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Document 62015CN0383

    Rechtssache C-383/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 15. Juli 2015 von Skype gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 5. Mai 2015 in der Rechtssache T-423/12, Skype/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

    ABl. C 354 vom 26.10.2015, p. 15–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    26.10.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 354/15


    Rechtsmittel, eingelegt am 15. Juli 2015 von Skype gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 5. Mai 2015 in der Rechtssache T-423/12, Skype/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

    (Rechtssache C-383/15 P)

    (2015/C 354/18)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Verfahrensbeteiligte

    Rechtsmittelführerin: Skype (Prozessbevollmächtigte: A. Carboni und M. Browne, Solicitors)

    Andere Parteien des Verfahrens: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), Sky IP International Ltd, Sky plc

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerin beantragt,

    das Urteil des Gerichts vom 5. Mai 2015 in der Rechtssache T-423/12 insgesamt aufzuheben und die Anmeldung zur Fortsetzung des Eintragungsverfahrens an das HABM zurückzuverweisen;

    dem HABM und etwaigen Streithelfern im vorliegenden Verfahren die eigenen Kosten und die Kosten der Rechtsmittelführerin im Rechtsmittelverfahren, im Verfahren vor dem Gericht in der Rechtssache T-423/12, im Verfahren vor der Vierten Beschwerdekammer in der Sache R 1561/2010-4 und im Widerspruchsverfahren B 1 0 23  680 vor der Widerspruchsabteilung aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Die Rechtsmittelführerin macht als einzigen Rechtsmittelgrund geltend, das Gericht habe mit seinem Urteil in der Rechtssache T-423/12 zur Anmeldung der Gemeinschaftsmarke Nr. 4 5 46  248 (angegriffene Marke) Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (1) verletzt. Insbesondere seien dem Gericht bei seiner Entscheidung, die Feststellung des HABM, dass Verwechslungsgefahr bestehe, zu bestätigen, folgende Fehler unterlaufen:

    1.

    Es habe die Merkmale der maßgeblichen Verkehrskreise falsch beurteilt, indem es außer Acht gelassen habe, dass der Skype-Dienst der Rechtsmittelführerin zum Prioritätsdatum der angegriffenen Marke (maßgeblicher Zeitpunkt) auf einer sehr neuen und innovativen Technologieform beruht habe und die maßgeblichen Verkehrskreise daher über überdurchschnittliche technische Fachkenntnisse und eine erhöhte Fähigkeit verfügt hätten, zwischen Marken zu unterscheiden.

    2.

    Es sei zu Unrecht davon ausgegangen, die Anerkennung der Übereinstimmung der von der angegriffenen Marke erfassten Waren und Dienstleistungen mit einigen der von der älteren Marke erfassten Waren und Dienstleistungen durch die Rechtsmittelführerin bedeute gleichzeitig die Anerkennung einer erhöhten Unterscheidungskraft und/oder eines erhöhten Bekanntheitsgrads der älteren Marke in den Bereichen der Überschneidung mit der Spezifikation der angegriffenen Marke zum maßgeblichen Zeitpunkt.

    3.

    Es habe bei der Bewertung der vom HABM vorgenommenen Prüfung der visuellen, klanglichen und begrifflichen Ähnlichkeiten der in Rede stehenden Marken mehrere Rechtsfehler begangen, insbesondere indem es sich auf die unzutreffende juristische Fiktion gestützt habe, der Durchschnittsverbraucher lese einzelne kurze Wörter von links nach rechts, indem es dem Umstand, dass beide Marken mit den Buchstaben S-K-Y begännen, übermäßiges Gewicht beigemessen habe, indem es das Bildelement der angegriffenen Marke nicht berücksichtigt habe und indem es verneint habe, dass der begriffliche Unterschied zwischen ihnen eine etwaige visuelle oder klangliche Ähnlichkeit neutralisiere.

    4.

    Es habe zwei erhebliche Fehler begangen, indem es die Feststellung des HABM bestätigt habe, die ältere Marke habe in Bezug auf Waren und Dienstleistungen außerhalb der „Kern“-Fernsehdienste der Streithelferinnen erhöhte Unterscheidungskraft. Zum einen habe es sich zu Unrecht auf die Benutzung der älteren Marke für die „Kern“-Dienstleistungen der Streithelferinnen gestützt, um daraus Unterscheidungskraft im Hinblick auf andere Dienstleistungen abzuleiten; zum anderen habe es Benutzungsnachweise aus der Zeit nach dem maßgeblichen Zeitpunkt berücksichtigt.

    5.

    Es habe bei der Gesamtbeurteilung der Verwechslungsgefahr in mehrfacher Hinsicht das Recht falsch angewandt, indem es Folgendes außer Acht gelassen habe:

    i.

    den hohen Bekanntheitsgrad der angegriffenen Marke zum maßgeblichen Zeitpunkt und

    ii.

    Beweise dafür, dass die in Rede stehenden Marken in der Praxis über zehn Jahre auf dem Markt friedlich koexistiert hätten, ohne dass die Streithelferinnen eine Verletzungsklage angestrengt hätten, was ein starkes Indiz dafür sei, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt keine Verwechslungsgefahr bestanden habe.

    Folglich beantragt die Rechtsmittelführerin, das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-432/12 aufheben und die Anmeldung zur Fortsetzung des Eintragungsverfahrens an das HABM zurückverweisen und, zweitens, die Kosten den anderen Parteien aufzuerlegen.


    (1)  ABl. L 78, S. 1.


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