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Document 62013TN0611

Rechtssache T-611/13: Klage, eingereicht am 21. November 2013 — Australian Gold/HABM — Effect Management & Holding (HOT)

ABl. C 24 vom 25.1.2014, p. 34–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

25.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/34


Klage, eingereicht am 21. November 2013 — Australian Gold/HABM — Effect Management & Holding (HOT)

(Rechtssache T-611/13)

2014/C 24/63

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Australian Gold LLC (Indianapolis, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. von Mühlendahl und H. Hartwig)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Effect Management & Holding GmbH (Vöcklabruck, Österreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 10. September 2013 in der Sache R 1881/2012-4 aufzuheben;

dem Beklagten und der anderen Beteiligten vor der Beschwerdekammer, falls sie diesem Verfahren betreten sollte, die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke mit dem Wortbestandteil „HOT“ für Waren der Klassen 3, 5, 16 und 25 — Internationale Registrierung, in der die Europäische Union benannt ist, Nr. 797 277.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Es handelte sich um die Gründe nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c GMV

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Dem Antrag auf Nichtigerklärung wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Teilweise Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. a, b und c und Art. 8 Abs. 3 GMV.


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