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Document 62011CA0642

Rechtssache C-642/11: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 31. Januar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Varna — Bulgarien) — Stroy trans EOOD/Direktor na Direktsia „Obzhalvane I upravlenie na izpalnenieto“ — Varna pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite (Steuerrecht — Mehrwertsteuer — Richtlinie 2006/112/EG — Grundsatz der Steuerneutralität — Recht auf Vorsteuerabzug — Versagung — Art. 203 — Ausweisung der Mehrwertsteuer auf der Rechnung — Steueranspruch — Vorliegen eines steuerpflichtigen Umsatzes — Identische Beurteilung im Hinblick auf den Aussteller der Rechnung und ihren Empfänger — Erforderlichkeit)

ABl. C 86 vom 23.3.2013, p. 5–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

23.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 86/5


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 31. Januar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Varna — Bulgarien) — Stroy trans EOOD/Direktor na Direktsia „Obzhalvane I upravlenie na izpalnenieto“ — Varna pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite

(Rechtssache C-642/11) (1)

(Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Grundsatz der Steuerneutralität - Recht auf Vorsteuerabzug - Versagung - Art. 203 - Ausweisung der Mehrwertsteuer auf der Rechnung - Steueranspruch - Vorliegen eines steuerpflichtigen Umsatzes - Identische Beurteilung im Hinblick auf den Aussteller der Rechnung und ihren Empfänger - Erforderlichkeit)

2013/C 86/08

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Administrativen sad Varna

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Stroy trans EOOD

Beklagter: Direktor na Direktsia „Obzhalvane I upravlenie na izpalnenieto“ — Varna pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Administrativen sad Varna — Auslegung von Art. 203 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) — Recht auf Vorsteuerabzug — Steuer, die geschuldet wird, weil sie in einer Rechnung ausgewiesen ist, obwohl der Gegenstand der Rechnung weder geliefert noch bezahlt wird — Nachweis der tatsächlichen Bewirkung einer Warenlieferung — Steuerprüfung beim direkten Lieferer des Steuerpflichtigen, die nicht zu einer Berichtigung der Steuer führt

Tenor

1.

Art. 203 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass

die von einer Person in einer Rechnung ausgewiesene Mehrwertsteuer von dieser Person unabhängig davon geschuldet wird, ob ein steuerpflichtiger Umsatz tatsächlich vorliegt;

allein aus dem Umstand, dass die Steuerverwaltung in einem an den Aussteller dieser Rechnung ergangenen Steuerprüfungsbescheid die von diesem erklärte Mehrwertsteuer nicht berichtigt hat, nicht geschlossen werden kann, dass diese Verwaltung anerkannt hat, dass der Rechnung ein tatsächlich bewirkter steuerpflichtiger Umsatz gegenübersteht.

2.

Die Grundsätze der steuerlichen Neutralität, der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes sind dahin auszulegen, dass sie es nicht verwehren, dass dem Empfänger einer Rechnung mangels Vorliegens eines tatsächlich bewirkten steuerpflichtigen Umsatzes das Recht auf Vorsteuerabzug versagt wird, obwohl die vom Aussteller der Rechnung erklärte Mehrwertsteuer in dem an diesen ergangenen Steuerprüfungsbescheid nicht berichtigt wurde. Wird jedoch in Anbetracht von Steuerhinterziehungen oder Unregelmäßigkeiten, die dieser Aussteller begangen hat oder die dem Umsatz, auf den das Recht auf Vorsteuerabzug gestützt wird, vorausgegangen sind, davon ausgegangen, dass dieser Umsatz tatsächlich nicht bewirkt wurde, ist anhand objektiver Gesichtspunkte und ohne dass vom Rechnungsempfänger Nachprüfungen verlangt werden, die ihm nicht obliegen, nachzuweisen, dass der Rechnungsempfänger wusste oder wissen musste, dass dieser Umsatz in eine Hinterziehung von Mehrwertsteuer einbezogen war, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.


(1)  ABl. C 80 vom 17.3.2012.


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