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Document 52014AB0002

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 7. Januar 2014 zu einem Vorschlag für eine Verordnung über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Benchmark verwendet werden (CON/2014/2)

ABl. C 113 vom 15.4.2014, p. 1–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

15.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/1


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 7. Januar 2014

zu einem Vorschlag für eine Verordnung über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Benchmark verwendet werden

(CON/2014/2)

2014/C 113/01

Einleitung und Rechtsgrundlage

Am 18. Oktober 2013 und am 28. Oktober 2013 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union und vom Europäischen Parlament jeweils um Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Benchmark verwendet werden (1) (nachfolgend der „Verordnungsvorschlag“) ersucht.

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, da der Verordnungsvorschlag Bestimmungen enthält, die den Beitrag des Europäischen Systems der Zentralbanken zur reibungslosen Durchführung der auf dem Gebiet der Stabilität des Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen nach Artikel 127 Absatz 5 des Vertrags berühren. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

1.   Zweck des Verordnungsvorschlags

1.1.   Mit dem Verordnungsvorschlag wird ein gemeinsamer Regulierungsrahmen der Union für die Regelung veröffentlichter Indizes, die als Benchmark für Finanzinstrumente und Finanzkontrakte wie etwa Wohnimmobilienkreditverträge oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds dienen, mit dem Ziel eingeführt, die Integrität und Genauigkeit der Indizes zu gewährleisten und damit zu einem funktionierenden Binnenmarkt mit hohem Verbraucher- und Anlegerschutzniveau beizutragen (2).

1.2.   Der neue Rahmen gilt für den gesamten Prozess der Ermittlung von Benchmarks, angefangen mit dem Beitrag von Quoten oder anderen Eingabedaten seitens der Marktteilnehmer über die Verwaltung und Kontrolle der Benchmark bis hin zu deren Verbreitung und Veröffentlichung. Genauer gesagt sollen durch den Verordnungsvorschlag Benchmarks zuverlässiger und robuster werden, damit sie von Marktteilnehmern nicht so einfach manipuliert werden können, und ganz allgemein soll der Prozess der Benchmarkermittlung transparenter werden. Erreicht werden soll dies in erster Linie durch verschärfte Aufsicht zur Kontrolle der Qualität und der Methodik bezüglich der Eingabedatenbeiträge zu Indizes, die als Benchmarks verwendet werden können (3), und durch verbesserte Unternehmensführung und Kontrolle der Unternehmen, die die Bereitstellung einer Benchmark verwalten. Gemäß der vorgeschlagenen Regelung beantragen die in der Union angesiedelten Administratoren die Zulassung bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie angesiedelt sind (4). Da die Administratorfunktion für die Benchmarkermittlung von zentraler Bedeutung ist und einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Modalitäten für die Umsetzung der Eingabedaten in die Benchmark umfasst, müssen die Administratoren einen Verhaltenskodex einhalten und dafür Sorge tragen, dass die Bereitstellung von Daten nicht durch Interessenkonflikte beeinträchtigt wird (5). Die Kommission verfügt über die Befugnis zu entscheiden, welche in der Union angesiedelten Benchmarks als „kritische Benchmarks“ einzustufen sind, und eine Liste dieser Benchmarks auf Unionsebene zu erlassen (6).

1.3.   Was die Aufsicht und Durchführung betrifft, benennen die Mitgliedstaaten nach dem Verordnungsvorschlag eine oder mehrere für diese Aufgaben zuständigen Behörden (7) und teilen diese der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority — ESMA) mit. Da bei kritischen Benchmarks eher mit grenzübergreifenden Auswirkungen zu rechnen ist, richtet im Fall solcher Benchmarks die für den Administrator zuständige Behörde ein Kollegium aus zuständigen Behörden ein, das diese Behörde, die ESMA und die für die Kontributoren zuständigen Behörden sowie in gerechtfertigten Fällen sonstige zuständige Behörden umfasst, und legt im Rahmen des Kollegiums schriftliche Vereinbarungen zu u. a. der Hilfe fest, die der zuständigen Behörde bei der Durchsetzung bestimmter Maßnahmen betreffend die Verpflichtung zur Erbringung von Beiträgen zu einer kritischen Benchmark zu leisten ist (8). Kommt es im Kollegium nicht zu einer Einigung über die Einleitung bestimmter bezeichneter Maßnahmen (9), kann die für den Administrator zuständige Behörde die Sache entscheiden, sofern jede Abweichung von den anderen Mitgliedern des Kollegiums und gegebenenfalls der ESMA geäußerten Standpunkten umfassend begründet wird. Ferner kann die ESMA u. a. in Fällen, in denen entweder sich die zuständigen Behörden nicht auf die schriftlichen Vereinbarungen haben einigen können oder in denen Uneinigkeit hinsichtlich einer eingeleiteten Maßnahme herrscht, eine Entscheidung auf Ersuchen eines anderen Mitglieds des Kollegiums oder von Amts wegen im Rahmen des „bindenden Vermittlungsverfahrens“ treffen (10). Der Verordnungsvorschlag sieht außerdem eine entsprechende von der ESMA zu verwaltende Gleichwertigkeitsregelung für in Drittländern verwaltete Benchmarks vor (11).

1.4.   Der Verordnungsvorschlag ergänzt darüber hinaus die Vorschläge der Kommission aus jüngerer Zeit dahin, dass auch die Manipulation von Benchmarks einen Marktmissbrauchsstraftatbestand darstellt und nach den neuen Marktmissbrauchsvorschriften mit hohen Geldbußen geahndet wird (12). Zum internationalen Aspekt heißt es in dem Verordnungsvorschlag, dass er den Grundsätzen Rechnung trage, die im Juli 2013 von der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) für finanzielle Benchmarks ausgegeben worden seien (13).

2.   Allgemeine Anmerkungen

Die EZB unterstützt die Zielsetzung des Verordnungsvorschlags, auf Unionsebene ein gemeinsames Regelwerk für den Prozess der Ermittlung von Benchmarks für Finanzinstrumente (14) und Finanzkontrakte (15) im Interesse der Integrität und Zuverlässigkeit der finanziellen Benchmarks und des allgemeinen Anliegens des Anleger- und Verbraucherschutzes zu schaffen. Nach Auffassung der EZB ist der Erlass von Vorschriften eine gerechtfertigte und verhältnismäßige Reaktion auf die im Benchmarkermittlungsprozess festgestellten Mängel. Die Wiederherstellung der Integrität und des Vertrauens der Allgemeinheit in finanzielle Benchmarks ist umso wichtiger im Gefolge der jüngsten mutmaßlichen Manipulation der für die Zinssätze im Interbankenhandel zentralen Benchmarks Libor und Euribor, die in etlichen Fällen zur Verhängung erheblicher Geldbußen geführt haben, sowie Vorwürfen des Missbrauchs anderer Indizes. Für das Eurosystem ist zur Wahrung der Integrität und Zuverlässigkeit dieser zentralen Benchmarks von entscheidender Bedeutung, dass die Qualität der Beiträge (Eingabedaten) zu diesen Indizes und die Integrität ihrer Administratoren erhalten bleiben.

In der Antwort des Eurosystems zu der von der Kommission 2012 durchgeführten öffentlichen Konsultation über die Regelung von Indizes (16) hat die EZB die systemische Bedeutung der Euribor-Benchmark für die Finanzstabilität hervorgehoben und konkrete Empfehlungen für sowohl kurz- als auch mittel- bis längerfristige Maßnahmen zur Verbesserung der Integrität und Zuverlässigkeit des Euribor und anderer derartiger Benchmarks ausgesprochen. Die EZB hat zudem gemeinsam mit den nationalen Zentralbanken (NZBen) des Eurosystems auch die Antworten des Eurosystems bei anderen ähnlichen Konsultationen über die Zukunft von Benchmarkindizes auf Unions- und internationaler Ebene abgegeben (17).

Darüber hinaus möchte die EZB einige in die Zukunft gerichtete Bemerkungen zur Reform der kritischen Zinssatzbenchmarks machen. Zwar sind bei der Stärkung des Prozesses im Bereich der Unternehmensführung und bei der Wiederherstellung der Glaubwürdigkeit Fortschritte erzielt worden, jedoch sind weitere Maßnahmen erforderlich. Die EZB befürwortet nachdrücklich Marktinitiativen zur Ermittlung transaktionsbasierter Referenzzinssätze, die den Euribor tragfähig ergänzen oder ersetzen und Entscheidungsalternativen am Markt in einem sich wandelnden Finanzsystem bieten könnten, sodass die Nutzer Referenzzinssätze wählen können, die ihren Anforderungen besser entsprechen. Des Weiteren sind bei der Ausgestaltung der neuen Referenzzinssätze die soliden Grundsätze für Referenzzinssätze zu berücksichtigen, die die ESMA, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und die IOSCO aufgestellt haben. Die EZB fordert die Marktteilnehmer daher auf, aktiv am Gestaltungsprozess der Zinssätze mitzuwirken, um sicherzustellen, dass die erarbeiteten Sätze die Anforderungen des Marktes erfüllen. Außerdem ist in dieser Phase des Übergangs zu neuen Referenzzinssätzen wichtig, dass ein Vorschriftenrahmen der Union für die Marktteilnehmer auch durchführbar ist. Dies ist insbesondere angesichts des sehr weiten Anwendungsbereichs des Verordnungsvorschlags von entscheidender Bedeutung. Die EZB möchte im Übrigen darauf hinweisen, dass sich die nachstehenden besonderen Anmerkungen vor allem auf die Auswirkungen der Verordnung auf die zentralen Zinssatzbenchmarks konzentrieren.

3.   Besondere Anmerkungen

3.1.   Anwendungsbereich, Ausschluss der von Zentralbanken bereitgestellten Indizes und Benchmarks und Begriffsbestimmung

3.1.1.   Die EZB befürwortet den weiten Anwendungsbereich des Verordnungsvorschlags, der für alle Benchmarks gilt, die als Bezugsgrundlage für Finanzinstrumente, die auf einer geregelten Plattform notiert oder gehandelt werden — wie etwa Derivate im Energie-, Rohstoff- oder Devisenbereich — und für Finanzkontrakte sowie für die Wertermittlung von Investmentfonds verwendet werden (18). Dies ist angemessen angesichts der umfassenden und weitverbreiteten Nutzung von Benchmarks auf inländischen und internationalen Finanzmärkten und somit der Möglichkeit erheblicher negativer Auswirkungen auf Anleger und Verbraucher von weniger komplizierten Finanzprodukten wie Wohnimmobilienkreditverträgen.

