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Document 62015CN0176

Rechtssache C-176/15: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance de Liège (Belgien), eingereicht am 20. April 2015 — Guy Riskin, Geneviève Timmermans/État belge

ABl. C 221 vom 6.7.2015, p. 2–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

6.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/2


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance de Liège (Belgien), eingereicht am 20. April 2015 — Guy Riskin, Geneviève Timmermans/État belge

(Rechtssache C-176/15)

(2015/C 221/02)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal de première instance de Liège

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Guy Riskin, Geneviève Timmermans

Beklagter: État belge

Vorlagefragen

1.

Entspricht die in Art. 285 des Einkommensteuergesetzbuchs 1992 enthaltene Rechtsnorm, mit der implizit die Doppelbesteuerung ausländischer Dividenden bei einer in Belgien ansässigen natürlichen Person gebilligt wird, den in Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 4 des Vertrags über die Europäische Union verankerten gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen im Hinblick darauf, dass sie es Belgien gestattet, gemäß den belgischen Rechtsvorschriften, auf die das von Belgien ausgehandelte Doppelbesteuerungsabkommen verweist, d. h. gemäß Art. 285, der die Voraussetzungen für die Anrechnung festlegt, bzw. Art. 286, der lediglich den anzurechnenden Pauschalanteil der Steuer festlegt, Investitionen in Drittstaaten (Vereinigte Staaten) zulasten möglicher Investitionen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Polen) nach Belieben zu begünstigen?

2.

Verstößt Art. 285 des Einkommensteuergesetzbuchs 1992 insofern gegen die Art. 49, 56 und 58 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, als er die Möglichkeit, die ausländische Steuer auf die belgische Steuer anzurechnen, davon abhängig macht, dass das Kapitalvermögen und die Güter, die die Einkunftsquelle bilden, in Belgien zur Ausübung der Berufstätigkeit genutzt werden?


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