission — Nicht anfechtbare Handlung — Unzulässigkeit)

ABl. C 381 vom 16.11.2015, p. 32–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

16.11.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 381/32


Beschluss des Gerichts vom 14. September 2015 — Slowenien/Kommission

(Rechtssache T-585/14) (1)

((Nichtigkeitsklage - Eigenmittel der Union - Finanzielle Verantwortung der Mitgliedstaaten - Verpflichtung, der Kommission den einem Verlust von Eigenmitteln entsprechenden Betrag zu zahlen - Schreiben der Kommission - Nicht anfechtbare Handlung - Unzulässigkeit))

(2015/C 381/35)

Verfahrenssprache: Slowenisch

Parteien

Klägerin: Republik Slowenien (Prozessbevollmächtigter: L. Bembič)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Ondrůšek, M. Wasmeier und M. Žebre)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung der Generaldirektion Haushalt der Kommission, die im Schreiben BUDG/B/03MV D (2014) 1782918 vom 2. Juni 2014 enthalten sein soll und mit der zum einen festgestellt werde, dass die Republik Slowenien für den Verlust von traditionellen Eigenmitteln der Europäischen Union bei der Erteilung einer Einfuhrlizenz für Zucker für das Jahr 2011 finanziell verantwortlich sei, und zum anderen, dass dieser Mitgliedstaat dem Unionshaushalt einen Betrag zur Verfügung zu stellen habe, der den verlorenen traditionellen Eigenmitteln entspreche

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Streithilfeanträge der Portugiesischen Republik und des Königreichs Spanien sind erledigt.

3.

Die Republik Slowenien trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

4.

Die Republik Slowenien, die Kommission, die Portugiesische Republik und das Königreich Spanien tragen ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit den Streithilfeanträgen.


(1)  ABl. C 372 vom 20.10.2014.


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