3.1.2.   Die EZB begrüßt es, dass Zentralbanken, die Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) sind, ausdrücklich vom Anwendungsbereich des Verordnungsvorschlags ausgenommen sind, da diese Zentralbanken bereits nach Systemen verfahren, die eine Übereinstimmung mit den Zielen der Verordnung gewährleisten (19). Die EZB schlägt jedoch vor, die Freistellung auf alle Zentralbanken auszudehnen, da die von ihnen bereitgestellten Benchmarks und Indizes bereits der behördlichen Kontrolle unterliegen. Diese Kontrollen sollen die Beachtung der Grundsätze, Standards und Verfahren bewirken, die die Genauigkeit, Integrität und Unabhängigkeit der Benchmarks und Indizes gewährleisten (20). Außerdem käme es zu einer Duplizierung, wenn Zentralbanken — und Behörden im Allgemeinen — dem Verordnungsvorschlag unterlägen, da die Administratoren von den für sie zuständigen nationalen Behörden beaufsichtigt werden. Eine Einbeziehung der Zentralbanken und der von ihnen bereitgestellten Benchmarks und Indizes in den Anwendungsbereich des Verordnungsvorschlags ist daher nicht notwendig (21), und die EZB hätte im Übrigen auch keine Einwände gegen eine Ausdehnung der Freistellung auf alle Behörden. Dies steht in Einklang mit den von der IOSCO aufgestellten Grundsätzen für die Ermittlung von Benchmarks, zu denen es in einem unlängst veröffentlichten Bericht heißt, dass die Verwaltung von zu öffentlichen Zwecken verwendeten Benchmarks durch eine nationale Behörde nicht erfasst seien (22).

Bezüglich der Definition des Begriffs „Interbanken-Referenzzinssatz“ (23) weist die EZB zudem darauf hin, dass die besondere Regelung des Anhangs II nur für Benchmarks gilt, deren Bezugsgrundlage Zinssätze sind, zu denen Banken anderen Banken Kredite gewähren oder bei anderen Banken Kredite aufnehmen können. Nach Ansicht der EZB sollte die Regelung nicht so eng ausgestaltet werden und auch für Benchmarks gelten, bei denen der Basisvermögenswert ein Zinssatz ist, zu dem eine Bank dem Wholesale-Markt Kredite gewähren oder auf dem Wholesale-Markt Kredite aufnehmen kann (24). Zum Wholesale-Markt können auch Stellen gehören, die keine Banken sind.

3.2.   Integrität und Zuverlässigkeit von Benchmarks und die Zulassung und Beaufsichtigung von Administratoren  (25)

3.2.1.   Die EZB begrüßt es, dass die von den Kontributoren übermittelten Eingabedaten Transaktionsdaten sein müssen und dass andere Daten nur verwendet werden dürfen, wenn die verfügbaren Transaktionsdaten nicht ausreichen, um den Markt oder die wirtschaftliche Realität, den/die die Benchmark messen soll, genau und zuverlässig wiederzugeben, sofern die anderen Daten nachprüfbar sind (26).

3.2.2.   Der Unionsgesetzgeber sollte jedoch besonders darauf achten, dass bei der Verfolgung der gerechtfertigten Ziele des Vorschlags die Verschärfung der regulativen Anforderungen an die Administratoren (27) nicht unbeabsichtigterweise bewirkt, dass gerade auch während der gegenwärtigen Übergangsphase zu möglichen neuen Referenzsätzen neue Akteure von der Übernahme dieser kritischen Funktion oder derzeitige Administratoren zu sehr von dieser Funktion abgehalten werden (28). Solche Eintrittshindernisse könnten zu suboptimalen Benchmarklisten führen, die den Bedürfnissen der Nutzer womöglich nicht genügen.

3.2.3.   Außerdem ist hinsichtlich der Grenze von „wertmäßig … 50 % der Transaktionen an dem Markt“, die der Administrator nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c des Verordnungsvorschlags bestimmen muss, um zu entscheiden, ob für nicht transaktionsbasierte Benchmarks ein zugrunde liegender Markt besteht, eine Klarstellung erforderlich, wie der Administrator robust und unanfechtbar beurteilen soll, worin der Markt für die Zwecke dieser Wertbestimmung zu sehen sein soll, denn bei „Markt“ handelt es sich um einen aus dem Wettbewerbsrecht stammenden ökonomischen Begriff, der im Verordnungsvorschlag nicht näher definiert ist.

3.2.4.   Ferner nimmt die EZB zur Kenntnis, dass gemäß dem Verordnungsvorschlag Administratoren und Kontributoren zu Benchmarks in der Union der Aufsicht durch von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Behörden unterliegen und dass die Administratoren von Benchmarks eine Zulassung dieser Behörden benötigen. Die EZB hat bereits ihre Auffassung dargelegt (29), dass aufgrund der systemischen Bedeutung des Euribor für die Finanzmärkte der Union und seiner Funktion bei der Umsetzung der Geldpolitik die Europäischen Aufsichtsbehörden an der Beaufsichtigung der Festlegung des Euribor-Satzes mitwirken sollten. Nach Meinung der EZB sind Behörden wie die ESMA und die EBA durchaus in der Lage, diese Aufgabe zu übernehmen. Die EZB begrüßt daher den Vorschlag, dem zufolge die Kommission delegierte Rechtsakte erlassen soll, die auf von der ESMA erarbeiteten technischen Standards für bestimmte Aspekte im Benchmarkermittlungsprozess beruhen, sowie die vorgesehene Befugnis der ESMA, ein „bindendes Vermittlungsverfahren“ im Rahmen der Koordinierung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden in der Union durchzuführen (30), und die Aufgabe der ESMA bei der Registrierung und beim Entzug der Registrierung von in Drittländern angesiedelten Administratoren (31). Im Übrigen sollte der Begriff der Ansiedlung juristischer oder natürlicher Personen im Sinne des Verordnungsvorschlags im Text durchgängig und einheitlich verwendet werden (32). Die EZB begrüßt zudem, dass die zuständigen Behörden einige ihrer Aufgaben im Rahmen des Verordnungsvorschlags auf die ESMA übertragen können, wenn diese ihre Zustimmung gegeben hat (33).

3.3.   Sektorale Anforderungen, kritische Benchmarks und Beitragspflicht  (34)

3.3.1.   Der Vorschlag enthält regulatorische Anforderungen für verschiedene Arten von Benchmarks und Sektoren sowie eine Sonderregelung für „kritische Benchmarks“ (35). Die EZB befürwortet die einzelnen Elemente einer solchen strengeren Regelung für kritische Benchmarks. Die EZB begrüßt auch die im Verordnungsvorschlag festgelegte Pflicht der beaufsichtigten Unternehmen, Eingabedaten zu einer kritischen Benchmark beizutragen (36). Dies stellt eine wichtige Sicherungsmaßnahme für den nicht auszuschließenden Fall dar, dass es zu einem Marktversagen kommt und die Beiträge aus transaktionsbasierten Daten versiegen oder nicht verfügbar sind (37). Die EZB hat jedoch Bedenken, dass die derzeit vorgesehene Definition des Begriffs „kritische Benchmark“ (38), wonach die Kontributoren mehrheitlich beaufsichtigte Unternehmen sein müssen und die Benchmark „als Bezugsgrundlage für Finanzinstrumente im Wert von nominell mindestens 500 Mrd. EUR“ dienen muss, keine hinreichend sichere Grundlage für das Entstehen neuer kritischer Benchmarks, wie etwa Interbanken-Zinssätze, bieten mag. Die vorgeschlagene Begriffsbestimmung stellt nicht nur ein potenzielles Eintrittshindernis dar, sondern sie hat auch den weiteren Nachteil, dass die Beurteilung der numerischen Grenzwerte schwierig ist. Die EZB hält deshalb eine flexiblere Definition für angebracht, der Erwägungen zur Finanzstabilität zugrunde liegen (39).

3.3.2.   Die EZB hat ernste Bedenken bezüglich der vorgeschlagenen Formulierung des Grenzwerts, an den die Befugnis, Zwangsbeiträge zu verlangen, anknüpft. Nach dem derzeitigen Entwurf verleiht Artikel 14 der für den Administrator zuständigen Behörde bestimmte Befugnisse, die sie ausüben kann, um die fortgesetzte Leistung von Beiträgen der beaufsichtigten Unternehmen zu der Benchmark sicherzustellen; außerdem kann sie die Unternehmen zu anderen Maßnahmen verpflichten (40), wenn „Kontributoren, die mindestens 20 % der Kontributoren zu einer kritischen Benchmark ausmachen, in einem beliebigen Jahr ihre Beiträge eingestellt [haben] und … es ausreichende Hinweise darauf [gibt], dass mindestens 20 % der Kontributoren ihre Beiträge in einem beliebigen Jahr einstellen werden“. Es sind jedoch Situationen denkbar, in denen im Laufe mehrerer Jahre einige Institute, die Panelmitglieder sind, ihre Beiträge zu den Eingabedaten eingestellt haben, trotzdem aber in einem bestimmten Jahr (im Sinne eines Zwölfmonatszeitraums oder eines Kalenderjahrs) die Anzahl der Einstellungen 20 % aller Kontributoren zu der Benchmark nicht übersteigt und daher die Eingriffsbefugnis der zuständigen Behörde nicht zum Tragen kommt. Infolgedessen kann dies zu einem langsamen Absterben einer kritischen Benchmark führen, ohne dass die Möglichkeit des Rückgriffs auf irgendwelche Zwangsregelungen bestünde. Dies könnte schwerwiegende Konsequenzen für die Repräsentativität des Panels haben. Der Administrator hat zwar dafür zu sorgen, dass er die Eingabedaten von einem zuverlässigen und repräsentativen Panel oder einer zuverlässigen und repräsentativen Stichprobe von Kontributoren erhält (41), jedoch könnten ohne Erreichen der die Beitragspflicht auslösenden Schwelle Mängel der Eingabedaten für die Benchmark die Finanzstabilität und das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte ernsthaft beeinträchtigen. Da diese Benchmarks ihrer Natur nach kritisch sind, und aus Gründen der Finanzstabilität und des reibungslosen Funktionierens des Marktes empfiehlt die EZB dringend, nicht auf numerische Voraussetzungen abzustellen, die ohne Weiteres umgangen werden können und deren Schwellenwerte womöglich nie erreicht werden, sondern stattdessen qualitative Kriterien festzulegen, die sich an Erwägungen zur Finanzstabilität orientieren. Dementsprechend empfiehlt die EZB dringend, den Administrator zu verpflichten, in regelmäßigen Abständen und immer dann, wenn der Umfang des Panels abnimmt, zu überprüfen, ob das Panel noch repräsentativ ist, und insbesondere, ob eine Reduzierung des Umfangs dazu führt, dass die Eingabedaten von einem nicht hinreichend repräsentativen Kreis von Kontributoren stammen (42). Die EZB stellt insoweit fest, dass nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b des Verordnungsvorschlags der Administrator “… die Eingabedaten von einem zuverlässigen und repräsentativen Panel oder einer zuverlässigen und repräsentativen Stichprobe von Kontributoren [erhält], um sicherzustellen, dass die resultierende Benchmark den Markt oder die wirtschaftliche Realität, den/die sie messen soll, zuverlässig und repräsentativ wiedergibt („Repräsentative Kontributoren“)”. In diesem Zusammenhang empfiehlt die EZB, in Artikel 14 Absatz 2 ausdrücklich zu regeln, dass zu den beaufsichtigten Unternehmen, die dazu ausgewählt worden sind, obligatorisch zu der kritischen Benchmark beizutragen, auch beaufsichtigte Unternehmen gehören können, die keine Panelinstitute sind.

