This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 62015CN0276
Case C-276/15: Request for a preliminary ruling from the Bundesgerichtshof (Germany) lodged on 9 June 2015 — Hecht-Pharma GmbH v Hohenzollern Apotheke, owned by Winfried Ertelt
Rechtssache C-276/15: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 9. Juni 2015 — Hecht-Pharma GmbH gegen Hohenzollern Apotheke, Inhaber Winfried Ertelt
Rechtssache C-276/15: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 9. Juni 2015 — Hecht-Pharma GmbH gegen Hohenzollern Apotheke, Inhaber Winfried Ertelt
ABl. C 294 vom 7.9.2015, p. 27–28
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
7.9.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 294/27 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 9. Juni 2015 — Hecht-Pharma GmbH gegen Hohenzollern Apotheke, Inhaber Winfried Ertelt
(Rechtssache C-276/15)
(2015/C 294/33)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Hecht-Pharma GmbH
Beklagter: Hohenzollern Apotheke, Inhaber Winfried Ertelt
Vorlagefragen
1. |
Stehen Art. 3 Nr. 1 und Nr. 2 der Richtlinie 2001/83/EG (1) einer nationalen Vorschrift wie § 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG entgegen, nach der ein Arzneimittel keiner Zulassung bedarf, das zur Anwendung bei Menschen bestimmt ist und auf Grund nachweislich häufiger ärztlicher oder zahnärztlicher Verschreibung in den wesentlichen Herstellungsschritten in einer Apotheke in einer Menge bis zu hundert abgabefertigen Packungen an einem Tag im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs hergestellt wird und zur Abgabe im Rahmen der bestehenden Apothekenbetriebserlaubnis bestimmt ist? Falls die Frage zu 1 bejaht wird: |
2. |
Gilt dieses Ergebnis auch, wenn eine nationale Vorschrift wie § 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG so ausgelegt wird, dass ein Arzneimittel keiner Zulassung bedarf, das zur Anwendung bei Menschen bestimmt ist und auf Grund nachweislich häufiger ärztlicher oder zahnärztlicher Verschreibung in den wesentlichen Herstellungsschritten in einer Apotheke in einer Menge bis zu hundert abgabefertigen Packungen an einem Tag im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs hergestellt wird und zur Abgabe im Rahmen der bestehenden Apothekenbetriebserlaubnis bestimmt ist, sofern das Arzneimittel entweder gemäß einer ärztlichen Verschreibung, die nicht notwendig bereits vor der Zubereitung vorliegen muss, jeweils für einen bestimmten Patienten abgegeben wird oder das Arzneimittel in der Apotheke nach Vorschrift einer Pharmakopöe zubereitet wird und zur unmittelbaren Abgabe an die Patienten bestimmt ist? |
(1) Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel, ABl. L 311, S. 67.