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Document 52014XX1105(01)

Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zum Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter

ABl. C 390 vom 5.11.2014, p. 2–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

5.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 390/2


Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zum Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter

(Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter http://www.edps.europa.eu erhältlich)

(2014/C 390/02)

1.   Einleitung

1.1.   Konsultation des EDSB

1.

Am 9. April 2014 nahm die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter („Vorschlag“) (1) an. Noch am selben Tag wurde der Vorschlag von der Kommission dem EDSB zur Konsultation übermittelt.

1.2.   Ziel und Anwendungsbereich des Vorschlags

2.

Das übergeordnete Ziel des Vorschlags besteht darin, „potenziellen Unternehmensgründern und insbesondere KMU die Gründung von Gesellschaften im Ausland zu erleichtern“. Zu diesem Zweck strebt der Vorschlag an, „die Voraussetzungen für die Gründung und die Tätigkeit beschränkt haftender Gesellschaften mit einem einzigen Gesellschafter zu harmonisieren“. Der Vorschlag sieht „die Möglichkeit der Online-Eintragung, einer Standardvorlage für die Satzung, einem Mindestkapitalerfordernis von 1 EUR sowie einem Bilanztest und einer Solvenzbescheinigung“ vor. Als Beitrag zur Transparenz wird die Offenlegung bestimmter Informationen über die Einpersonengesellschaft in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Register vorgeschrieben (2).

3.   Schlussfolgerungen

Wir begrüßen die Konsultation des EDSB zu diesem Vorschlag und die Tatsache, dass der Vorschlag die Erhebung von Daten über Ungeeignetheit auf die Fälle beschränkt, in denen eine solche tatsächlich besteht, und dass er einen Datenaustausch über das IMI-System vorsieht.

Wir empfehlen in dieser Stellungnahme folgende weitere Verbesserungen:

Es sollte ein Artikel oder zumindest ein Erwägungsgrund hinzugefügt werden, der auf das anzuwendende Datenschutzrecht, einschließlich „der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG“, verweist.

In der Präambel sollte die Konsultation des EDSB erwähnt werden.

Der Vorschlag sollte konkreter ausführen, welche personenbezogenen Daten über das IMI ausgetauscht werden dürfen und ob weitere Daten betreffend Fälle von Ungeeignetheit erhoben werden können.

In einem Artikel sollte der Vorschlag klar die Unterlagen aufzählen, die vorbehaltlich einer sorgfältigen Prüfung der Verhältnismäßigkeit öffentlich zugänglich gemacht werden sollen, und auch angeben, dass eine Offenlegung nur vorbehaltlich im einzelstaatlichen Recht vorgesehener Garantien erfolgen darf.

Des Weiteren sollte der Vorschlag klarstellen, dass die gemäß dem Vorschlag der Öffentlichkeit zugänglich gemachten personenbezogenen Daten für Zwecke der Transparenz und Rechenschaftspflicht verwendet werden dürfen, nicht jedoch für Zwecke, die mit den ursprünglichen nicht vereinbar sind.

Schließlich sollte der Vorschlag von den Registern/Gesellschaften verlangen, mit technischen und organisatorischen Maßnahmen zu gewährleisten, dass nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums der Zugang zu Informationen über natürliche Personen (wie einzige Gesellschafter oder Vertreter einer Gesellschaft) eingeschränkt wird.

Brüssel, 23. Juli 2014

Giovanni BUTTARELLI

Stellvertretender Europäischer Datenschutzbeauftragter


(1)  COM(2014) 212 final.

(2)  Begründung, Abschnitte 1, 2 und 3.


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