3.3.3.   Bei kritischen Benchmarks sind die zuständigen Behörden der Kontributoren gemäß dem Verordnungsvorschlag auch verpflichtet, die zuständige Behörde des Administrators der Benchmark bei der Durchsetzung der in Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a und b (43) bezeichneten Maßnahmen zu „unterstützen“; zu diesen Maßnahmen zählt die Verpflichtung der beaufsichtigten Unternehmen, zu der Benchmark beizutragen. Die EZB geht davon aus, dass in Fällen, in denen entweder die zuständige Behörde des Administrators eine Entscheidung bezüglich dieser Maßnahmen getroffen hat, das Kollegium sich jedoch nicht auf die getroffene(n) Maßnahme(n) einigen kann, oder in denen keine Einigung hinsichtlich der schriftlichen Vereinbarungen über die Durchsetzung der Maßnahmen der zuständigen Behörde des Administrators erzielt worden ist, die ESMA mit der Angelegenheit befasst werden kann, die dann befugt ist, eine Entscheidung im Verfahren nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu treffen.

3.4.   Zusammenarbeit bei der Aufsicht

Der Verordnungsvorschlag sieht für jede kritische Benchmark die Einrichtung eines Kollegiums aus den zuständigen Behörden vor (44). Die EZB hat allerdings Bedenken hinsichtlich der Durchführbarkeit eines solchen Verfahrens im Fall kritischer finanzieller Benchmarks, insbesondere wenn eine Notlage wie etwa ein Marktversagen eintritt. Außerdem dürfen solche Regelungen die Zuständigkeiten der EZB im Bereich der Bankenaufsicht nach Maßgabe der Verordnung zur Übertragung besonderer Aufgaben auf dem Gebiet der Aufsicht über Kreditinstitute auf die EZB (45) nicht berühren. Diese Verordnung überträgt der EZB Aufsichtsaufgaben bezüglich der Kreditinstitute, nicht jedoch Aufgaben bezüglich der Aufsicht über deren Geschäftstätigkeit (46). Die EZB geht daher davon aus, dass die Zuständigkeit für die Beaufsichtigung von Benchmarks weiterhin bei den zuständigen nationalen Behörden liegt. Um jedoch jeden denkbaren Zweifel darüber auszuräumen, dass die Zuständigkeit für die Aufsicht über das Finanzgebaren der dem einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) unterliegenden Institute bei den zuständigen nationalen Behörden verbleibt, sollte in der Verordnung bestimmt werden, dass es sich bei der von den Mitgliedstaaten zu benennenden zuständigen Behörde jeweils um eine zuständige nationale Behörde handeln muss.

3.5.   Transparenz und Verbraucherschutz

3.5.1.   Die EZB nimmt zur Kenntnis, dass ein Administrator nach Artikel 16 Absatz 1 des Verordnungsvorschlags die zur Ermittlung der Benchmark verwendeten Eingabedaten unmittelbar nach Veröffentlichung der Benchmark veröffentlicht, es sei denn, eine solche Veröffentlichung wäre für die Kontributoren mit erheblichen Nachteilen verbunden oder würde die Zuverlässigkeit oder Integrität der Benchmark beeinträchtigen, in welchem Fall die Veröffentlichung so lange zurückgestellt werden kann, bis diese Gefahr erheblich verringert ist. Die EZB geht außerdem davon aus, dass die Bestimmungen des Verordnungsvorschlags, die es der zuständigen Behörde, deren Mitarbeitern und Bevollmächtigten verwehren, „unter das Berufsgeheimnis fallende Informationen“ an andere Personen weiterzugeben, keine Anwendung auf den Administrator der Benchmark finden und diesen somit nicht daran hindern, Eingabedaten letztlich auch dann zu veröffentlichen, wenn sie Informationen der in Artikel 16 des Verordnungsvorschlags bezeichneten Art enthalten. Es ist jedoch fraglich, ob diese Daten für die Nutzer von zusätzlichem Nutzen sind. Der Verordnungsvorschlag sollte vielmehr sicherstellen, dass die Nutzer aufgrund der korrekten Überwachung, Beaufsichtigung, Archivierung und Prüfung der Daten Vertrauen in deren Zuverlässigkeit haben. Ferner kann es bei transaktionsbasierten Benchmarks dazu kommen, dass die zu veröffentlichenden Eingabedaten Daten beinhalten, die kommerziell sensibel sind oder dem Geschäftsgeheimnis unterliegen, z. B. wenn die Eingabedaten Angaben über das Transaktionsvolumen umfassen. Der Administrator sollte — selbst zu einer zurückgestellten — Veröffentlichung der Daten nur dann verpflichtet sein, wenn der betreffende Kontributor zuvor eingewilligt hat, und es würde genügen, wenn der Administrator die Daten einen gewissen Zeitraum lang speichern müsste, während dessen die zuständige Behörde auf Verlangen Zugang zu den Daten hätte (47). Dies wäre für die Kontributoren weniger belastend und würde gleichzeitig der zuständigen Behörde des Administrators Zugang zu den Daten ermöglichen, um deren Genauigkeit und Zulänglichkeit zu überwachen.

3.5.2.   Gemäß den Bestimmungen über die Transparenz gibt der Administrator einer Benchmark bekannt, welche Maßnahmen bei wesentlicher Änderung oder Einstellung der Benchmark zu ergreifen sind. Beaufsichtigte Unternehmen und Nutzer legen ebenfalls robuste Pläne vor, in denen sie die Maßnahmen darlegen, die sie in einem solchen Fall ergreifen würden (48). Weder in diesen noch in den Bestimmungen über Übergangsregelungen (49) ist die Vorhaltung eines Notfallplans für plötzliche Störungen einer Benchmark vorgeschrieben. Die EZB empfiehlt daher, in den Verordnungsvorschlag eine Vorschrift aufzunehmen, wonach der Benchmark-Administrator zur Erarbeitung eigener Notfallverfahren mit umfassender Transparenz für die Endnutzer der Indizes verpflichtet ist. Es wird vorgeschlagen, diese Bestimmungen in den Verhaltenskodex des Benchmark-Administrators als zusätzliche Anforderung im Rahmen von Anhang I Abschnitt D Nummer 1 des Verordnungsvorschlags aufzunehmen (50).

3.5.3.   Beaufsichtigte Unternehmen wie etwa Kreditinstitute prüfen, ob die Verwendung einer Benchmark als Bezugsgrundlage für einen Finanzkontrakt mit einem Kunden geeignet ist. Im Rahmen dieser Eignungsprüfung beschafft sich das Unternehmen die notwendigen Informationen über die Benchmark, u. a. die veröffentlichte Benchmark-Erklärung des Administrators (51). Die EZB empfiehlt dem Unionsgesetzgeber, klarzustellen, inwieweit sich diese Verpflichtung in dem Vorschlag der Kommission zu Wohnimmobilienkreditverträgen (52) wiederfinden wird, da im Verordnungsvorschlag Hypothekendarlehen unter die Definition des Begriffs „Finanzkontrakt“ fallen.

3.6.   Verwendung von Benchmarks, die von in Drittländern angesiedelten Administratoren bereitgestellt werden  (53)

3.6.1.   Die EZB nimmt zur Kenntnis, dass nach der vorgeschlagenen Gleichwertigkeitsregelung des Artikels 20 Benchmarks, die von in Drittländern niedergelassenen Administratoren bereitgestellt werden, bestimmte spezifizierte Voraussetzungen erfüllen müssen, darunter die Erwirkung eines Beschlusses der Kommission, in dem der Rechtsrahmen und die Aufsichtspraxis des Drittlands als gleichwertig mit den Anforderungen der Verordnung anerkannt werden, ehe die Benchmarks von den beaufsichtigten Unternehmen in der Union verwendet werden dürfen. Die EZB nimmt außerdem zur Kenntnis, dass für solche Benchmarks die Übergangsbestimmungen des Artikels 39 nicht zu gelten scheinen, da diese offenbar nur auf bestehende Benchmarks Anwendung finden, deren Administratoren bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Administrator angesiedelt ist, eine Zulassung beantragen müssen, d. h. erfasst werden in der Union angesiedelte Administratoren.

3.6.2.   Die EZB hat Bedenken hinsichtlich der Durchführbarkeit der vorgeschlagenen Gleichwertigkeitsregelung, insbesondere wenn diese gleichzeitig mit den anderen Bestimmungen des Verordnungsvorschlags eingeführt werden sollte. Für viele bedeutsame Investmentprodukte in der Union, insbesondere Derivate und Investmentfonds, werden von außerhalb der Union stammende Benchmarks als Bezugsgrundlage verwendet. Die IOSCO hat zwar Grundsätze für die Ermittlung von Benchmarks veröffentlicht und legt den Ländern deren Beachtung nahe (54), jedoch bleibt diese Entscheidung jedem Land selbst überlassen, sodass ungewiss ist, ob alle IOSCO-Mitglieder diese Grundsätze in Rechtsvorschriften verankern werden. Da gemäß dem Verordnungsvorschlag in einem positiven Gleichwertigkeitsbeschluss der Kommission festgestellt werden muss, dass der Rechtsrahmen des Drittlands gewährleistet, dass die Anforderungen der Verordnung, einschließlich der Anforderungen an die Unternehmensführung und die Kontrolle der Administratoren, rechtlich verbindlich sind sowie wirksam beaufsichtigt und durchgesetzt werden (55), dürften zahlreiche Rechtsrahmen von Drittländern, darunter von G-20-Ländern, die Gleichwertigkeitsvoraussetzungen nicht ohne Weiteres erfüllen, z. B. wenn die dortigen Administratoren und Kontributoren keinen Aufsichtsanforderungen unterliegen (56). Infolgedessen müsste eine Vielfalt von Produkten, für die solche in Drittländern verwalteten Benchmarks als Bezugsgrundlage dienen, vom Markt genommen werden mit möglicherweise erheblichen Konsequenzen eines solchen Vorgehens für die Finanzstabilität.

