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Document 62013CN0054

Rechtssache C-54/13 P: Rechtsmittel der Bundesrepublik Deutschland gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 21. November 2012 in der Rechtssache T-270/08, Bundesrepublik Deutschland gegen Europäische Kommission, eingelegt am 31. Januar 2013

ABl. C 86 vom 23.3.2013, p. 14–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

23.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 86/14


Rechtsmittel der Bundesrepublik Deutschland gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 21. November 2012 in der Rechtssache T-270/08, Bundesrepublik Deutschland gegen Europäische Kommission, eingelegt am 31. Januar 2013

(Rechtssache C-54/13 P)

2013/C 86/22

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze, Bevollmächtigter, C. von Donat, J. Lipinsky, Rechtsanwälte)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Königreich Spanien, Königreich der Niederlande, Französische Republik

Anträge der Rechtsmittelführerin

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

1.

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 21. November 2012 in der Rechtssache T-270/08 — Bundesrepublik Deutschland, Königreich Spanien (Streithelferin), Französische Republik (Streithelferin) und Königreich der Niederlande (Streithelferin) gegen Europäische Kommission — wegen Nichtigerklärung der Entscheidung K(2008) 1615 endg. der Kommission vom 29. April 2008 über die Kürzung des durch die Entscheidung der Kommission K(94) 1973 vom 5. August 1994 gewährten Beitrags des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) für das Operationelle Programm Berlin (Ost) Ziel 1 (1994-1999) in der Bundesrepublik Deutschland aufzuheben und die in der Rechtssache T-270/08 angefochtene Entscheidung der Kommission K(2008) 1615 endg. vom 29. April 2008 über die Kürzung des durch die Entscheidung der Kommission K(94) 1973 vom 5. August 1994 gewährten Beitrags des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) für das Operationelle Programm Berlin (Ost) Ziel 1 (1994-1999) in der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären;

2.

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf vier Rechtsmittelgründe.

Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe gegen Artikel 24 Absatz 2 VO 4253/88 (1) i.V.m. Artikel 1 VO 2988/95 (2) und den Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung (ex-Artikel 5 EG nunmehr: Artikel 5 Absatz 2 EUV, Artikel 7 AEUV) verstoßen, da es im angefochtenen Urteil rechtsfehlerhaft angenommen habe, dass auch reine Verwaltungsfehler der nationalen Behörden eine „Unregelmäßigkeit“ darstellten, die die Kommission zur Finanzkorrektur nach Artikel 24 Absatz 2 VO 4253/88 berechtige.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe ferner gegen Artikel 24 Absatz 2 VO 4253/88 i.V.m. dem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung (Artikel 5 Absatz 2 EUV, Artikel 7 AEUV) verstoßen, weil es der Kommission rechtsfehlerhaft die Befugnis zu Finanzkorrekturen in Form der Extrapolation zugebilligt habe (erster Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes). Selbst wenn aber Artikel 24 Absatz 2 VO 4253/88 die Befugnis der Kommission zur extrapolierten Kürzung entnommen werden könnte, hätte das Gericht rechtsfehlerhaft die Art und Weise der Durchführung der Extrapolation im vorliegenden Fall bestätigt. Zum einen hätte die Kommission die von ihr beanstandeten Fehler nicht als systematisch für das gesamte operationelle Programm einordnen und die dafür ermittelten Fehlerquote auf das Gesamtprogramm hochrechnen dürfen. Zum anderen hätte die Kommission nicht das von ihr angewandte Stichprobenverfahren verwenden dürfen, um eine Kürzung mittels Extrapolation für das Gesamtprogramm vorzunehmen (zweiter Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes). Zudem hätte die Kommission durch die Extrapolation nicht repräsentativer Fehler und Pauschalkorrekturen eine unverhältnismäßige Kürzung der finanziellen Beteiligung am operationellen Programm vorgenommen (dritter Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes).

Dritter Rechtsmittelgrund: Das angefochtene Urteil des Gerichts verletze des weiteren Artikel 24 Absatz 2 VO 4253/88 i.V.m. dem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung, weil das Gericht rechtsfehlerhaft zu unterstellen scheine, dass der Kommission die Befugnis zu pauschalen Finanzkorrekturen zustehe (erster Teil des dritten Rechtsmittelgrundes). Selbst wenn eine solche Befugnis zu Pauschalkorrekturen aber bestünde, hätte das Gericht rechtsfehlerhaft die Vornahme unverhältnismäßiger Pauschalkorrekturen im vorliegenden Fall bestätigt (zweiter Teil des dritten Rechtsmittelgrundes).

Vierter Rechtsmittelgrund: Schließlich habe das Gericht gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Begründung gemäß Artikel 81 VerfO EuG i.V.m. Artikel 36, Artikel 53 Absatz 1 Satzung EuGH verstoßen, weil den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nicht zu entnehmen sei, dass sich das Gericht mit dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin zur Unzulässigkeit von pauschalen Finanzkorrekturen (erster Teil des zweiten Klagegrundes) auseinandergesetzt habe bzw. welche Erwägungen das Gericht der Zurückweisung dieses Vorbringens zugrunde gelegt habe.


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374, S. 1).

(2)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312, S. 1).


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