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Document 62013CN0560

    Rechtssache C-560/13: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 30. Oktober 2013 — Finanzamt Ulm gegen Ingeborg Wagner-Raith, als Rechtsnachfolgerin der verstorbenen Maria Schweier

    ABl. C 24 vom 25.1.2014, p. 4–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    25.1.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 24/4


    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 30. Oktober 2013 — Finanzamt Ulm gegen Ingeborg Wagner-Raith, als Rechtsnachfolgerin der verstorbenen Maria Schweier

    (Rechtssache C-560/13)

    2014/C 24/07

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Bundesfinanzhof

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Beklagter und Revisionskläger: Finanzamt Ulm

    Klägerin und Revisionsbeklagte: Ingeborg Wagner-Raith, als Rechtsnachfolgerin der verstorbenen Maria Schweier

    Andere Partei: Bundesministerium der Finanzen

    Vorlagefragen

    1.

    Steht die Kapitalverkehrsfreiheit des Art. 73b EGV (ab 1. Mai 1999 Art. 56 EG) (1) einer nationalen Regelung (hier: § 18 Abs. 3 AuslInvestmG), wonach für inländische Beteiligte an ausländischen Investmentfonds unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich zu den Ausschüttungen fiktive Einnahmen in Höhe von 90 vom Hundert der Differenz zwischen dem ersten und dem letzten Rücknahmepreis des Jahres, mindestens aber 10 vom Hundert des letzten Rücknahmepreises (oder des Börsen- oder Marktwerts) anzusetzen sind, bei Beteiligungen an Drittstaatenfonds deshalb nicht entgegen, weil die seit dem 31. Dezember 1993 im Wesentlichen unveränderte Regelung im Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne der Bestandsschutzregelung des Art. 73c Abs. 1 EGV (ab 1. Mai 1999 Art. 57 Abs. 1 EG) (2) steht?

    Sofern die Frage 1 nicht bejaht wird:

    2.

    Stellt die Beteiligung an einem solchen Investmentfonds mit Sitz in einem Drittland stets eine Direktinvestition i.S. des Art. 73c Abs. 1 EGV (ab 1. Mai 1999 Art. 57 Abs. 1 EG) dar oder ist die Antwort hierauf davon abhängig, ob die Beteiligung dem Anleger aufgrund von nationalen Vorschriften des Sitzstaates des Investmentfonds oder aus anderen Gründen die Möglichkeit gibt, sich effektiv an der Verwaltung oder der Kontrolle des Investmentfonds zu beteiligen?


    (1)  Art. 63 AEUV

    (2)  Art. 64 Abs. 1 AEUV


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