3.6.3.   Außerdem stellt die EZB fest, dass der vorgeschlagenen Gleichwertigkeitsregelung nicht eindeutig zu entnehmen ist, welche Folgen sich für Kontrakte, die derzeit solche Benchmarks als Bezugsgrundlage verwenden, ergeben, wenn diese Benchmarks die Gleichwertigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllen, denn die Übergangsbestimmungen des Artikels 39 finden ja offenbar nur auf Benchmarks in der Union Anwendung.

3.6.4.   Aus diesen Gründen regt die EZB an, dass der Unionsgesetzgeber, anstatt die Verwendung von Benchmarks, die von außerhalb der Union bereitgestellt werden, in der Schwebe zu lassen, mindestens die Einführung einer längeren Umsetzungsfrist für die Gleichwertigkeitsregelung in Erwägung zieht, sodass ausgewählte vielfach genutzte Benchmarks, die in Drittländern, insbesondere G-20-Ländern, verwaltet werden, bis zum Ablauf einer längeren Übergangsfrist von drei Jahren weiterhin in der Union verwendet werden dürfen. Hinsichtlich solcher Benchmarks hätte der in einem Drittland angesiedelte Administrator nachzuweisen, dass im inländischen Rechtsrahmen die IOSCO-Grundsätze eingehalten werden. Infolgedessen würden die in Artikel 20 des Verordnungsvorschlags aufgestellten Gleichwertigkeitsanforderungen für die Benchmark vorläufig nicht gelten. Allerdings ist das Anliegen der Finanzstabilität in der Union ins Gleichgewicht zu bringen mit dem allgemeinen Anliegen gleicher Wettbewerbsbedingungen für alle Administratoren kritischer Benchmarks, deren Nutzung in der Union weit verbreitet ist. Zur Herstellung eines solchen Gleichgewichts sollte nach den Vorstellungen der EZB die ESMA die Aufgabe übernehmen, im Auftrag der Kommission periodisch zu überprüfen, ob der Aufschub der Umsetzung der Gleichwertigkeitsregelung für nicht in der Union ansässige Administratoren (57) noch angebracht ist.

4.   Sonstige internationale Aspekte

In der Antwort des Eurosystems zu der von der Kommission im September 2012 durchgeführten Konsultation zur Regelung der Indizes (58) hat die EZB darauf hingewiesen, dass auf diesem Gebiet eine ordentliche Koordinierung der auf nationaler und Unionsebene durchgeführten Rechtssetzungsvorhaben mit internationalen Vorhaben sichergestellt werden muss. In diesem Zusammenhang merkt die EZB an, dass sich die Lenkungsgruppe des öffentlichen Sektors des Finanzstabilitätsrats, der die EZB als Mitglied angehört, derzeit gemeinsam mit anderen Marktteilnehmern mit der Zukunft finanzieller Benchmarks für den Banksektor befasst.

Soweit die EZB Änderungen des Verordnungsvorschlags empfiehlt, sind spezifische Redaktionsvorschläge mit Begründung im Anhang aufgeführt.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 7. Januar 2014.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  COM(2013) 641 endg.

(2)  Siehe Artikel 1 des Verordnungsvorschlags. Für den Verordnungsvorschlag ist ein weiter Anwendungsbereich vorgesehen, der ein breites Spektrum von Benchmarkindizes erfasst, darunter alle Benchmarks als Bezugsgrundlage für Finanzinstrumente, die auf einer geregelten Plattform notiert oder gehandelt werden, wie etwa Derivate im Energie-, Rohstoff- und Devisenbereich.

(3)  Siehe die Artikel 7 und 8 des Verordnungsvorschlags.

(4)  Siehe Artikel 22 des Verordnungsvorschlags. Dementsprechend bestimmt Artikel 19, dass ein beaufsichtigtes Unternehmen eine vom Verordnungsvorschlag erfasste Benchmark nur verwenden darf, wenn diese von einem nach Artikel 23 zugelassenen oder einem nach Artikel 21 registrierten Administrator bereitgestellt wird.

(5)  Diese können z. B. auftreten, wenn dem Administrator oder einem von ihm geführten Panel Marktteilnehmer angehören, die Eingabedaten für den Index bereitstellen.

(6)  Siehe Artikel 13 des Verordnungsvorschlags. Bei kritischen Benchmarks muss der Administrator der zuständigen Behörde den Verhaltenskodex übermitteln und von ihr genehmigen lassen.

(7)  Siehe Artikel 29 des Verordnungsvorschlags. Die Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse der zuständigen Behörden sind in Artikel 30 und ihre Verwaltungssanktionen in Artikel 31 geregelt.

(8)  Siehe Artikel 34 Absätze 1 und 6 des Verordnungsvorschlags. Die einschlägige Maßnahme betreffend die Beitragspflicht ist in Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a und b aufgeführt.

(9)  Hierzu gehören Maßnahmen betreffend die Beitragspflicht (Artikel 14), die Zulassung von Administratoren (Artikel 23 und 24) sowie Verwaltungsmaßnahmen und -sanktionen (Artikel 31).

(10)  Dieses Verfahren ist in Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84) festgelegt.

(11)  Siehe Titel V des Verordnungsvorschlags. Ehe eine Benchmark, die aus einem Drittland bereitgestellt wird, von in der Union beaufsichtigten Unternehmen verwendet werden darf, müssen die Administratoren die Benchmark der ESMA mitteilen und bei dieser registrieren lassen; Voraussetzung ist ferner die Feststellung der Kommission, dass der regulatorische Rahmen des Drittlands dem der Union gleichwertig ist.

(12)  Siehe geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch), COM(2012) 421 endg., sowie geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über strafrechtliche Sanktionen für Insider-Geschäfte und Marktmanipulation, COM(2012) 420 endg.

(13)  Siehe Abschlussbericht der IOSCO vom 17. Juli 2013 über Grundsätze für finanzielle Benchmarks, abrufbar auf der Website der IOSCO unter www.iosco.org.

(14)  Siehe Artikel 3 Absatz 1 Nummer 13 des Verordnungsvorschlags.

(15)  Nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 des Verordnungsvorschlags sind darunter Kreditverträge und Wohnimmobilienkreditverträge im Sinne der einschlägigen EU-Richtlinien zu verstehen.

(16)  Siehe Antwort des Eurosystems auf die öffentliche Konsultation der Europäischen Kommission zur Regelung der Indizes, November 2012, S. 2 f., abrufbar unter www.ecb.europa.eu.

(17)  Siehe die beiden Veröffentlichungen vom Februar 2013 Antwort des Eurosystems auf die öffentliche Konsultation der EBA und der ESMA zu den Grundsätzen des Benchmarking in der EU und Antwort des Eurosystems auf den Konsultationsbericht der IOSCO zu finanziellen Benchmarks.

(18)  Geldmarktfonds können Indizes auch als Bezugsgrundlage für den Preis der von ihnen gehandelten Finanzinstrumente verwenden — siehe Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Geldmarktfonds, COM(2013) 615 endg., wonach Geldmarktfonds in Fällen, in denen nicht auf die Marktbewertungsmethode zurückgegriffen werden kann, die Bewertung zu Modellpreisen vornehmen müssen, bei der es sich um eine benchmarkähnliche Methodik handelt (siehe insbesondere Erwägungsgrund 41 und Artikel 2 Nummer 10 jenes Verordnungsvorschlags). Geldmarktfonds sind in der Regel als Verwalter alternativer Investmentfonds oder als Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren strukturiert, und als solche in der Begriffsbestimmung „beaufsichtigtes Unternehmen“ bereits enthalten (siehe Artikel 3 Absatz 1 Nummer 14 Buchstaben e und f des Verordnungsvorschlags).

(19)  Siehe Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a und Erwägungsgrund 16 des Verordnungsvorschlags.

(20)  Siehe Änderungen 1 bis 3.

(21)  Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Entwurf eines Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (ECON) des Europäischen Parlaments vom 15. November 2013 den Vorschlag enthielt, die NZBen in den Anwendungsbereich des Verordnungsvorschlags einzubeziehen (siehe Änderungsantrag 20 des Entwurfs eines Berichts). Es wird aber auch (in Erwägung 20) anerkannt, dass, „[w]enn bei der Anwendung der Formel kein Ermessensspielraum besteht, … die Auslagerung der Berechnung nicht zur Folge [hat], dass das mit der Berechnung beauftragte Unternehmen als Administrator im Sinne dieser Verordnung gilt“. Der Ausschuss hat über den Entwurf des Berichts noch nicht abgestimmt. Der Entwurf ist abrufbar auf der Website des Europäischen Parlaments unter www.europarl.europa.eu.

(22)  Abschlussbericht der IOSCO zu den Grundsätzen für finanzielle Benchmarks — siehe Fußnote 13.

(23)  Siehe Artikel 3 Absatz 1 Nummer 19 und Anhang II des Verordnungsvorschlags.

(24)  Siehe Änderung 5. Siehe auch das Kapitel über Referenzzinssätze im EZB-Monatsbericht vom Oktober 2013, S. 69, abrufbar auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu.

(25)  Siehe die Titel II und VI des Verordnungsvorschlags.

(26)  Siehe Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a des Verordnungsvorschlags.

(27)  Siehe Titel II Kapitel 1 des Verordnungsvorschlags.

(28)  Siehe Nummer 3.3.2, in der auf Bedenken hinsichtlich der Handhabbarkeit der für die Beitragspflicht geltenden Schwellenwerte hingewiesen wird.

(29)  Siehe Antwort des Eurosystems auf die öffentliche Konsultation der Europäischen Kommission zur Regelung der Indizes, November 2012, S. 3.

(30)  Vorgesehen ist dies in Artikel 34 des Verordnungsvorschlags mit Verweisung auf Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010.

(31)  Siehe die Artikel 20 und 21 des Verordnungsvorschlags.

(32)  Siehe Änderung 9 zu Artikel 20 Absatz 1, in dem die Wendung „in einem Drittland niedergelassener Administrator“ verwendet wird.

(33)  Siehe Artikel 26 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags.

(34)  Siehe Titel III des Verordnungsvorschlags.

(35)  Siehe Artikel 3 Absatz 1 Nummer 21 (Begriffsbestimmung) und Artikel 13 des Verordnungsvorschlags. Insbesondere hat der Administrator einer kritischen Benchmark seinen Verhaltenskodex der zuständigen nationalen Behörde zu übermitteln und von dieser auf Vereinbarkeit mit der Verordnung überprüfen zu lassen.

(36)  Siehe Artikel 14 des Verordnungsvorschlags.

(37)  Siehe Antwort des Eurosystems auf die öffentliche Konsultation der EBA und der ESMA, in Fußnote 17 angeführt.

(38)  Siehe Artikel 3 Absatz 1 Nummer 21 des Verordnungsvorschlags.

(39)  Siehe Änderung 6.

(40)  Siehe Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a bis c des Verordnungsvorschlags.

