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Document 62012CN0595

Rechtssache C-595/12: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio (Italien), eingereicht am 19. Dezember 2012 — Loredana Napoli/Ministero della Giustizia — Dipartimento Amministrazione Penitenziaria

ABl. C 86 vom 23.3.2013, p. 7–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

23.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 86/7


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio (Italien), eingereicht am 19. Dezember 2012 — Loredana Napoli/Ministero della Giustizia — Dipartimento Amministrazione Penitenziaria

(Rechtssache C-595/12)

2013/C 86/11

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Loredana Napoli

Beklagter: Ministero della Giustizia — Dipartimento Amministrazione Penitenziaria

Vorlagefragen

1.

Ist erstens Art. 15 (Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub) der Richtlinie 2006/54/EG (1) auf den Besuch eines beruflichen Ausbildungskurses anwendbar, der Teil eines Beschäftigungsverhältnisses ist, und ist er dahin auszulegen, dass eine Beschäftigte am Ende des Mutterschaftsurlaubs Anspruch darauf hat, wieder zum selben laufenden Kurs zugelassen zu werden, oder ist er dahin auszulegen, dass die Beschäftigte in den nächsten Kurs eingeschrieben werden kann, auch wenn dieser Kurs zumindest hinsichtlich des Zeitpunkts seines Beginns ungewiss ist?

2.

Ist zweitens Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2006/54, nach dem jegliche ungünstigere Behandlung im Zusammenhang mit dem Mutterschaftsurlaub als Diskriminierung gilt, dahin auszulegen, dass er einer Beschäftigten einen absoluten Schutz, der auch nicht durch andersartige Interessen beeinträchtigt werden darf, gegen jede erhebliche Ungleichbehandlung garantiert (Gerichtshof, Urteil vom 30. April 1998 in der Rechtssache C-136/95, Thibault [Slg. 1998 I-2011]), so dass er einer innerstaatlichen Regelung entgegensteht, die, indem sie die Entlassung aus einem beruflichen Ausbildungskurs vorschreibt und zugleich die Möglichkeit der Teilnahme am nächsten Kurs garantiert, das Ziel der Gewährleistung einer angemessenen Ausbildung verfolgt, aber der Beschäftigten die Chance nimmt, zu einem früheren Zeitpunkt gemeinsam mit den männlichen Kollegen aus dem Auswahlverfahren und dem Kurs eine neue Stelle anzunehmen und die entsprechende Vergütung zu erhalten?

3.

Ist drittens Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2006/54, wonach eine Ungleichbehandlung wegen eines Merkmals, das eine wesentliche berufliche Anforderung darstellt, keine Diskriminierung beinhaltet, dahin auszulegen, dass der Mitgliedstaat zum Nachteil der Beschäftigten, die aufgrund des Mutterschaftsurlaubs keine vollständige Berufsausbildung erhalten konnte, den Einstieg in den Beruf verzögern darf?

4.

Ist viertens Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2006/54 unter den oben unter 3. genannten Voraussetzungen, die Anwendbarkeit dieser Bestimmung im dort angeführten Fall einmal unterstellt, in Verbindung mit dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Entlassung der wegen des Mutterschaftsurlaubs abwesenden Beschäftigten aus dem Kurs vorschreibt und nicht etwa die Abhaltung paralleler Nachschulungen zum Ausgleich des Ausbildungsdefizits, wodurch die Rechte der Beschäftigten und das Allgemeininteresse miteinander in Einklang gebracht würden, auch wenn damit ein entsprechender organisatorischer und finanzieller Aufwand verbunden wäre?

5.

Enthält schließlich die Richtlinie 2006/54 unter der Annahme, dass sie der genannten innerstaatlichen Regelung entgegensteht, insoweit vom nationalen Gericht unmittelbar anwendbare Bestimmungen?


(1)  Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits und Beschäftigungsfragen (ABl. L 204, S. 23).


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