(41)  Siehe Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C des Verordnungsvorschlags.

(42)  Siehe Änderung 6.

(43)  Diese Bestimmung verleiht der zuständigen Behörde des Administrators die Befugnis, a) von den beaufsichtigten Unternehmen zu verlangen, dass sie in Einklang mit der Methodik, dem Verhaltenskodex oder anderen Regeln Eingabedaten für den Administrator beitragen, und b) festzulegen, in welcher Form und bis zu welchem Zeitpunkt die Eingabedaten beizutragen sind. Die Verpflichtung zur Unterstützung ist in Artikel 14 Absatz 3 festgelegt.

(44)  Siehe Artikel 34 Absätze 1 und 2 des Verordnungsvorschlags.

(45)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63). Siehe auch Verordnung (EU) Nr. 1022/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) hinsichtlich der Übertragung besonderer Aufgaben auf die Europäische Zentralbank gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 5).

(46)  Siehe Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013.

(47)  Siehe Artikel 16 des Verordnungsvorschlags und Änderung 7.

(48)  Siehe die Artikel 17 und 39 des Verordnungsvorschlags.

(49)  Artikel 39 des Verordnungsvorschlags.

(50)  Siehe Änderungen 8 und 18.

(51)  Siehe Artikel 18 Absatz 1 des Verordnungsvorschlags.

(52)  Siehe Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Wohnimmobilienkreditverträge, COM(2011) 142 endg.

(53)  Siehe die Artikel 20 und 21.

(54)  Siehe Fußnote 13; siehe auch das jüngste Kommuniqué der IOSCO vom November 2013.

(55)  Siehe Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 5 des Verordnungsvorschlags.

(56)  Beispielsweise weil es sich bei dem Administrator um eine nicht regulierte Marktvereinigung handelt. Aufgrund der Rückmeldungen von Marktteilnehmern geht die EZB davon aus, dass nur wenige Länder außerhalb der Union beabsichtigen, andere Bereiche als die wichtigsten Zinssatz- und bestimmte Devisen- und Rohstoffbenchmarks zu regulieren.

(57)  Siehe Änderung 16.

(58)  Siehe Antwort des Eurosystems auf die öffentliche Konsultation der Europäischen Kommission zur Regelung der Indizes, November 2012, S. 8.


ANHANG

Redaktionsvorschläge

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschläge der EZB (1)

Änderung 1

Erwägungsgrund 16

„(16)

Benchmarks, die von Zentralbanken in der Union bereitgestellt werden, unterliegen der behördlichen Kontrolle und entsprechen Grundsätzen, Standards und Verfahren, die die Genauigkeit, Integrität und Unabhängigkeit dieser Benchmarks, so wie sie in dieser Verordnung vorgesehen sind, gewährleisten. Darum ist es nicht notwendig, dass diese Benchmarks dieser Verordnung unterliegen. Allerdings können auch Zentralbanken von Drittländern Benchmarks bereitstellen, die in der Union verwendet werden. Es ist notwendig, festzulegen, dass von den Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung nur jene Benchmark ermittelnden Zentralbanken von Drittländern freigestellt sind, die vergleichbaren Standards unterliegen wie jenen dieser Verordnung.“

„(16)

Benchmarks, die von Zentralbanken in der Union bereitgestellt werden, unterliegen der behördlichen Kontrolle und entsprechen Grundsätzen, Standards und Verfahren, die die Genauigkeit, Integrität und Unabhängigkeit dieser Benchmarks, so wie sie in dieser Verordnung vorgesehen sind, gewährleisten. Darum ist es nicht notwendig, dass diese Benchmarks dieser Verordnung unterliegen. Allerdings können auch Zentralbanken von Drittländern Benchmarks bereitstellen, die in der Union verwendet werden. Es ist notwendig, festzulegen, dass von den Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung nur jene Benchmark ermittelnden Zentralbanken von Drittländern freigestellt sind, die vergleichbaren Standards unterliegen wie jenen dieser Verordnung.

Begründung

Die von Zentralbanken bereitgestellten Benchmarks unterliegen der behördlichen Kontrolle. Diese Kontrollen sollen bereits die Beachtung der Grundsätze, Standards und Verfahren bewirken, die die Genauigkeit, Integrität und Unabhängigkeit ihrer Benchmarks gewährleisten. Eine Einbeziehung der Zentralbanken und der von ihnen bereitgestellten Benchmarks in den Anwendungsbereich des Verordnungsvorschlags ist daher nicht notwendig.

Änderung 2

Erwägungsgrund 50

„(50)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission in Bezug auf bestimmte Aspekte Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Aspekte betreffen die Feststellung der Gleichwertigkeit des Rechtsrahmens, dem Zentralbanken und Bereitsteller von Benchmarks aus Drittländern unterliegen, sowie die Feststellung der Tatsache, dass eine Benchmark kritisch ist. Diese Befugnisse sollten in Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden.“

„(50)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission in Bezug auf bestimmte Aspekte Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Aspekte betreffen die Feststellung der Gleichwertigkeit des Rechtsrahmens, dem Zentralbanken und Bereitsteller von Benchmarks aus Drittländern unterliegen, sowie die Feststellung der Tatsache, dass eine Benchmark kritisch ist. Diese Befugnisse sollten in Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden.“

Begründung

Diese Streichung der Wendung „Zentralbanken und“ beruht auf der vorgeschlagenen Freistellung dieser Institute.

Änderung 3

Artikel 2 Absätze 2 und 3

„(2)   Diese Verordnung gilt nicht für

a)

Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB);

b)

Zentralbanken von Drittländern, deren Rechtsrahmen von der Kommission in Bezug auf seine Grundsätze, Standards und Verfahren als jenen Anforderungen gleichwertig anerkannt wird, die in dieser Verordnung für die Genauigkeit, Integrität und Unabhängigkeit der Bereitstellung von Benchmarks vorgesehen sind.

(3)   Die Kommission erstellt eine Liste der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Zentralbanken von Drittländern.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 38 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

„(2)   Diese Verordnung gilt nicht für Zentralbanken.

a)

Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB);

b)

Zentralbanken von Drittländern, deren Rechtsrahmen von der Kommission in Bezug auf seine Grundsätze, Standards und Verfahren als jenen Anforderungen gleichwertig anerkannt wird, die in dieser Verordnung für die Genauigkeit, Integrität und Unabhängigkeit der Bereitstellung von Benchmarks vorgesehen sind.

(3)   Die Kommission erstellt eine Liste der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Zentralbanken von Drittländern.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 38 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

Begründung

Siehe Begründung zu Änderung 1.

Änderung 4

Artikel 3 Absatz 1 Nummer 19

„19.   „Interbanken-Referenzzinssatz“ eine Benchmark, bei der der Basisvermögenswert für die Zwecke von Nummer 1 Buchstabe c der Zinssatz ist, zu dem Banken anderen Banken Kredite gewähren oder bei anderen Banken Kredite aufnehmen können;“

„19.   „Interbanken-Referenzzinssatz“ eine Benchmark, bei der der Basisvermögenswert für die Zwecke von Nummer 1 Buchstabe c der Zinssatz ist, zu dem Banken anderen Banken Kredite gewähren oder bei anderen Banken Kredite aufnehmen können oder der auf dem Wholesale-Markt erhältlich ist;“

Begründung

Der Begriff „Interbanken-Referenzzinssatz“ im Sinne der in Anhang II aufgeführten Sonderregelung scheint nicht für alle auf Zinssätzen beruhende Benchmarks zu passen, die gegenwärtig verwendet werden oder künftig entwickelt werden mögen. So erfasst die derzeit vorgesehene Definition offenbar nicht Zinssätze, die auf nachprüfbaren Daten des Wholesale-Marktes beruhen. Die Begriffsbestimmung sollte daher dahin erweitert werden, dass darunter nicht nur Benchmarks fallen, die auf Zinssätzen beruhen, zu denen Banken anderen Banken Kredite gewähren oder bei anderen Banken Kredite aufnehmen können, sondern auch Benchmarks, die auf Zinssätzen beruhen, die für Kreditvergabegeschäfte verwendet werden, die Banken auf dem Wholesale-Markt tätigen.

Änderung 5

Artikel 3 Absatz 1 Nummer 21

„21.   „kritische Benchmark“ eine Benchmark, deren Kontributoren mehrheitlich beaufsichtigte Unternehmen sind und die als Bezugsgrundlage für Finanzinstrumente im Wert von nominell mindestens 500 Mrd. EUR dient;“

„21.   „kritische Benchmark“ eine Benchmark, deren Kontributoren mehrheitlich beaufsichtigte Unternehmen sind und die als Bezugsgrundlage für Finanzinstrumente im Wert von nominell mindestens 500 Milliarden Euro dient Einstellung der Bereitstellung oder deren Bereitstellung unter Heranziehung eines nicht repräsentativen Panels bzw. eines nicht repräsentativen Kreises von Kontributoren oder nicht repräsentativer Eingabedaten die Finanzstabilität, das ordnungsgemäße Funktionieren von Märkten, die Verbraucher oder die Realwirtschaft erheblich beeinträchtigen würde;“

Begründung

Nach Ansicht der EZB spricht einiges für eine flexiblere Definition, der Erwägungen zur Finanzstabilität zugrunde liegen, anstelle der vorgeschlagenen Begriffsbestimmung, die auf einem numerischen Nominalschwellenwert beruht. Insbesondere bei neuen kritischen Benchmarks im neuen Umfeld transaktionsbasierter Benchmarks dürfte das Volumen der als Bezugsgrundlage dienenden Finanzinstrumente zunächst schwanken. Eine Begriffsbestimmung, die auf Finanzstabilität abstellt, bietet ein tragfähigeres Fundament für die Herausbildung neuer kritischer Benchmarks wie etwa Interbanken-Zinssätze, falls der Markt solche schaffen will.

Änderung 6

Artikel 14 Absätze 1,2 (neu), 3 (neu) und 4 (neu)

„(1)   Haben Kontributoren, die mindestens 20 % der Kontributoren zu einer kritischen Benchmark ausmachen, in einem beliebigen Jahr ihre Beiträge eingestellt und gibt es ausreichende Hinweise darauf, dass mindestens 20 % der Kontributoren ihre Beiträge in einem beliebigen Jahr einstellen werden, so ist die für die kritische Benchmark zuständige Behörde befugt,

a)

von den gemäß Absatz 2 ausgewählten beaufsichtigten Unternehmen zu verlangen, dass sie in Einklang mit der Methodik, dem Verhaltenskodex oder anderen Regeln Eingabedaten für den Administrator beitragen;

b)

festzulegen, in welcher Form und bis zu welchem Zeitpunkt die Eingabedaten beizutragen sind;

c)

den Verhaltenskodex, die Methodik oder andere Regeln der kritischen Benchmark zu ändern.“

„(1)   Haben Kontributoren, die mindestens 20 % der Kontributoren zu einer kritischen Benchmark ausmachen, in einem beliebigen Jahr ihre Beiträge eingestellt und gibt es ausreichende Hinweise darauf, dass mindestens 20 % der Kontributoren ihre Beiträge in einem beliebigen Jahr einstellen werden Der Administrator einer oder mehrerer kritischer Benchmarks übermittelt der für ihn zuständigen Behörde alle zwei Jahre eine Beurteilung der Repräsentativität jeder einzelnen von ihm verwalteten Benchmark.

(2)   Beabsichtigt ein Kontributor zu einer kritischen Benchmark, aus einem Panel auszuscheiden, teilt er dies dem betreffenden Administrator schriftlich mit, der seinerseits unverzüglich

a)

die für ihn zuständige Behörde unterrichtet und

b)

der für ihn zuständigen Behörde spätestens vierzehn Tage nach der Mitteilung eine strukturelle Beurteilung der Auswirkungen des Ausscheidens des Kontributors aus dem Panel unter dem Gesichtspunkt des Umfangs und der Repräsentativität des Panels übermittelt.

(3)   Nach Erhalt einer in den Absätzen 1 oder 2 genannten Beurteilung geht die zuständige Behörde auf der Grundlage dieser Beurteilung unverzüglich wie folgt vor:

a)

Sie unterrichtet die ESMA und

b)

sie beurteilt selbst, ob die kritische Benchmark einen Mangel an Repräsentativität aufweist. [Ein solcher Mangel kann insbesondere auf eine im Laufe der Zeit verminderte Anzahl der Kontributoren oder auf strukturelle Marktentwicklungen zurückzuführen sein.]

(4)   Gelangt die für den Administrator zuständige Behörde zu der Auffassung, dass die Benchmark einen Mangel an Repräsentativität aufweist, so ist die für die kritische Benchmark zuständige Behörde sie befugt,

a)

von den gemäß Absatz 2 5 ausgewählten beaufsichtigten Unternehmen zu verlangen, dass sie in Einklang mit der Methodik, dem Verhaltenskodex oder anderen Regeln Eingabedaten für den Administrator beitragen;

b)

festzulegen, in welcher Form und bis zu welchem Zeitpunkt die Eingabedaten beizutragen sind;

c)

den Verhaltenskodex, die Methodik oder andere Regeln der kritischen Benchmark zu ändern;

d)

von einem Kontributor, der seine Absicht, aus einem Panel auszuscheiden, gemäß Absatz 2 mitgeteilt hat, zu verlangen, solange im Panel zu verbleiben, bis die zuständige Behörde ihre Beurteilung abgeschlossen hat. Dieser Zeitraum darf [vier] Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem der Kontributor seine Absicht zum Ausscheiden aus dem Panel mitgeteilt hat, nicht überschreiten.“

Begründung

Es ist denkbar, dass in einem Jahr eine Anzahl von Panelinstituten, die weniger als 20 % der Gesamtzahl der Kontributoren ausmachen, die Beiträge zu den Eingabedaten einstellt und dass sich diese Anzahl in der Folgezeit erheblich erhöht, jedoch ohne dass in einem Jahr die Anzahl der die Beiträge einstellenden Kontributoren 20 % der Gesamtzahl der Kontributoren erreicht. In diesem Fall kommen die in Artikel 14 vorgesehenen Eingriffsbefugnisse der für den Administrator zuständigen Behörde (Beitragspflicht) nicht zum Tragen. Anstelle des numerischen Schwellenwerts, bei dessen Überschreiten die Befugnisse ausgeübt werden können, d. h. 20 % der Kontributoren stellen ihre Beiträge ein, sollten daher verschiedene qualitative Kriterien treten, die auf einer von der zuständigen Aufsichtsstelle vorzunehmenden Einschätzung der Folgen des verminderten Panelumfangs für die Repräsentativität des Panels und der Eingabedaten beruht. Dies macht es erforderlich, dass ein Kontributor, der das Panel verlassen will, dies dem Administrator umgehend mitzuteilen hat. Aus Gründen der Finanzstabilität ist eine zusätzliche Befugnis notwendig, um sicherzustellen, dass ein Kontributor, der sich zurückziehen will, bis zum Abschluss der Einschätzung im Panel verbleibt.

Änderung 7

Artikel 16

„(1)   Ein Administrator veröffentlicht die zur Ermittlung der Benchmark verwendeten Eingabedaten unmittelbar nach Veröffentlichung der Benchmark, es sei denn, eine solche Veröffentlichung wäre für die Kontributoren mit erheblichen Nachteilen verbunden oder würde die Zuverlässigkeit oder Integrität der Benchmark beeinträchtigen. In einem solchen Fall kann die Veröffentlichung so lange zurückgestellt werden, bis diese Gefahr erheblich verringert ist. Von der Veröffentlichung ausgenommen sind alle etwaigen in den Eingabedaten enthaltenen personenbezogenen Daten.

(2)   Die Kommission wird zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 37 ermächtigt, in denen die nach Absatz 1 zu veröffentlichenden Angaben, die Veröffentlichungswege sowie die Umstände, unter denen die Veröffentlichung zurückgestellt werden kann, und die zur Übermittlung genutzten Kanäle näher ausgeführt werden.“

„(1)   Ein Administrator veröffentlicht die zur Ermittlung der Benchmark verwendeten Eingabedaten unmittelbar nach Veröffentlichung der Benchmark, es sei denn, eine solche Veröffentlichung wäre für die Kontributoren mit erheblichen Nachteilen verbunden oder würde die Zuverlässigkeit oder Integrität der Benchmark beeinträchtigen. In einem solchen Fall kann die Veröffentlichung so lange zurückgestellt werden, bis diese Gefahr erheblich verringert ist. Von der Veröffentlichung ausgenommen sind alle etwaigen in den Eingabedaten enthaltenen personenbezogenen Daten.

„(1)   Ein Administrator speichert die zur Ermittlung der Benchmark verwendeten Eingabedaten für einen Zeitraum von [fünf] Jahren ab der Veröffentlichung der Benchmark und hält sie zur Verfügung der für ihn zuständigen Behörde.

Bei der Speicherung der Eingabedaten ist der Administrator zum Schutz aller Elemente der Daten verpflichtet, die kommerziell sensibel sind, die dem Geschäftsgeheimnis unterliegen oder bei denen es sich um personenbezogene Daten handelt.

Der Administrator darf die zur Ermittlung der Benchmark verwendeten Eingabedaten eines Kontributors nur mit dessen vorheriger schriftlicher Zustimmung veröffentlichen.

(2)   Die Kommission wird zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 37 ermächtigt, in denen die nach Absatz 1 zu veröffentlichenden speichernden Angaben, die Veröffentlichungswege sowie die Umstände, unter denen die Veröffentlichung zurückgestellt werden kann, und die zur Übermittlung genutzten Kanäle näher ausgeführt werden, durch die die Angaben auf Verlangen an die zuständige Behörde übermittelt oder dieser in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden.“

Begründung

Ein Administrator sollte zu einer — selbst zurückgestellten — Veröffentlichung von Eingabedaten nicht verpflichtet sein. Erstens dürften diese Daten keinen zusätzlichen Nutzen für die Nutzer haben. Der Verordnungsvorschlag sollte vielmehr sicherstellen, dass die Nutzer aufgrund angemessener Kontrollregelungen auf die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Daten vertrauen können. Zweitens können Eingabedaten kommerziell sensible oder dem Geschäftsgeheimnis unterliegende Daten enthalten, z. B. wenn die Eingabedaten Angaben über das Transaktionsvolumen umfassen. Erforderlich ist jedoch, dass der Administrator die Eingabedaten für einen angemessenen Zeitraum zur Verfügung der zuständigen Aufsichtsbehörde hält, damit diese die Zuverlässigkeit und Genauigkeit der beigetragenen Daten überprüfen kann. Allerdings kann der betreffende Kontributor der Veröffentlichung der Daten vorab zustimmen.

Änderung 8

Artikel 17 Absatz 1

„(1)   Ein Administrator gibt bekannt, welche Maßnahmen er bei Änderung oder Einstellung einer Benchmark zu ergreifen hat.“

„(1)   Ein Administrator gibt bekannt, welche Maßnahmen er bei Änderung oder Einstellung einer Benchmark zu ergreifen hat. Ferner führt der Administrator in dem in Artikel 9 vorgesehenen Verhaltenskodex auch die Notfallverfahren auf, die im Fall einer plötzlichen Störung der Benchmark eingreifen.

Begründung

Die Einbeziehung der Darlegung von Notfallverfahren in den Katalog der dem Administrator der Benchmark obliegenden Pflichten im Rahmen des Verhaltenskodex würde die Robustheit der Benchmark stärken, die Transparenz für die Marktteilnehmer fördern und den Übergang zu einer Ersatzbenchmark in Notfällen erleichtern, d. h. in Fällen, in denen die Fähigkeit des Administrators zur Bereitstellung der Benchmark schwerwiegend und plötzlich beeinträchtigt ist. Siehe auch Änderung 17.

Änderung 9

Artikel 20 Absatz 1

„(1)   Benchmarks, die von einem in einem Drittland niedergelassenen Administrator bereitgestellt werden, dürfen von beaufsichtigten Unternehmen in der Union unter folgenden Voraussetzungen verwendet werden:

a)

die Kommission hat gemäß Absatz 2 einen Beschluss über ihre Gleichwertigkeit gefasst, in dem der Rechtsrahmen und die Aufsichtspraxis dieses Drittlands als gleichwertig mit den Anforderungen dieser Verordnung anerkannt werden;

b)

der Administrator ist in diesem Drittland zugelassen oder registriert und unterliegt der dortigen Aufsicht;

c)

der Administrator hat sich gegenüber der ESMA damit einverstanden erklärt, dass beaufsichtigte Unternehmen seine bestehenden oder künftigen Benchmarks in der Union verwenden, hat der ESMA die Liste der Benchmarks, die in der Union verwendet werden dürfen, übermittelt und ihr die für seine Beaufsichtigung in dem Drittland zuständige Behörde mitgeteilt;

d)

der Administrator ist ordnungsgemäß nach Artikel 21 registriert, und

e)

die in Absatz 3 genannten Kooperationsvereinbarungen sind wirksam.“

„(1)   Benchmarks, die von einem in einem Drittland niedergelassenen angesiedelten Administrator bereitgestellt werden, dürfen von beaufsichtigten Unternehmen in der Union unter folgenden Voraussetzungen für einen Zeitraum von drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung verwendet werden:

a)

die Kommission hat gemäß Absatz 2einen Beschluss über ihre Gleichwertigkeitgefasst, in dem erklärt wird, dass der Administrator der Benchmark den Rechtsrahmen und die Aufsichtspraxis des Drittlands, in dem er angesiedelt ist, und insbesondere die IOSCO-Grundsätze für finanzielle Benchmarks beachtet der Rechtsrahmen und die Aufsichtspraxis dieses Drittlands als gleichwertig mit den Anforderungen dieser Verordnung anerkannt werden;

b)

der Administrator ist in diesem Drittland zugelassen oder registriert und unterliegt der dortigen Aufsicht;

c)

der Administrator hat sich gegenüber der ESMA damit einverstanden erklärt, dass beaufsichtigte Unternehmen seine bestehenden oder künftigen Benchmarks in der Union verwenden, und hat der ESMA die Liste der Benchmarks, die in der Union verwendet werden dürfen, übermittelt und ihr die für seine Beaufsichtigung in dem Drittland zuständige Behörde mitgeteilt; und

d)

der Administrator ist ordnungsgemäß nach Artikel 21 registriert, und

e)

die in Absatz 3 genannten Kooperationsvereinbarungen sind wirksam.“

Angesichts der internationalen Vielfalt bei der Regulierung finanzieller Benchmarks muss die Einführung einer Gleichwertigkeitsregelung auch unter dem Gesichtspunkt der Finanzstabilität sorgfältig abgewogen werden. Daher sollte die Einführung einer dreijährigen Freistellung von der Gleichwertigkeitsregelung für in einem Drittland angesiedelte Administratoren ausgewählter kritischer Benchmarks, deren Nutzung in der Union weit verbreitet ist, in Erwägung gezogen werden. In Drittländern angesiedelte Administratoren sollten allerdings zu dem Nachweis verpflichtet werden, dass sie den Rechtsrahmen und die Aufsichtspraxis ihres Landes sowie die IOSCO-Grundsätze beachten. Die Benchmark wäre dann von den Gleichwertigkeitsanforderungen des Artikels 20 Absätze 2 und 3 vorübergehend freigestellt. Die durch diese Regelung begünstigten Administratoren würden von der ESMA in einem gesonderten Register geführt (siehe unten). Zur Wahrung des Gleichgewichts zwischen den potenziell kollidierenden Belangen der Finanzstabilität und der Gleichbehandlung von Benchmark-Administratoren innerhalb und außerhalb der Union sollte die dreijährige Aufschubregelung jährlich überprüft werden. Diese Aufgabe könnte von der ESMA im Auftrag der Kommission erfüllt werden (siehe Änderung 15).

Außerdem sollte angesichts der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 22, wonach „angesiedelt“ sich auf das Land bezieht, in dem eine juristische Person ihren eingetragenen Sitz oder eine andere offizielle Anschrift unterhält, der Begriff der „Ansiedlung“ im Text des Verordnungsvorschlags durchgängig und einheitlich verwendet werden.

Änderung 10

Artikel 20 Absatz 2 (neu)

 

„(2)   Ab dem dritten Jahrestag des Inkrafttretens dieser Verordnung dürfen Benchmarks, die von einem in einem Drittland angesiedelten Administrator bereitgestellt werden, von beaufsichtigten Unternehmen in der Union unter folgenden Voraussetzungen verwendet werden:

a)

die Kommission hat gemäß Absatz 3 einen Beschluss über ihre Gleichwertigkeit gefasst, in dem der Rechtsrahmen und die Aufsichtspraxis dieses Drittlands als gleichwertig mit den Anforderungen dieser Verordnung anerkannt werden;

b)

der Administrator ist in diesem Drittland zugelassen oder registriert und unterliegt der dortigen Aufsicht;

c)

der Administrator hat sich gegenüber der ESMA damit einverstanden erklärt, dass beaufsichtigte Unternehmen seine bestehenden oder künftigen Benchmarks in der Union verwenden, hat der ESMA die Liste der Benchmarks, die in der Union verwendet werden dürfen, übermittelt und ihr die für seine Beaufsichtigung in dem Drittland zuständige Behörde mitgeteilt;

d)

der Administrator ist ordnungsgemäß nach Artikel 21 registriert; und

e)

die in Absatz 4 dieses Artikels genannten Kooperationsvereinbarungen sind wirksam.“

Begründung

Die volle Gleichwertigkeitsregelung nach dem neuen Artikel 20 Absatz 2 würde erst ab dem dritten Jahrestag des Inkrafttretens des Verordnungsvorschlags gelten.

Änderung 11

Artikel 20 Absatz 2

„(2)   Die Kommission kann einen Beschluss fassen, in dem festgestellt wird, dass der Rechtsrahmen und die Aufsichtspraxis eines Drittlandes gewährleisten, dass

a)

die in diesem Drittland zugelassenen oder registrierten Administratoren verbindliche Anforderungen erfüllen, die den Anforderungen dieser Verordnung gleichwertig sind, wobei insbesondere berücksichtigt wird, ob Rechtsrahmen und Aufsichtspraxis des betreffenden Drittlandes die Einhaltung der am 17. Juli 2013 veröffentlichten IOSCO-Grundsätze für finanzielle Benchmarks gewährleisten;

b)

die verbindlichen Anforderungen in diesem Drittland laufend und wirksam beaufsichtigt und durchgesetzt werden.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 38 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

„(2 3)   Die Kommission kann für die Zwecke des Absatzes 2 einen Beschluss fassen, in dem festgestellt wird, dass der Rechtsrahmen und die Aufsichtspraxis eines Drittlandes gewährleisten, dass

a)

die in diesem Drittland zugelassenen oder registrierten Administratoren verbindliche Anforderungen erfüllen, die den Anforderungen dieser Verordnung gleichwertig sind, wobei insbesondere berücksichtigt wird, ob Rechtsrahmen und Aufsichtspraxis des betreffenden Drittlandes die Einhaltung der am 17. Juli 2013 veröffentlichten IOSCO-Grundsätze für finanzielle Benchmarks gewährleisten;

b)

die verbindlichen Anforderungen in diesem Drittland laufend und wirksam beaufsichtigt und durchgesetzt werden.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 38 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

Begründung

Aufgrund der vorgeschlagenen Einführung der erleichterten Regelung des neuen Artikels 20 Absatz 1, die vorübergehend für einen Zeitraum von drei Jahren gelten soll, wäre ein Gleichwertigkeitsbeschluss der Kommission nach dem neuen Artikel 20 Absatz 2 erst nach dem dritten Jahrestag des Inkrafttretens des Verordnungsvorschlags erforderlich.

Änderung 12

Artikel 20 Absatz 3

„(3)   Die ESMA schließt Kooperationsvereinbarungen mit den zuständigen Behörden von Drittländern, deren Rechtsrahmen und Aufsichtspraxis gemäß Absatz 2 als gleichwertig anerkannt wurden. In diesen Vereinbarungen wird zumindest Folgendes geregelt: …“

„(3 4)   Die ESMA schließt Kooperationsvereinbarungen mit den zuständigen Behörden von Drittländern, deren Rechtsrahmen und Aufsichtspraxis gemäß Absatz 2 3 als gleichwertig anerkannt wurden. In diesen Vereinbarungen wird zumindest Folgendes geregelt: …“

Begründung

Diese Änderung ist bedingt durch die Einfügung des neuen Artikels 20 Absatz 2.

Änderung 13

Artikel 20 Absatz 4

„(4)   Um zu gewährleisten, dass die zuständigen Behörden und die ESMA alle in dieser Verordnung für sie vorgesehenen Aufsichtsbefugnisse wahrnehmen können, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen der Mindestinhalt der in Absatz 3 genannten Kooperationsvereinbarungen festgelegt wird.

 

Diese Entwürfe legt die ESMA der Kommission bis zum [XXX] vor.

 

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem Verfahren der Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

„(4 5)   Um zu gewährleisten, dass die zuständigen Behörden und die ESMA alle in dieser Verordnung für sie vorgesehenen Aufsichtsbefugnisse wahrnehmen können, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen der Mindestinhalt der in Absatz 3 4 genannten Kooperationsvereinbarungen festgelegt wird.

 

Diese Entwürfe legt die ESMA der Kommission bis zum [XXX] vor.

 

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem Verfahren der Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

Begründung

Diese Änderung ist bedingt durch die Einfügung des neuen Artikels 20 Absatz 2.

Änderung 14

Artikel 21 Absätze 1 und 2

„(1)   Die ESMA registriert die Administratoren, die ihr die in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c genannte Einverständniserklärung gegeben haben. Das Register ist auf der Website der ESMA frei zugänglich und enthält Angaben zu den Benchmarks, die die jeweiligen Administratoren bereitstellen dürfen, sowie zu der in dem Drittland für deren Beaufsichtigung zuständigen Behörde.

(2)   Die ESMA entzieht einem Administrator die in Absatz 1 genannte Registrierung und streicht ihn aus dem in Absatz 1 genannten Register, wenn:

a)

sie aufgrund dokumentierter Nachweise zu dem begründeten Schluss gelangt ist, dass die Handlungsweise des Administrators den Interessen der Nutzer seiner Benchmarks oder dem ordnungsgemäßen Funktionieren von Märkten eindeutig abträglich ist, oder

b)

sie aufgrund dokumentierter Nachweise zu dem begründeten Schluss gelangt ist, dass der Administrator in gravierender Weise gegen nationale Rechtsvorschriften oder andere für ihn in dem Drittland geltende Bestimmungen, auf deren Grundlage die Kommission den Beschluss nach Artikel 20 Absatz 2 gefasst hat, verstoßen hat.“

„(1)   Die ESMA registriert die Administratoren, die ihr die in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe c genannte Einverständniserklärung gegeben haben. Das ie Register ist sind auf der Website der ESMA frei zugänglich und enthä a lten Angaben zu den Benchmarks, die die jeweiligen Administratoren bereitstellen dürfen, sowie zu der in dem Drittland für deren Beaufsichtigung zuständigen Behörde.

(2)   Die ESMA entzieht einem Administrator die in Absatz 1 genannte Registrierung und streicht ihn aus dem entsprechenden in Absatz 1 genannten Register, wenn:

a)

sie aufgrund dokumentierter Nachweise zu dem begründeten Schluss gelangt ist, dass die Handlungsweise des Administrators den Interessen der Nutzer seiner Benchmarks oder dem ordnungsgemäßen Funktionieren von Märkten eindeutig abträglich ist, oder

b)

sie aufgrund dokumentierter Nachweise zu dem begründeten Schluss gelangt ist, dass der Administrator in gravierender Weise gegen nationale Rechtsvorschriften oder andere für ihn in dem Drittland geltende Bestimmungen, auf deren Grundlage die Kommission den Beschluss nach Artikel 20 Absatz 2 1 Buchstabe a oder Absatz 3 gefasst hat, verstoßen hat.“

Begründung

Die Funktion des Registerführers für in Drittländern angesiedelte Administratoren kritischer Benchmarks, deren Nutzung in der Union weit verbreitet ist und die der vorübergehend geltenden erleichterten Regelung des Artikels 20 Absatz 1 unterliegen, sollte ebenfalls von der ESMA im Auftrag der Kommission wahrgenommen werden.

Änderung 15

Artikel 29 Absatz 1

„(1)   Jeder Mitgliedstaat benennt die für Administratoren und beaufsichtigte Kontributoren jeweils zuständige Behörde, die für die Erfüllung der aus dieser Verordnung erwachsenden Pflichten verantwortlich ist, und teilt diese der Kommission und der ESMA mit.“

„(1)   Jeder Mitgliedstaat benennt die für Administratoren und beaufsichtigte Kontributoren jeweils zuständige nationale Behörde, die für die Erfüllung der aus dieser Verordnung erwachsenden Pflichten verantwortlich ist, und teilt diese der Kommission und der ESMA mit.“

Um jeden denkbaren Zweifel darüber auszuräumen, dass die Zuständigkeit für die Aufsicht über das Finanzgebaren der dem einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) unterliegenden Institute bei den zuständigen nationalen Behörden verbleibt, sollte bestimmt werden, dass es sich bei der benannten zuständigen Behörde um eine zuständige nationale Behörde handeln muss.

Die Mitglieder des ESZB sind zwar aufgrund von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a vom Anwendungsbereich des Verordnungsvorschlags ausgeschlossen, die EZB geht jedoch davon aus, dass die Befugnis eines Mitgliedstaats, seine Zentralbank als zuständige nationale Behörde zu benennen, von diesem Ausschluss unberührt bleibt, da sich der Ausschluss auf die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten und im Verordnungsvorschlag näher definierten Tätigkeiten bezieht.

Änderung 16

Artikel 40

„Die Kommission überprüft bis zum 1. Juli 2018 die Anwendung dieser Verordnung und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht, insbesondere über

a)

die Funktionsweise und Wirksamkeit der Regelungen für kritische Benchmarks und Pflichtbeiträge gemäß den Artikeln 13 und 14 sowie die Definition der kritischen Benchmark gemäß Artikel 3,

b)

die Wirksamkeit der Aufsichtsregelung nach Titel VI und der Kollegien gemäß Artikel 34 sowie die Zweckmäßigkeit der Beaufsichtigung bestimmter Benchmarks durch eine Einrichtung der Union und

c)

den Nutzen der Eignungsanforderung von Artikel 18.“

(1)   Die Kommission überprüft bis zum 1. Juli 2018 die Anwendung dieser Verordnung und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht, insbesondere über

a)

die Funktionsweise und Wirksamkeit der Regelungen für kritische Benchmarks und Pflichtbeiträge gemäß den Artikeln 13 und 14 sowie die Definition der kritischen Benchmark gemäß Artikel 3,

b)

die Wirksamkeit der Aufsichtsregelung nach Titel VI und der Kollegien gemäß Artikel 34 sowie die Zweckmäßigkeit der Beaufsichtigung bestimmter Benchmarks durch eine Einrichtung der Union und

c)

den Nutzen der Eignungsanforderung von Artikel 18.

(2)   Darüber hinaus überprüft die Kommission jährlich die Funktionsweise und die Wirksamkeit der vorübergehend geltenden Gleichwertigkeitsregelung nach Artikel 20 Absatz 1 und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht. Zu diesem Zweck kann die Kommission die ESMA mit der Berichterstattung beauftragen. Der erste Bericht ist am [ersten Jahrestag des Inkrafttretens der Verordnung — TT/MM/2015] fällig.

Begründung

Angesichts der vorgeschlagenen, vorübergehend für einen Zeitraum von drei Jahren geltenden „erleichterten“ Gleichwertigkeitsregelung für in Drittländern angesiedelte Administratoren von Benchmarks, deren Nutzung in der Union weit verbreitet ist (siehe neuer Artikel 20 Absatz 1), sollte die Kommission periodisch die Funktionsweise dieser Regelung überprüfen und darüber sowie über die sich herausbildenden Rechts- und Aufsichtsrahmen in Drittländern, in denen die Administratoren solcher Benchmarks angesiedelt sind, Bericht erstatten. Die Kommission sollte die ESMA mit der Durchführung dieser Überprüfung im Namen der Kommission beauftragen.

Änderung 17

Artikel 41

„Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem [12 Monate nach Inkrafttreten].

Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 34 gelten ab dem [sechs Monate nach Inkrafttreten].

…“

„Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem [12 Monate nach Inkrafttreten] mit Ausnahme folgender Bestimmungen:

Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 34 gelten ab dem [sechs Monate nach Inkrafttreten];

Artikel 20 Absätze 3 und 4 gilt ab dem [36 Monate nach Inkrafttreten].

…“

Begründung

Es wird vorgeschlagen, die Anwendung der vollen Gleichwertigkeitsregelung für in Drittländern angesiedelte Administratoren von Benchmarks, deren Nutzung in der Union weit verbreitet ist, aus Gründen der Finanzstabilität drei Jahre lang aufzuschieben, um Drittländern Zeit zum Aufbau eines Aufsichtsrahmens zu geben, der demjenigen des Verordnungsvorschlags gleichwertig ist.

Änderung 18

Anhang I Abschnitt D Nummer 1

„1.   Der gemäß Artikel 9 erstellte Verhaltenskodex umfasst mindestens folgende Elemente:

a)

die Anforderungen zur Gewährleistung einer Bereitstellung von Eingabedaten im Einklang mit Artikel 7 und Artikel 8, die Bestimmung möglicher Kontributoren von Eingabedaten für den Administrator, die Verfahren zur Feststellung der Identität der Kontributoren und etwaiger Submittenten sowie die Zulassung von Kontributoren,

b)

Strategien, die sicherstellen, dass die Kontributoren alle relevanten Eingabedaten bereitstellen, und

c)

die Systeme und Kontrollen, die die Kontributoren einrichten müssen, einschließlich:

Verfahren für die Übermittlung von Eingabedaten, einschließlich der Pflicht des Kontributors zur Angabe, ob es sich bei den Eingabedaten um Transaktionsdaten handelt und ob die Eingabedaten den Anforderungen des Administrators entsprechen,

Regeln für die Wahrnehmung von Ermessensspielraum bei der Bereitstellung von Eingabedaten,

aller Anforderungen an die Validierung von Eingabedaten vor der Bereitstellung an den Administrator,

Regeln für die Führung von Aufzeichnungen,

Meldepflichten für verdächtige Eingabedaten,

Anforderungen an das Konfliktmanagement.“

„1.   Der gemäß Artikel 9 erstellte Verhaltenskodex umfasst mindestens folgende Elemente:

und

d)

Notfallverfahren, die der Administrator der Benchmark im Fall einer plötzlichen Störung der Benchmark befolgt, um die Robustheit der Benchmark zu fördern und die Transparenz für die Endnutzer zu erhöhen.“

Begründung

Die Festlegung von Notfallverfahren auf Ebene des Administrators der Benchmark würde die Robustheit der Benchmark stärken, die Transparenz für die Marktteilnehmer fördern und den Übergang zu einer Ersatzbenchmark in Notfällen erleichtern.

Änderung 19

Anhang II Nummer 4 Buchstabe a dritter Gedankenstrich

„4.   Für die Zwecke von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a sind Transaktionsdaten:

a)

Daten über Transaktionen eines Kontributors, die den Eingabedatenanforderungen des Verhaltenskodex entsprechen, und zwar

auf dem Markt für ungesicherte Interbankeneinlagen,

auf sonstigen Märkten für ungesicherte Einlagen, einschließlich Einlagenzertifikaten und Commercial Papers, und

auf anderen verwandten Märkten für Tagesgeldsatz-Swaps, Pensionsgeschäfte, Devisentermingeschäfte, Zinsterminkontrakte und -optionen und Zentralbankgeschäfte,“

„4.   Für die Zwecke von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a sind Transaktionsdaten:

a)

Daten über Transaktionen eines Kontributors, die den Eingabedatenanforderungen des Verhaltenskodex entsprechen, und zwar

auf dem Markt für ungesicherte Interbankeneinlagen,

auf sonstigen Märkten für ungesicherte Einlagen, einschließlich Einlagenzertifikaten und Commercial Papers, und

auf anderen verwandten Märkten wie etwa denjenigen für Tagesgeldsatz-Swaps, Pensionsgeschäfte, Devisentermingeschäfte, und Zinsterminkontrakte und -optionen und Zentralbankgeschäfte,“

Begründung

Der Begriff „Zentralbankgeschäfte“ ist nicht definiert, sodass seine Tragweite unklar ist. Daten über im Rahmen der Geldpolitik getätigte Transaktionen zwischen Zentralbanken und Panelmitgliedern sollten von den Kontributoren jedoch nicht als Beitrag zum Zweck der Bestimmung einer Benchmark verwendet werden, da die Offenlegung solcher Daten die Fähigkeit der Zentralbanken zur wirksamen Kommunikation der Geldpolitik beeinträchtigen könnte. Des Weiteren könnte die Verwendung von Daten über solche Geschäfte unangemessene Anreize für Geschäftspartner zur Beteiligung an geldpolitischen Geschäften setzen und dadurch die ordnungsgemäße Umsetzung der Geldpolitik behindern. Was die Anlagegeschäfte der Zentralbanken mit Eigenmitteln betrifft, ist das Volumen dieser Geschäfte vergleichsweise gering, sodass sie keine nennenswerte Quelle für Daten über den Finanzierungs-Wholesale-Markt darstellen.

Änderung 20

Anhang II Nummer 6

Transparenz der Eingabedaten

6.   Handelt es sich bei den Eingabedaten um Schätzungen, so veröffentlicht der Administrator die Eingabedaten drei Monate nach ihrer Bereitstellung; andernfalls werden die Eingabedaten gemäß Artikel 16 veröffentlicht.“

Transparenz der Eingabedaten

6.   Handelt es sich bei den Eingabedaten um Schätzungen, so veröffentlicht der Administrator die Eingabedaten drei Monate nach ihrer Bereitstellung; andernfalls werden die Eingabedaten gemäß Artikel 16 veröffentlicht.“

Begründung

Wegen der vorgeschlagenen Streichung der Pflicht des Administrators zur Veröffentlichung von Eingabedaten — siehe Änderung 7 — ist diese Nummer überflüssig. Außerdem ist kein einleuchtender Grund dafür ersichtlich, bei der Zurückstellung der Veröffentlichung Eingabedaten, die Schätzungen sind, anders zu behandeln als Eingabedaten, bei denen es sich um Transaktionsdaten handelt.


(1)  Der neue Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB eingefügt werden soll, erscheint in Fettschrift. Der Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB gestrichen werden soll, erscheint in durchgestrichener Schrift.


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